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Art. 7 : Finanzreglement der Universität Zürich

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Art. 7

1 Der Universitätsleitung obliegt die Organisation der Kos-

tenrechnung.

2 Sie regelt die Erfassung von Erlösen und Kosten in den Organi-

sationseinheiten hinsichtlich der Kostenarten, Kostenstellen sowie Kos-

tenträger. Sie orientiert sich dabei an den geltenden gesamtschweizeri-

schen Richtlinien für Kostenrechnungen an universitären Hochschulen.

3 Sie regelt die Umlage von Kosten und Erlösen sowie die Verrech-

nung von Leistungen innerhalb der Universität.

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