415.112
CH-ZH
Art. 7 : Finanzreglement der Universität Zürich
Art. 7
1 Der Universitätsleitung obliegt die Organisation der Kos-
tenrechnung.
2 Sie regelt die Erfassung von Erlösen und Kosten in den Organi-
sationseinheiten hinsichtlich der Kostenarten, Kostenstellen sowie Kos-
tenträger. Sie orientiert sich dabei an den geltenden gesamtschweizeri-
schen Richtlinien für Kostenrechnungen an universitären Hochschulen.
3 Sie regelt die Umlage von Kosten und Erlösen sowie die Verrech-
nung von Leistungen innerhalb der Universität.
Finanzaufsicht
Interne
Revision
C. Revision