415.112 CH-ZH Art. 39 : Finanzreglement der Universität Zürich Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md) Art. 39 FCV⁶. B. Beteiligungen ← Art. 27. Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Finanzreglement der Universität Zürich Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist? Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI. Fall in Legislator öffnen →