Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 3 : Finanzreglement der Universität Zürich

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Art. 3

7 1 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement mit Ausfüh- Ausführungs-

rungsvorschriften zum Finanzrecht der Universität. Dieses regelt ins- reglement

besondere

a. die Planung und Berichterstattung,

b. die Finanzkompetenzen,

c. die Verwertung von geistigem Eigentum,

d. die Beteiligungen.

2 Das Ausführungsreglement untersteht der Genehmigung durch den

Universitätsrat.

2. Abschnitt: Rechnungswesen

A. Allgemeines

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