415.112
CH-ZH
Art. 3 : Finanzreglement der Universität Zürich
Art. 3
7 1 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement mit Ausfüh- Ausführungs-
rungsvorschriften zum Finanzrecht der Universität. Dieses regelt ins- reglement
besondere
a. die Planung und Berichterstattung,
b. die Finanzkompetenzen,
c. die Verwertung von geistigem Eigentum,
d. die Beteiligungen.
2 Das Ausführungsreglement untersteht der Genehmigung durch den
Universitätsrat.
2. Abschnitt: Rechnungswesen
A. Allgemeines