Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 2 : Finanzreglement der Universität Zürich

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Art. 2

Universitätsrat und Universitätsleitung können im Rahmen Delegation von

des Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nach- Zuständigkeiten

geordnete Stellen delegieren.

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