Finanzreglement der Universität Zürich
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Für die Haushaltsführung der Universität gelten die Vorschrif- Geltungsbereich
ten des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar
20065 und seiner Ausführungserlasse, soweit dieses Reglement keine
Abweichungen vorsieht.
Universitätsrat und Universitätsleitung können im Rahmen Delegation von
des Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nach- Zuständigkeiten
geordnete Stellen delegieren.
7 1 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement mit Ausfüh- Ausführungs-
rungsvorschriften zum Finanzrecht der Universität. Dieses regelt ins- reglement
besondere
a. die Planung und Berichterstattung,
b. die Finanzkompetenzen,
c. die Verwertung von geistigem Eigentum,
d. die Beteiligungen.
2 Das Ausführungsreglement untersteht der Genehmigung durch den
Universitätsrat.
2. Abschnitt: Rechnungswesen
A. Allgemeines
1 Die Universitätsleitung übt die Aufsicht über das Rechnungs- Zuständigkeit
wesen aus.
2 Sie regelt die Buchführung und das interne Kontrollsystem.
Die Universität kann in ihrer Buchhaltung einen eigenen Buchführung
Kontenplan bewirtschaften, der in den kantonalen Kontenplan über-
führbar sein muss.
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Anlage-
vermögen
1 Die Universität führt für ihre Mobilien eine Anlagenbuch-
haltung und eine Investitionsrechnung.
2.8
Kostenrechnung
B. Kostenrechnung
1 Der Universitätsleitung obliegt die Organisation der Kos-
tenrechnung.
2 Sie regelt die Erfassung von Erlösen und Kosten in den Organi-
sationseinheiten hinsichtlich der Kostenarten, Kostenstellen sowie Kos-
tenträger. Sie orientiert sich dabei an den geltenden gesamtschweizeri-
schen Richtlinien für Kostenrechnungen an universitären Hochschulen.
3 Sie regelt die Umlage von Kosten und Erlösen sowie die Verrech-
nung von Leistungen innerhalb der Universität.
Finanzaufsicht
Interne
Revision
C. Revision
Die Universität untersteht der Finanzaufsicht der kantonalen
Finanzkontrolle.
1 Die Universität führt für die Kontrolle der universitären
Finanzen sowie für die Prüfung des internen Steuerungs- und Kontroll-
systems und des Risikomanagements eine Interne Revision.
2 Die Interne Revision ist fachlich unabhängig. Sie untersteht dem
Universitätsrat und ist administrativ der Universitätsleitung zugeord-
net.
Einnahmearten
3. Abschnitt: Einnahmen
A. Einnahmen der Universität
Die Einnahmen der Universität setzen sich insbesondere
zusammen aus
a. dem Staatsbeitrag des Kantons Zürich,
b. den Grundbeiträgen des Bundes und den Beiträgen der übrigen
Kantone,
c. den Studien-, Prüfungs-, Benutzungs- sowie Verwaltungsgebühren,
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d. den Einnahmen aus Beteiligungen, Lizenzen und Verkäufen,
e. den Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildung gemäss
1 Die konsolidierte Rechnung der Universität weist die Ein- Einnahmen-
nahmen aller Geschäftsfälle aus. Sie umfasst die Universitätsrechnung ausweis
und die separate Rechnung.
2 Die Einnahmen der Universität gemäss § 10 lit. a–d werden in der
Universitätsrechnung geführt. Einnahmen gemäss § 10 lit. e und f wer-
den teilweise in der separaten Rechnung geführt. Hierzu gelten die in
f. den Forschungs- und Lehrbeiträgen, Zuwendungen und Erbschaf-
ten gemäss § 13.
1 Als Forschungs- und Lehrbeiträge gelten projektbezogene Forschungs-und
Einnahmen zur Förderung der universitären Forschung beziehungs- Lehrbeiträge,
weise Lehre.
2 Als Zuwendungen gelten insbesondere Schenkungen und Ver-
mächtnisse.
3 Erbschaften können von der Universität als eingesetzter Erbin
angenommen werden.
Zuwendungen
und Erbschaften
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4 Forschungs- und Lehrbeiträge, Zuwendungen und Erbschaften
sowie Einnahmen aus Forschungskooperationen werden in der separa-
ten Rechnung geführt. Eine allfällige Verzinsung erfolgt gemäss § 28
der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV) oder ge-
stützt auf eine Vereinbarung zwischen Universität und Finanzdirektion
des Kantons Zürich.
5 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.
B. Zuständigkeiten, Kalkulation und Eigentumsverhältnisse
7 1 Der Universitätsrat genehmigt Rechtsgeschäfte
mit Einnahmen von insgesamt mehr als Fr. 3000000,
b. mit besonderen Bedingungen und Auflagen.
2 Die Universitätsleitung genehmigt die übrigen Rechtsgeschäfte,
die den Einnahmen gemäss § 10 lit. d–f zugrunde liegen.
3 Forschungsbeiträge von Institutionen der Forschungsförderung,
die vom Universitätsrat anerkannt sind und keine Rechte an den For-
schungsergebnissen beanspruchen, unterstehen nicht der Genehmigungs-
pflicht. Sie sind bei Einnahmen von insgesamt mehr als Fr. 3000000
dem Universitätsrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.
4 Betrifft die Zuwendung oder Erbschaft eine Liegenschaft, so holt
die Universität vor deren Annahme eine Stellungnahme der Finanz-
direktion ein.
1 Die von Dritten im Rahmen von Dienstleistungen und Wei-
terbildung zu leistende Entschädigung ist marktkonform und mindes-
tens kostendeckend anzusetzen. Dabei sind insbesondere zu berück-
sichtigen
a. alle direkten Kosten, wie
1. Lohn- und Sozialversicherungskosten des beteiligten Personals,
2. Sachkosten,
3. Mehrwertsteuer,
4. Abgeltung besonderer Risiken;
b. indirekte Kosten (Overhead), wie
1. Raum und Infrastrukturkosten,
2. Administrationskosten.
2 Sofern die Interessen von Forschung und Lehre dies erfordern,
kann die Universitätsleitung Abweichungen genehmigen. Die Einnah-
men sind in diesen Fällen in der Universitätsrechnung auszuweisen.
4
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¹ Güter, die durch Einnahmen gemäss § 10 lit. a–f finanziert Eigentums-
werden, sind Eigentum der Universität, soweit gesetzlich oder vertrag- verhältnisse
lich nichts anderes vorgesehen ist.
² Für Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke gelten die
Bestimmungen der Personalverordnung der Universität vom 5. Novem-
ber 1999⁴.
4. Abschnitt: Ausgaben
A. Ausgabenkompetenzen
¹ Die Ausgabenkompetenz des Universitätsrates entspricht Ausgaben-
jener des Regierungsrates, die der Universitätsleitung jener der Direk- kompetenzen
tionen.
² Die Ausgabenkompetenz der Universitätsleitung richtet sich nach
Beteiligungen der Universität an juristischen Personen des Arten
öffentlichen und privaten Rechts und an Gesellschaften gemäss § 6 a
des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)³ können unmittel-
bar am Eigenkapital oder mittelbar durch Optionsrechte auf Anteile
am Eigenkapital erfolgen.
¹ Der Universitätsrat entscheidet über Beteiligungen, die bei Zuständigkeit
Abschluss der entsprechenden Vereinbarung Fr. 500000 übersteigen.
² Die Universitätsleitung entscheidet über alle anderen Beteiligun-
gen und orientiert den Universitätsrat jährlich darüber.
C. Versicherung
¹ Besondere Projektrisiken sind zulasten der entsprechenden Versicherung
Projekte separat zu versichern.
² Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.
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5. Abschnitt: Gewinnverwendung und Verlustdeckung
A. Zuständigkeit
Der Universitätsrat legt dem Kantonsrat mit dem Ge-
schäftsbericht einen Antrag auf Verwendung des Gewinns oder zur
Deckung des Verlustes der konsolidierten Rechnung vor.
2 Der Gewinn oder Verlust beeinflusst zweckgebundene und freie
Reserven der Universität.
3 Als zweckgebundene Reserven gelten Mittel, die nur für bestimmte
Projekte oder Ziele ausgegeben werden können.
4 Als freie Reserven gelten Mittel, die für Ausgaben zu universi-
tären Zwecken im Sinne von § 2 UniG³ oder zur Verlustdeckung ein-
gesetzt werden können.
B. Gewinnverwendung und Verlustdeckung im Bereich der strate-
gischen Forschungsförderung und der separaten Rechnung
1 Die Universität stellt zur Förderung der Forschung zweck-
gebundene Mittel zur Verfügung.
2 Die Projektleitung entscheidet über die im Rechnungsjahr bewil-
ligten Mittel. Diese sind zweckgebunden zu verwenden. Eine Über-
tragung auf das folgende Rechnungsjahr ist unter Einhaltung des Pro-
jektbudgets möglich. Sie erfolgt über zweckgebundene Reserven im
Rahmen der Gewinnverwendung oder Verlustdeckung gemäss § 21.
3 Ein darüber hinausgehender Budgetüberschuss wird von der Uni-
versität, vorbehaltlich eines entsprechenden Gewinns oder einer ent-
sprechenden allgemeinen Reserve, als zweckgebundene Reserve zu-
rückgestellt. Diese wird für künftige Forschungsförderungsvorhaben
oder zur Deckung genehmigter Projektverluste verwendet.
4 Die Projektrechnung darf nur in Ausnahmefällen zum Projekt-
abschluss einen negativen Saldo aufweisen. Dieser bedarf der Geneh-
migung durch die Universitätsleitung.
1 Verbleibt bei Projekten der separaten Rechnung nach deren
Beendigung ein Überschuss, wird dieser zur Deckung allfälliger Ver-
luste anderer Vorhaben der Projektleitung verwendet. Vorbehalten
bleiben anderslautende vertragliche Vereinbarungen.
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2 Ein darüber hinaus verbleibender Überschuss kann von der Pro-
jektleitung im Rahmen der Gewinnverwendung oder Verlustdeckung
gemäss § 21 für universitäre Zwecke im Sinne von § 2 UniG³ verwen-
det oder als Reserve für zukünftige Projekte zugewiesen werden. Die
Universitätsleitung legt fest, ab welcher Höhe die Verwendung des
Überschusses ihrer Genehmigung bedarf.
3 Die Projektrechnung darf zum Projektabschluss nur in Ausnahme-
fällen einen negativen Saldo aufweisen. Wenn dieser nicht von der Pro-
jektleitung gedeckt werden kann, unterbreitet sie der Universitätslei-
tung einen mit den zuständigen Organisationseinheiten ausgearbeiteten
Antrag zur Verlustdeckung zur Genehmigung.
6. Abschnitt: Zahlungsverkehr
Die Universitätsleitung entscheidet über die Eröffnung und Konti
Schliessung von Bank- und Postkonti.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
A. Übergangsbestimmungen
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Wei- Bisherige
sungen für die Haushaltsführung der Universität weiter.
Weisungen
Einnahmen sowie allfällige Überschüsse und Verluste aus lau- Nicht kosten-
fenden Dienstleistungen und Weiterbildungsangeboten, die in der sepa-
raten Rechnung geführt, aber nicht kostendeckend entschädigt werden,
können bis zum vertraglich festgelegten Projektende oder bis Ende 2011
von der Projektleitung analog zu den Regelungen gemäss § 11 Abs. 3
und § 23 gehandhabt werden. Ab 2012 sind diese Einnahmen in der
Universitätsrechnung abzubilden.
deckende
Dienstleistun-
gen und Weiter-
bildungsange-
bote in der
separaten Rech-
nung
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Inkrafttreten
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B. Inkrafttreten
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Regierungsrat² auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
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1 OS 64, 875.
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 9. Dezember 2009.
3 LS 415.11.
4 LS 415.21.
5 LS 611.
6 LS 611.2.
7 Fassung gemäss URB vom 21. Januar 2021 (OS 76, 174; ABI 2021-03-05). In
Kraft seit 1. Mai 2021.
8 Aufgehoben durch URB vom 26. August 2024 (OS 79, 456; ABI 2024-11-01). In
Kraft seit 1. Januar 2025.