Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.111 UNIO CH-ZH

Art. 2 : Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

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Art. 2

1 In der Lehre hat die Universität die Aufgabe, die Studieren- Lehre

den wissenschaftlich zu bilden, die Grundlagen zur Ausübung von aka-

demischen Berufen zu vermitteln und die Berufstätigen wissenschaft-

lich weiterzubilden.

2 Wissenschaftliche Bildung vermittelt grundlegende Kenntnisse und

verleiht die Fähigkeit, Probleme zu erfassen und zu lösen, Erkennt-

nisse methodisch kontrolliert zu gewinnen, kritisch zu beurteilen, ver-

antwortungsbewusst anzuwenden und weiterzuvermitteln.

3 Die Universität ermöglicht sowohl fachbezogene als auch inter-

disziplinäre Bildung und Weiterbildung.

4 Die universitäre Bildung ist offen für Personen, welche die dafür

erforderlichen Qualifikationen nachweisen. Besondere Veranstaltun-

gen können auch für eine breitere Öffentlichkeit angeboten werden.

5 Die Universität sorgt für die Förderung der Begabten und ins-

besondere des akademischen Nachwuchses.

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