Art. 2 : Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
Art. 2
1 In der Lehre hat die Universität die Aufgabe, die Studieren- Lehre
den wissenschaftlich zu bilden, die Grundlagen zur Ausübung von aka-
demischen Berufen zu vermitteln und die Berufstätigen wissenschaft-
lich weiterzubilden.
2 Wissenschaftliche Bildung vermittelt grundlegende Kenntnisse und
verleiht die Fähigkeit, Probleme zu erfassen und zu lösen, Erkennt-
nisse methodisch kontrolliert zu gewinnen, kritisch zu beurteilen, ver-
antwortungsbewusst anzuwenden und weiterzuvermitteln.
3 Die Universität ermöglicht sowohl fachbezogene als auch inter-
disziplinäre Bildung und Weiterbildung.
4 Die universitäre Bildung ist offen für Personen, welche die dafür
erforderlichen Qualifikationen nachweisen. Besondere Veranstaltun-
gen können auch für eine breitere Öffentlichkeit angeboten werden.
5 Die Universität sorgt für die Förderung der Begabten und ins-
besondere des akademischen Nachwuchses.