Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (VoRK) (VORK)
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Organisation der Rekurskommis-
sion der Zürcher Hochschulen, die Organisation des Sekretariats und
das Verfahren vor der Kommission.
2. Teil: Organisation
1. Abschnitt: Rekurskommission
1 Die Rekurskommission besteht aus sieben nebenamtlichen Zusammen-
Mitgliedern.
2 Sie setzt sich zusammen aus
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten,
b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
c. fünf weiteren Mitgliedern.
setzung
1 Der Universitätsrat wählt die Mitglieder sowie die Präsiden- Wahl,
tin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi- Amtsdauer,
denten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident verfügen über eine abgeschlossene juristische Aus-
bildung und über praktische juristische Erfahrung.
3 Der Universitätsrat legt die Entschädigung der Mitglieder der
Rekurskommission im Wahlbeschluss fest.
Entschädigung
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Sitz
Der Sitz der Rekurskommission befindet sich beim Univer-
sitätsrat.
Unvereinbar-
keit, Unabhän-
gigkeit
Aufsicht,
Bericht-
erstattung
1 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in ande-
rer Stellung für die Zürcher Hochschulen tätig sein.
2 Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit
unabhängig und nur an das Gesetz gebunden.
1 Der Universitätsrat übt die administrative Aufsicht über die
Geschäftsführung der Rekurskommission aus.
2 Die Rekurskommission erstattet dem Universitätsrat und dem
Fachhochschulrat jährlich Bericht über die Geschäftsführung.
2. Abschnitt: Sekretariat
Der Universitätsrat bestimmt die organisatorische Angliede-
rung des Sekretariats der Rekurskommission.
Universität
Fach-
hochschulen
3. Teil: Verfahren
1. Abschnitt: Grundsatz
1 Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach
den Vorschriften des 2. Abschnitts des Verwaltungsrechtspflegegeset-
zes vom 24. Mai 19593.
2 Angefochtene Anordnungen über das Ergebnis von Prüfungen und
Promotionen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von
Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist
ausgeschlossen.
2. Abschnitt: Zuständigkeit
Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Ent-
scheide der Organe der Universität, mit Ausnahme des Universitäts-
rates.
Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen
Entscheide der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(ZHAW), der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) und der Päda-
gogischen Hochschule Zürich (PHZH).
2
Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK 415.111.7
Die Rekurskommission entscheidet im Bereich der Vorbil- Künstlerische
dung für Gestaltung und Musik sowie für Tanz in der Berufsbildung Vorbildung
über Rekurse gegen Entscheide der ZHdK.
3. Abschnitt: Besetzung und Befugnisse
1 Die Rekurskommission entscheidet in der Besetzung von Besetzung,
drei Mitgliedern, die den Spruchkörper bilden.
2 Den Vorsitz im Spruchkörper übt die Präsidentin oder der Präsi-
dent oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident aus. Eine Refe-
rentin oder ein Referent sowie ein weiteres Mitglied vervollständigen
den Spruchkörper.
1 Die oder der Vorsitzende entscheidet über
a. vorsorgliche Massnahmen,
b. aufschiebende Wirkung,
c. unentgeltliche Rechtspflege,
d. Sistierung,
e. Fristwiederherstellungsgesuch.
2 Die oder der Vorsitzende ist zuständig für die Erledigung eines
Rekurses bei
a. offensichtlicher Unzulässigkeit,
b. Rückzug,
c. Gegenstandslosigkeit.
Spruchkörper
Präsidial-
befugnisse
Die Referentin oder der Referent stellt den Mitgliedern des Referentin
Spruchkörpers Antrag über die Entscheide, die nicht der oder dem oder Referent
Vorsitzenden zustehen.
Die Leiterin oder der Leiter des Sekretariats bestimmt für Leiterin
den Rekurs
a. den Spruchkörper,
b. die zuständige juristische Sekretärin oder den zuständigen juristi-
schen Sekretär.
oder Leiter
Sekretariat
1 Die juristische Sekretärin oder der juristische Sekretär leitet Juristische
den Schriftenwechsel. Soweit erforderlich holt sie oder er schriftliche
Berichte ein.
2 Sie oder er arbeitet zuhanden der Referentin oder des Referenten
die schriftlichen Anträge und die Entscheidbegründungen aus.
Sekretärin oder
juristischer
Sekretär
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Unterschriften-
regelung
Die oder der Vorsitzende sowie die juristische Sekretärin
oder der juristische Sekretär unterzeichnen den Entscheid.
Schriften-
wechsel
Entscheid-
findung
Mitteilungen
Verfahrens-
kosten
4. Abschnitt: Verfahrensablauf
1 Kann auf den Rekurs eingetreten werden und erweist er
sich nicht als offensichtlich unbegründet, werden von der Vorinstanz
die Akten beigezogen.
2 Unter Benachrichtigung der Rekurrentin oder des Rekurrenten
wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Ver-
nehmlassung gegeben. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet wer-
den.
3 Das Sekretariat kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.
1 Die Rekurskommission entscheidet an Sitzungen oder im
Zirkularverfahren. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Wird im Zirkularverfahren bei einem schriftlichen Antrag von
einem Mitglied eine abweichende Meinung vertreten oder Beratung
verlangt, muss eine Sitzung einberufen werden.
3 Die Verhandlungen und Beratungen der Rekurskommission sowie
die Eröffnung von Entscheiden sind nicht öffentlich.
4 Die Sitzungen können in virtueller Form stattfinden.
Entscheide und sonstige Mitteilungen sind den Verfahrens-
beteiligten schriftlich mitzuteilen.
1 Zu den Verfahrenskosten gehören die Spruchgebühr sowie
die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten gemäss § 7 der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19665.
2 Die Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der
finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzel-
fall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000.
3 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Spruchgebühr unter
Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 2 vorgesehenen
Höchstansatzes erhöht werden.
4
1 OS 79, 205; Begründung siehe ABI 2023-04-05.
2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
3 LS 175.2.
4 LS 415.11.
5 LS 682.