415.111.2
CH-ZH
Art. 2 : Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich (Wahlreglement)
: Wahlreglement
Art. 2 : Wahlreglement
8 Sieht das Universitätsgesetz oder ein anderer übergeordneter Vorbehalt
Erlass vor, dass ein Universitäts-, Fakultäts- oder Institutsorgan ein Gre- abweichender
mium wählt oder einsetzt, bedarf die Wahl der Ständevertretungen nach Zuständigkeiten
dem vorliegenden Wahlreglement der Bestätigung durch das betreffende
Organ.