Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.111.2 CH-ZH

Art. 2 : Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich (Wahlreglement)

: Wahlreglement
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 : Wahlreglement

8 Sieht das Universitätsgesetz oder ein anderer übergeordneter Vorbehalt

Erlass vor, dass ein Universitäts-, Fakultäts- oder Institutsorgan ein Gre- abweichender

mium wählt oder einsetzt, bedarf die Wahl der Ständevertretungen nach Zuständigkeiten

dem vorliegenden Wahlreglement der Bestätigung durch das betreffende

Organ.

← Art. 1 : Wahlreglement Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich (Wahlreglement) Art. 3 : Wahlreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →