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415.111.2 CH-ZH

Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich (Wahlreglement)

32 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

: Wahlreglement

1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Wahl der Ver- Geltungsbereich

treterinnen und Vertreter der folgenden Stände in die Organe und wei-

tere Gremien (Gremien) der Universität sowie der Fakultäten und In-

stitute (Organisationseinheiten):8

1. Wissenschaftlicher Nachwuchs (WNW),

2. Fortgeschrittene Forschende und Lehrende (FFL),

3. Administratives und technisches Personal (ATP).

2 Für die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich gilt

das Reglement nur mit Bezug auf die Wahlen in Gremien der Univer-

sität Zürich.

: Wahlreglement

8 Sieht das Universitätsgesetz oder ein anderer übergeordneter Vorbehalt

Erlass vor, dass ein Universitäts-, Fakultäts- oder Institutsorgan ein Gre- abweichender

mium wählt oder einsetzt, bedarf die Wahl der Ständevertretungen nach Zuständigkeiten

dem vorliegenden Wahlreglement der Bestätigung durch das betreffende

Organ.

: Wahlreglement

8 1 Wahlberechtigt und wählbar in gesamtuniversitäre Gremien Wahlrecht und

sind alle Angehörigen des betreffenden Standes, unabhängig von der Wählbarkeit

Mitgliedschaft in der Standesorganisation.

2 Wahlberechtigt und wählbar in die Gremien der Fakultäten und

Institute sind alle Angehörigen des betreffenden Standes der betreffen-

den Fakultät oder des betreffenden Instituts, unabhängig von der Mit-

gliedschaft in der Standesorganisation.

3 Massgebend für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist die

Zugehörigkeit zu einem Stand und einer Organisationseinheit zehn Wo-

chen vor dem Wahltermin.

4 Mit der Beendigung der Zugehörigkeit zum betreffenden Stand

oder zur Organisationseinheit erlöschen das Wahlrecht und die Wähl-

barkeit.

1. 1. 22-115

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Wahlreglement

Zugehörigkeit

zu einem Stand

Zugehörigkeit

zu einer Organi-

sationseinheit

Anzahl

Delegierter

Durchführung

der Wahlen

: Wahlreglement

7 Die Zugehörigkeit zu einem Stand richtet sich nach § 26 a

der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 19985.

: Wahlreglement

7 1 Die Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit richtet

sich

1. für Personal der Universität nach der Organisationseinheit, bei der

eine Person angestellt ist; bei mehrfacher Anstellung richtet sie sich

nach der Anstellung mit dem höchsten Beschäftigungsgrad,

2. für Personen ohne Anstellung wie Doktorierende nach der Zuge-

hörigkeit der Bezugsperson an der Universität.

2 In Zweifelsfällen wie bei der Anstellung bei mehreren Organisa-

tionseinheiten mit gleichem Beschäftigungsgrad entscheiden die infrage

kommenden Organisationseinheiten auf Antrag der betroffenen Person

über die Zugehörigkeit.

3 In begründeten Fällen kann die Zugehörigkeit durch Entscheid der

betroffenen Organisationseinheiten auf Antrag der betroffenen Person

geändert werden.

4 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.

: Wahlreglement

8

1 Die Vertretung der Stände sowie die Anzahl Delegierter in

den einzelnen Gremien und deren Verteilung auf die Organisations-

einheiten richten sich nach den massgebenden Regelungen für die ent-

sprechenden Gremien.

2 Ist die Anzahl Delegierter in den massgebenden Regelungen in Pro-

zent angegeben, wird die Zahl mit Stichtag 1. Januar des Wahljahres

durch die Leitung der zuständigen Organisationseinheit festgesetzt. Sie

gilt für die ganze Amtsdauer, unabhängig von allfälligen Veränderun-

gen.

II. Wahlverfahren

A. Allgemeine Bestimmungen

: Wahlreglement

1 Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt den

zuständigen Standesorganisationen unter der Aufsicht des Generalsekre-

tariats der Universität.

2 Die Universitätsleitung schliesst mit den Standesorganisationen

entsprechende Leistungsvereinbarungen ab.

3 Bei elektronischen Wahlen kann die Abteilung Recht und Daten-

schutz der Universität beigezogen werden.

2

Wahlreglement 415.111.2

: Wahlreglement

8 1 Die ordentlichen Wahlen der Delegierten der Stände fin- Wahltermin

den alle zwei Jahre im Juni an einem einheitlichen Wahltermin statt.

2 Ist ein Amt zufolge vorzeitigen Ausscheidens der Amtsinhaberin

oder des Amtsinhabers oder weil keine Wahl zustande gekommen ist

oder aus ähnlichen Gründen vakant, ist für den Rest der Amtsdauer

eine Ersatz- oder Nachwahl durchzuführen.

3 Ersatz- oder Nachwahlen finden bei Bedarf höchstens einmal pro

Semester statt. Die nachfolgenden Regelungen finden sinngemäss auch

auf Ersatz- oder Nachwahlen Anwendung.

4 Bis zur Durchführung einer Ersatz- oder Nachwahl gilt § 23 Abs. 6

sinngemäss.

B. Wahlen in ständige Gremien

: Wahlreglement

1 Die Ausschreibung der Wahl erfolgt spätestens acht Wochen Wahl-

vor dem Wahltermin auf den Websites der Stände und durch E-Mail an ausschreibung

die Wahlberechtigten.

2 Die zuständigen Stellen der Universität stellen den Standesorga-

nisationen die Kontaktdaten der Wahlberechtigten zur Verfügung.8

: Wahlreglement

8 1 Die Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt Wahlvorschläge

durch schriftlichen Vorschlag an die zuständige Standesorganisation bis

spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin.

2 Der Wahlvorschlag muss unterstützt werden von

1. mindestens 30 Wahlberechtigten für die Vertretung im Universitäts-

rat und in der Erweiterten Universitätsleitung,

2. mindestens zehn Wahlberechtigten für andere Ämter in gesamtuni-

versitären Gremien,

3. mindestens fünf Wahlberechtigten für Ämter in Gremien der Fakul-

täten,

4. mindestens zwei Wahlberechtigten für Ämter in Gremien der Insti-

tute, falls es mindestens zehn Wahlberechtigte des betreffenden Stan-

des gibt.

3 Ein Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten

1. Name und Adresse der Kandidatin oder des Kandidaten,

2. Standeszugehörigkeit,

3. angestrebtes Amt.

4 Die Standesorganisationen können weitere Angaben verlangen.

5 Dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung beizulegen, dass die Wahl

im Fall des Wahlerfolgs angenommen wird.

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Kandidaturen

Bekanntgabe

der Kandi-

daturen

Schriftliche,

elektronische

und stille Wahl

Zustellung der

Wahlunterlagen

Ausübung des

Wahlrechts

Wahlergebnis

: Wahlreglement

1 Eine gleichzeitige Kandidatur für mehrere Gremien ist zuläs-

sig.

2 Die Standesorganisationen prüfen die Wählbarkeit der Kandidatin-

nen und Kandidaten.

: Wahlreglement

Die Kandidaturen werden bis spätestens drei Wochen vor

dem Wahltermin bekannt gegeben.

: Wahlreglement

1 Das Wahlverfahren ist schriftlich oder elektronisch, sofern

nicht eine stille Wahl zustande kommt.

2 Werden für ein Amt nur so viele Kandidatinnen und Kandidaten

vorgeschlagen, wie Sitze zu vergeben sind, findet keine Wahl statt. Die

Liste der in stiller Wahl Gewählten wird zusammen mit den übrigen

Wahlergebnissen gemäss § 15 Abs. 3 veröffentlicht.8

: Wahlreglement

1 Die Standesorganisationen stellen den Wahlberechtigten die

Wahlunterlagen mit den notwendigen Informationen spätestens zwei

Wochen vor dem Wahltermin zu. Die Zustellung kann elektronisch erfol-

gen.

2 Bei schriftlichen Wahlen ist für jedes zu besetzende Amt ein Wahl-

zettel zur Verfügung zu stellen. Dieser enthält so viele Zeilen, wie Sitze

zu besetzen sind.

3 Bei elektronischen Wahlen ist das Wahltool mit den Wahlunterla-

gen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zugänglich zu machen.

: Wahlreglement

1 Bei schriftlichen Wahlen müssen die ausgefüllten Wahlzet-

tel in einem Umschlag verschlossen werden. Dieser ist gemeinsam mit

dem unterzeichneten Wahlausweis per Post an die Standesorganisation

zurückzusenden. Ohne Wahlausweis ist die Stimme ungültig.

2 Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Umschlag mit den Wahl-

zetteln vor der Öffnung vom Wahlausweis zu trennen.

3 Die Wahlzettel müssen spätestens am Wahltag bei der zuständigen

Standesorganisation eintreffen.

4 Bei elektronischen Wahlen müssen die angemessenen technischen

und organisatorischen Massnahmen zur Wahrung des Wahlergebnisses

getroffen werden.

: Wahlreglement

1 Die Ermittlung der Wahlergebnisse erfolgt durch die Stan-

desorganisation im Beisein von mindestens einer Vertrauensperson des

Generalsekretariats.

2 Gewählt sind jene Kandidatinnen und Kandidaten, die am meis-

ten Stimmen auf sich vereinigt haben.

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Wahlreglement

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3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird von der

Standesorganisation unter Aufsicht einer Vertrauensperson gemäss

Abs. 1 gezogen.

: Wahlreglement

8 1 Spätestens eine Woche nach dem Wahltermin verfasst die Wahlprotokoll

Standesorganisation ein Protokoll über die Wahlresultate.

2 Die zuständige Vertrauensperson des Generalsekretariats bestätigt

durch ihre Mitunterzeichnung des Wahlprotokolls die korrekte Durch-

führung der Wahl und die korrekte Ermittlung des Wahlresultats.

3 Das Wahlprotokoll wird im Internet veröffentlicht und den Kan-

didatinnen und Kandidaten, dem Generalsekretariat sowie der Leitung

der betroffenen Organisationseinheit zugestellt.

C. Besonderheiten bei Wahlen an den Institutens

: Wahlreglement

8 1 In den Instituten können die Wahlen an einer Wahlver- Zulässigkeit

sammlung durchgeführt werden. Dabei finden die nachfolgenden Be- von Wahl-

stimmungen Anwendung.

2 Werden die Wahlen schriftlich oder elektronisch durchgeführt, gel-

ten §§ 7–15.

versammlungen

: Wahlreglement

8 Die Ausschreibung der Wahl sowie die Bekanntgabe des Wahl-

Termins für die Wahlversammlung erfolgen spätestens vier Wochen ausschreibung

vor der Wahlversammlung.

: Wahlreglement

1 Wahlvorschläge können bis spätestens zwei Wochen vor der Wahlvorschläge

Wahlversammlung gemacht werden.

2 Im Übrigen gelten §§ 8 Abs. 2–5 und 9.8

: Wahlreglement

Die Kandidaturen werden spätestens eine Woche vor der Bekanntgabe

Wahlversammlung bekannt gegeben.

der Kandi-

daturen

: Wahlreglement

1 Teilnahme- und wahlberechtigt sind alle Angehörigen des Wahl-

Standes der entsprechenden Organisationseinheit.

2 Die Wahl erfolgt offen, sofern nicht ein Viertel der Teilnehmerin-

nen und Teilnehmer geheime Wahl verlangt.

3 Im Übrigen gelten § 11 Abs. 2 sowie §§ 14 und 15 analog.

versammlung

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D. Wahlen in nichtständige Gremien

Wahlreglement

Grundsatz

Auswahl der

Kandidatinnen

und Kandidaten

Weitere

Vorschriften

Amtsdauer

Stellvertretung

: Wahlreglement

7 1 Delegierte für nichtständige Gremien wie Findungs- oder

Berufungskommissionen werden von den Standesorganisationen oder

deren Vertretung in der zuständigen Organisationseinheit vorgeschla-

gen.

2 Die Wahl erfolgt durch das zuständige Organ der Organisations-

einheit zusammen mit den anderen Mitgliedern des Gremiums.

: Wahlreglement

7 1 Die Leitungen der Organisationseinheiten informieren

die zuständigen Standesorganisationen oder deren Vertretung in der

Organisationseinheit so früh wie möglich über die Einsetzung eines

nichtständigen Gremiums.

2 Die Standesorganisationen oder deren Vertretung in der Organi-

sationseinheit informieren die Standesangehörigen in geeigneter Form

über die zu besetzenden Ämter und laden sie zur Kandidatur ein.

3 Die Auswahl der Kandidierenden erfolgt durch die Standesorga-

nisationen oder deren Vertretung in der Organisationseinheit in einem

transparenten Verfahren nach objektiven Kriterien.

: Wahlreglement

7 1 §§ 3–4 gelten auch für die Wahlen in nichtständige Gre-

mien.

2 Die Organisationseinheiten können weitere Vorschriften erlassen.

III. Ausübung des Mandats

: Wahlreglement

8 1 Die Amtsdauer der Delegierten in ständigen Gremien be-

trägt zwei Jahre, sofern nicht die für ein Gremium massgebenden Rege-

lungen eine andere Amtsdauer vorsehen.

2 Die Amtsdauer beginnt am 1. August des Wahljahres.

3 Bei Ersatz- und Nachwahlen treten die gewählten Personen ihr

Amt sogleich nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse an.

4 Wiederwahl ist möglich, sofern dies die massgebende Regelung

nicht ausschliesst.

: Wahlreglement

8 1 Für die Delegierten werden höchstens gleich viele Stellver-

treterinnen und Stellvertreter gewählt. Die Kandidatinnen und Kandi-

daten können sowohl für ein Amt als auch für die Stellvertretung kan-

didieren.

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Wahlreglement

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2 Ist eine Delegierte oder ein Delegierter an der Teilnahme an einer

Sitzung verhindert, bestimmt sie oder er aus dem Kreis der gewählten

Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Massgabe der erreichten

Stimmenzahlen den Ersatz.

3 Stehen keine gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zur

Verfügung, erfolgt die Stellvertretung durch die nicht gewählten Kandi-

datinnen und Kandidaten (Ersatzpersonen) nach Massgabe der erreich-

ten Stimmenzahlen.

4 Stehen weder gewählte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter noch

Ersatzpersonen zur Verfügung, gilt § 23 Abs. 6 sinngemäss.

5 In jedem Fall orientiert die oder der verhinderte Delegierte die

Vorsitzende oder den Vorsitzenden des betroffenen Gremiums über die

Stellvertretung.

6 Die Organisationseinheiten können die Einzelheiten regeln.

: Wahlreglement

8 1 Mit der Beendigung der Zugehörigkeit zum betreffenden Vorzeitiges

Stand oder zur Organisationseinheit, für die jemand als Delegierte oder Ausscheiden

Delegierter gewählt wurde, scheidet sie oder er aus dem Amt.

2 Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus dem

Amt, orientiert sie oder er die Leitung der Organisationseinheit und der

Standesorganisation über den Rücktritt.

3 In diesem Fall rückt die nachfolgende Kandidatin oder der nach-

folgende Kandidat (Ersatzperson) nach Massgabe der erreichten Stim-

menzahlen nach.

4 Sind keine Ersatzpersonen mehr vorhanden, ist eine Ersatzwahl

gemäss § 6 Abs. 2 und 3 durchzuführen.

5 Tritt die Vakanz weniger als ein halbes Jahr vor Ablauf der Amts-

dauer ein, erfolgt keine Ersatzwahl.

6 Bis zur Bestimmung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers in

einer Ersatz- oder Neuwahl kann der Vorstand der Standesorganisation

eine interimistische Vertretung bestimmen. Er informiert das betrof-

fene Gremium, die Standesangehörigen sowie das Generalsekretariat

darüber.

IV. Aufsicht und Rechtsschutz

: Wahlreglement

1 Das Generalsekretariat überprüft die korrekte Durchfüh- Aufsicht

rung der Wahlen und ordnet nötigenfalls rechtzeitig die erforderlichen

Massnahmen zur Behebung von Mängeln an.

2 Die Standesorganisationen orientieren das Generalsekretariat über

die einzelnen Verfahrensschritte.

1. 1. 22-115

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Wahlreglement

Rechtsschutz

: Wahlreglement

1 Gegen Verfahrensfehler und die Ergebnisse der Wahlen

kann innert fünf Tagen ab Empfang einer Mitteilung oder anderweiti-

ger Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs bei der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen erhoben werden.

2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflege-

gesetz³.

Inkrafttreten

Erste ordent-

liche Wahl

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

: Wahlreglement

1 Das vorliegende Reglement tritt zum Zeitpunkt des Inkraft-

tretens der Änderung vom 2. September 2019 des Universitätsgesetzes

(Angehörige der Universität) in Kraft².

2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens werden die bisherigen Wahl-

reglemente der einzelnen Stände aufgehoben.

: Wahlreglement

6 1 Die erste ordentliche Wahl nach dem vorliegenden Reg-

lement erfolgt im Juni 2020.

2 In Abweichung von Abs. 1 werden im Juni 2021 erstmals nach die-

sem Reglement gewählt

a. die Vertreterinnen und Vertreter des Standes der fortgeschrittenen

Forschenden und Lehrenden in die Organe und Gremien der Insti-

tute,

b. die Vertreterinnen und Vertreter aller Stände in die Organe und Gre-

mien der Fachbereiche der Medizinischen Fakultät.

3 Bis dahin bleiben die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinha-

ber im Amt. Ersatzwahlen erfolgen nach bisherigem Recht.

4 Bis zur ersten ordentlichen Wahl nach diesem Reglement sind die

bisherigen Delegierten des administrativen und technischen Personals

wie Ständevertreterinnen und -vertreter zur Mitbestimmung berechtigt,

wenn sie in einem Organ oder Gremium bereits vorher vertreten waren.

8

1 OS 75, 148; Begründung siehe AB1 2020-01-17.

2 Inkrafttreten: 1. April 2020.

3 LS 175.2.

4 LS 415.11.

5 LS 415.111.

Wahlreglement

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6 Fassung gemäss B vom 18. Mai 2020 (OS 75, 275; ABI 2020-05-22). In Kraft seit

18. Mai 2020.

7 Eingefügt durch B vom 13. Juli 2021 (OS 76, 474; ABI 2021-07-30). In Kraft seit

1. Januar 2022.

8 Fassung gemäss B vom 13. Juli 2021 (OS 76, 474; ABI 2021-07-30). In Kraft seit

1. Januar 2022.

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