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415.111.1 CH-ZH

Organisationsreglement des Universitätsrats

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Der Universitätsrat tagt auf schriftliche Einladung der Präsi- Sitzungen

dentin oder des Präsidenten.

Der Universitätsrat hält in der Regel monatlich eine ordentliche

Sitzung ab.

Ausserordentliche Sitzungen können durch die Präsidentin oder

den Präsidenten einberufen werden. Sie können ferner auf Antrag

eines Mitgliedes des Universitätsrats oder der Rektorin oder des Rek-

tors einberufen werden.

Der Universitätsrat berät und beschliesst aufgrund einer vor Traktandenliste

der Sitzung versandten Traktandenliste. Dringliche Geschäfte können

durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder zusätzlich an

der Sitzung traktandiert werden.

Die Traktandenliste wird aufgrund der schriftlich gestellten An-

träge der Mitglieder des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rek-

tors sowie der übrigen antragsberechtigten Organe der Universität zu-

sammengestellt.

Die Sitzungsakten werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern

der Sitzungen des Universitätsrats zusammen mit der Traktandenliste

in der Regel zehn Tage vor der Sitzung zugestellt.

und -teilnehmer

An den Sitzungen des Universitätsrats nehmen nebst den Sitzungs-

Mitgliedern die Rektorin oder der Rektor und weitere Mitglieder der teilnehmerinnen

Universitätsleitung, die Vertretung der Professorenschaft und der

Stände gemäss Universitätsordnung sowie die Aktuarin oder der Ak-

tuar des Universitätsrats teil.

Die von Amtes wegen im Universitätsrat vertretenen Mitglieder

des Regierungsrates können sich im Falle der Verhinderung durch eine

Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter vertreten lassen. Diese haben be-

ratende Stimme.

Der Universitätsrat kann für einzelne Geschäfte Vertretungen von

Institutionen und Organisationen sowie Fachleute von innerhalb und

ausserhalb der Universität beiziehen.

Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Rektorin oder der

Rektor können sich bei der Behandlung einzelner Geschäfte begleiten

lassen.

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Organisationsreglement des Universitätsrats

Antrags- und

Stimmrecht

Die Mitglieder des Universitätsrats haben Antrags- und

Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

Die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben bera-

tende Stimme.

Beschluss-

fähigkeit

Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der

Mitglieder anwesend ist.

In Ausnahmefällen können drei Mitglieder gültig über ein Ge-

schäft beschliessen, sofern sie einstimmig dessen Erledigung für dring-

lich erklären.

Beschlüsse

Der Universitätsrat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen

Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsi-

dentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Die Präsidentin oder der Präsident kann ausnahmsweise die Be-

schlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für das Zustande-

kommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit

der Mitglieder des Universitätsrats erforderlich.

Ausstand

Die Mitglieder des Universitätsrats treten in den Ausstand,

wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.

Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber der Universitätsrat,

unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

Protokoll

Über die Sitzungen des Universitätsrats wird ein Protokoll

geführt, das die Beschlüsse festhält.

Eine Minderheit des Universitätsrats ist berechtigt, ihre Stimm-

abgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im

Protokoll vermerken zu lassen.

Amtsgeheimnis

Die Mitglieder sowie die Teilnehmer an den Sitzungen des

Universitätsrats sind verpflichtet, über die Gegenstände, die ihnen bei

der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegen-

heit zu bewahren.

Präsidium

Die Präsidentin oder der Präsident legt die Traktandenliste

fest und leitet die Sitzungen.

Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Universitätsrat

nach aussen.

Präsidial-

verfügung

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über dring-

liche Geschäfte zwischen den Sitzungen durch präsidiale Verfügung.

Die Präsidialverfügung ist in der folgenden Sitzung dem Universi-

tätsrat zur Kenntnis zu bringen.

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Organisationsreglement des Universitätsrats

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Der Universitätsrat wählt aus seinen Mitgliedern eine Vize- Vizepräsidium

präsidentin oder einen Vizepräsidenten.

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leitet bei Abwesenheit

der Präsidentin oder des Präsidenten die Sitzungen des Universitäts-

rats.

Der Universitätsrat kann zur Vorbereitung besonderer Ge- Ausschüsse

schäfte Ausschüsse einsetzen, in die auch Personen gewählt werden

können, die nicht dem Universitätsrat angehören.

Das Aktuariat trifft die organisatorischen und administra- Aktuariat

tiven Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte

des Universitätsrats. Es ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des

Universitätsrats unterstellt.

Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Aktuarin oder

den Aktuar.

Die Aktenablage erfolgt am Sitz des Aktuariats. Auf Verlangen er-

hält jedes Mitglied des Universitätsrats Einblick in alle Protokolle und

Sitzungsakten.

Der Universitätsrat beschliesst an jeder Sitzung, über welche Information der

Geschäfte die Medien informiert werden. Er legt den Inhalt der Medien- Öffentlichkeit

orientierung fest.

1 OS 54, 739.

2 Vom Universitätsrat erlassen.

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