Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.111 UNIO CH-ZH

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) (UNIO)

111 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (111)

Gesetzestext (111 Artikel)

1 In der Forschung hat die Universität die Aufgabe, wissen- Forschung

schaftliche Erkenntnis zu vermehren und zu vertiefen.

2 Die Universität ermöglicht und fördert die Tätigkeit ihrer Ange-

hörigen in der Grundlagenforschung und in der angewandten For-

schung.

3 Selbstständige Forschung bildet Voraussetzung und Grundlage

für die Lehre.

1 In der Lehre hat die Universität die Aufgabe, die Studieren- Lehre

den wissenschaftlich zu bilden, die Grundlagen zur Ausübung von aka-

demischen Berufen zu vermitteln und die Berufstätigen wissenschaft-

lich weiterzubilden.

2 Wissenschaftliche Bildung vermittelt grundlegende Kenntnisse und

verleiht die Fähigkeit, Probleme zu erfassen und zu lösen, Erkennt-

nisse methodisch kontrolliert zu gewinnen, kritisch zu beurteilen, ver-

antwortungsbewusst anzuwenden und weiterzuvermitteln.

3 Die Universität ermöglicht sowohl fachbezogene als auch inter-

disziplinäre Bildung und Weiterbildung.

4 Die universitäre Bildung ist offen für Personen, welche die dafür

erforderlichen Qualifikationen nachweisen. Besondere Veranstaltun-

gen können auch für eine breitere Öffentlichkeit angeboten werden.

5 Die Universität sorgt für die Förderung der Begabten und ins-

besondere des akademischen Nachwuchses.

1 Die Universität erbringt im Zusammenhang mit Forschung Dienst-

und Lehre wissenschaftliche Dienstleistungen zugunsten Dritter.

2 Dienstleistungen dürfen Forschung und Lehre nicht behindern.

Sie sind in diese sinnvoll zu integrieren.

3 Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in

Rechnung zu stellen.

An der Universität gilt akademische Forschungs-, Lehr- und

Lernfreiheit. Sie ist sowohl gegenüber der Trägerschaft und den Orga-

nen der Universität als auch gegenüber Dritten gewährleistet.

leistungen

Freiheit

von Forschung

und Lehre

1. 1. 25-127

1

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Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

Ethische

Verantwortung

1 Die Wahrnehmung der ethischen Verantwortung in For-

schung, Lehre und Dienstleistung obliegt in erster Linie den wissen-

schaftlich tätigen Personen.23

2 Soweit ethische Problemstellungen die persönliche Verantwor-

tung übersteigen, werden von den Fachgremien der betreffenden Wis-

senschaftsbereiche Richtlinien zur Wahrung der ethischen Verantwor-

tung erarbeitet.

Qualitäts-

sicherung

Kommunikation

1 Qualitätssicherung dient dazu, auf allen Stufen der Univer-

sität die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung, Lehre

und Dienstleistung sowie die Erfüllung der Leitungs- und Verwaltungs-

aufgaben und der Öffentlichkeitsarbeit zu erheben, zu sichern und zu

verbessern.

2 Die Qualitätssicherung orientiert sich an bereichsspezifischen

und an international anerkannten Massstäben.

1 Die Universität pflegt die Kommunikation nach innen und

aussen.

2 Die Universitätsleitung legt ein Kommunikationskonzept fest.

2. Teil: Angehörige der Universität

1. Abschnitt: Universitätspersonal23

A. Professorenschaft27

Ordentliche

und ausser-

ordentliche

Professorinnen

und Professoren

18 1 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und

Professoren sind verantwortlich für Forschung, Lehre und Dienstleis-

tungen in ihrem Fachgebiet.

2 Sie sind in der Regel auf einen Lehrstuhl ernannt und unbefristet

an der Universität angestellt.

3 Sie können auch ad personam ernannt werden. In diesem Fall sind

sie in der Regel befristet an der Universität angestellt. Im Übrigen haben

sie die gleiche Stellung wie die Lehrstuhlinhaberinnen und -inhaber.

4 Von Dritten bezahlte Professorinnen und Professoren haben die-

selbe Stellung wie jene, die vom Staat entlöhnt werden.

5 Voraussetzung für die Professur sind ausgewiesene Forschungs-

und Lehrleistungen. Diese können durch eine Habilitation ausgewie-

sen werden.21

2

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

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6 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professo-

ren sind berechtigt, während der Dauer ihrer Anstellung und nach der

Emeritierung den Professorentitel zu führen. Die Erweiterte Univer-

sitätsleitung kann die Weiterführung des Professorentitels auf Antrag

der Fakultät auch Professorinnen und Professoren gestatten, welche

die Universität aus anderen Gründen verlassen.

7 Ein Titel, dessen Weiterführung bei Rücktritt gewährt worden ist,

kann von der Erweiterten Universitätsleitung auf Antrag der Fakultät

entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Interessen

der Universität ernsthaft verletzt.

1 Assistenzprofessorinnen und -professoren sind Wissenschaft- Assistenz-

lerinnen und Wissenschaftler, die auf eine Assistenzprofessur ernannt professorinnen

und -professoren

und befristet an der Universität angestellt sind.23

1bis Die Ernennung kann mit dem Anspruch auf Prüfung einer unbe-

fristeten Anstellung (Tenure Track) verbunden werden.26

2 Von Dritten bezahlte Assistenzprofessorinnen und -professoren

haben dieselbe Stellung wie jene, die vom Staat entlöhnt werden.

3 Voraussetzung für die Assistenzprofessur ist in der Regel die Habi-

litation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation.23

4 Zur Assistenzprofessorin oder zum Assistenzprofessor kann in

der Regel nur ernannt werden, wer im Zeitpunkt der Ernennung das

45. Altersjahr noch nicht überschritten hat.

5 Assistenzprofessorinnen und -professoren sind berechtigt, wäh-

rend der Dauer ihrer Anstellung den Professorentitel zu führen.

27 1 Die Fakultät erstellt im Rahmen der Entwicklungs- und Berufungs-

Finanzplanung eine Lehrstuhlplanung. Diese enthält die Begründung verfahren

für die Ausrichtung der zu besetzenden Lehrstühle.

2 Der Universitätsrat genehmigt auf Antrag der Erweiterten Uni-

versitätsleitung die Lehrstuhlplanung. Er kann in besonderen Fällen

einen separaten Bericht einfordern.

3 Die Besetzung von Lehrstühlen ist in der Regel öffentlich auszu-

schreiben. In das Berufungsverfahren können auch Personen einbezo-

gen werden, die sich nicht beworben haben.

3bis In begründeten Fällen kann die Universitätsleitung auf Antrag

der Fakultät ein Direktberufungsverfahren ohne Evaluation mehrerer

Kandidatinnen und Kandidaten bewilligen.

4 Auf Antrag des Fakultätsvorstands setzt die Universitätsleitung

eine Berufungskommission ein, der mindestens zwei externe Expertin-

nen oder Experten angehören. An der Theologischen und Religions-

wissenschaftlichen Fakultät kann die Fakultätsversammlung die Auf-

gaben der Berufungskommission wahrnehmen.38

1. 1. 25-127

3

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Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

5 Die Berufungskommission erarbeitet einen Einer- bis Dreiervor-

schlag und stellt einen begründeten Antrag an die Universitätsleitung.

Für die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten sind deren wis-

senschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre sowie deren soziale

Kompetenzen und Führungsqualitäten massgebend. Für klinisch tätige

Professorinnen und Professoren sind zusätzlich ausgewiesene klinische

Kompetenzen erforderlich. Den Anliegen der Gleichstellung ist Rech-

nung zu tragen.

6 Die Fakultät kann zum Antrag der Berufungskommission die Stel-

lungnahme des Fakultätsausschusses vorsehen.

7 Die Universitätsleitung überprüft den Antrag und leitet die Beru-

fungsverhandlungen ein. Will die Universitätsleitung dem Antrag nicht

Folge leisten, so unterbreitet sie dies vorgängig dem Universitätsrat zur

Konsultation.20

7bis Die Universitätsleitung führt die Berufungsverhandlungen ge-

meinsam mit der Dekanin oder dem Dekan der zuständigen Fakultät.

Zusagen zulasten der Ressourcen der Fakultät bedürfen der Zustim-

mung der Dekanin oder des Dekans.

8 Die Universitätsleitung stellt dem Universitätsrat Antrag auf Er-

nennung der oder des Vorgeschlagenen.

9 In den Berufungsverfahren für Professuren ad personam und Assis-

tenzprofessuren ohne Tenure Track finden Abs. 1–8 eine entsprechend

den Besonderheiten dieser Professurenkategorien angepasste Anwen-

dung.

23 1 Förderungsprofessorinnen und -professoren sind Wissen-

schaftlerinnen und Wissenschaftler, die gestützt auf ein von der Univer-

sitätsleitung anerkanntes Förderungsprogramm von Forschungsförde-

rungsinstitutionen, insbesondere des Schweizerischen Nationalfonds,

an der Universität angestellt sind.

2 Die Universitätsleitung entscheidet über die Anstellung von För-

derungsprofessorinnen und -professoren auf gemeinsamen Antrag des

gastgebenden Instituts und der Fakultät.27

3 Förderungsprofessorinnen und -professoren sind berechtigt, wäh-

rend der Dauer ihrer Anstellung den Professorentitel zu führen.

4 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Assistenzprofes-

sorinnen und -professoren.

5 Die Fakultät entscheidet über die Befugnis zur Abnahme von

Prüfungen.

Förderungs-

professorinnen

und -professoren

4

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111

B. Mittelbau22

22 1 Voraussetzung für eine Anstellung im Mittelbau bildet Angehörige des

eine der Aufgabe angemessene wissenschaftliche Qualifikation. Mittelbaus

2 Bei der Auswahl ist der Förderung des akademischen Nachwuch-

ses unter Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter Rech-

nung zu tragen.27

3 Die Aufgaben von Mittelbauangehörigen werden in einem indivi-

duellen Pflichtenheft festgehalten.

27 1 Die Stellen von Oberassistierenden, von Postdoktorieren- Qualifikations-

den, von Assistierenden sowie von Doktorierenden dienen der wissen- stellen

schaftlichen Qualifikation in Forschung und Lehre (Qualifikationsstel-

len). Sie umfassen die Mitarbeit in Forschung, Lehre und Dienstleistung

sowie bei administrativen Aufgaben. Postdoktorierende, Doktorierende

und Assistierende widmen sich in diesem Rahmen hauptsächlich der For-

schung und Lehre.

2 Die Stellen von Oberassistierenden und Postdoktorierenden dienen

der wissenschaftlichen Qualifikation mit dem Ziel der Berufbarkeit auf

eine Professur oder eine äquivalente wissenschaftliche Position. Die Stel-

len von Assistierenden und Doktorierenden dienen der wissenschaft-

lichen Qualifikation mit dem Ziel der Promotion.

3 Die Anstellung ist zeitlich beschränkt.

27 1 Die Stellen von wissenschaftlichen Abteilungsleiterin- Stellen

nen und -leitern sowie von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und in Forschung

Mitarbeitern dienen hauptsächlich der Erfüllung von Aufgaben in For- und Lehre

schung, Lehre und Dienstleistung.

2 Wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und -leitern soll die

selbstständige Betreuung eines Aufgabenbereichs übertragen werden.

3 Die Anstellung ist in der Regel unbefristet.

4 Befristete Anstellungen können insbesondere für die Durchfüh-

rung zeitlich begrenzter Projekte vorgenommen werden.

C. Administratives und technisches Personal22

1 Das administrative und technische Personal setzt sich aus Aufgaben und

den Personen zusammen, die an der Universität angestellt und in der Rechtsstellung

Regel nicht in Forschung und Lehre tätig sind.27

2 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb in

den zentralen Diensten sowie in den Fakultäten sicher und unterstützt

damit Forschung und Lehre.

1. 1. 25-127

5

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Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

3 Die Anstellung ist in der Regel unbefristet. Die Anstellungsbedin-

gungen richten sich nach der Personalverordnung der Universitäts.

4 Den Angehörigen des administrativen und technischen Personals

wird im Rahmen ihrer Anstellung die Möglichkeit zur Weiterbildung

gegeben.

Habilitation

Lehrtätigkeit

im Rahmen

von Studien-

programmen

Lehrtätigkeit

ausserhalb von

Studien-

programmen27

2. Abschnitt: Übrige Dozentinnen und Dozenten23

A. Privatdozentinnen und Privatdozenten23

27 1 Wissenschaftlich ausgewiesene Personen erhalten mit der

Habilitation eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) und werden zu Privat-

dozentinnen oder -dozenten ernannt.

2 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.

3 Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen der Habilitation sowie

der Entzug der Venia Legendi richten sich nach der Rahmenverordnung

über die Habilitation an der Universität Zürich10.

27 Die Privatdozentinnen und -dozenten werden bei der Pla-

nung und Zuteilung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studien-

programmen angemessen berücksichtigt. Sofern sie Lehrveranstaltun-

gen durchführen, sind sie im Rahmen der Regelungen der Fakultät

befugt, Prüfungen abzunehmen.

22 1 Privatdozentinnen und -dozenten können in dem Fach-

gebiet, für das ihnen die Venia Legendi erteilt worden ist, Lehrveran-

staltungen ausserhalb von Studienprogrammen durchführen.

2 Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen wer-

den nicht entschädigt.

24

Ernennung

B. Titularprofessorinnen und Titularprofessoren 22

23

1 Wissenschaftlich ausgewiesene Personen können auf An-

trag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätsleitung zur Titular-

professorin oder zum Titularprofessor ernannt werden.

2 Sie erhalten damit das Recht, den Titel einer Professorin oder

eines Professors zu führen.

6

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

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3 Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen der Ernennung zur

Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sowie Verlängerung und

Entzug der Titularprofessur richten sich nach der Rahmenverordnung

über die Titularprofessur an der Universität Zürich11.26

§§ 14 a-14 c.28

§§ 15 und 16.24

C. Weitere Dozentinnen und Dozenten 23

27 1 Externe Lehrpersonen sind Dozentinnen und Dozenten, Externe

denen hauptsächlich Lehraufgaben übertragen werden und deren Tätig- Lehrpersonen

keit nicht im Rahmen einer anderweitigen Beschäftigung an der Uni-

versität erfolgt.

2 Sie werden in der Regel mit einem Arbeitsvertrag nach Obligatio-

nenrecht16 angestellt, wenn nichts anderes vereinbart wird.

3 Das Reglement über die Lehranstellungen von externen Lehrper-

sonen an der Universität Zürich regelt die Einzelheiten.

und Dozenten

1 Qualifizierten Dozentinnen und Dozenten der Medizi- Klinische

nischen Fakultät kann nach mindestens fünfjähriger Lehrtätigkeit und Dozentinnen

Überprüfung ihrer didaktischen Fähigkeiten sowie ihrer Publikations-

tätigkeit auf Antrag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätslei-

tung der Titel einer klinischen Dozentin oder eines klinischen Dozen-

ten verliehen werden. Das Recht, diesen Titel zu führen, erlischt mit dem

Rücktritt von der Lehrtätigkeit oder durch Entzug durch die Erweiterte

Universitätsleitung.27

2 Die Medizinische Fakultät regelt das weitere Verfahren und legt

den Erlass der Erweiterten Universitätsleitung zur Genehmigung vor.

27 Die Fakultäten können Gastprofessuren bewilligen.

§§ 19-21.24

Gastprofesso-

rinnen und

-professoren

3. Abschnitt: Studierende

23 Die rechtliche Stellung der Studierenden richtet sich nach Rechtsstellung

der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität der

Zürich (VZS)12.

Studierenden

1. 1. 25-127

7

VSUZH

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Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

27 1 Der Verband der Studierenden der Universität Zürich

(VSUZH) vertritt den Stand der Studierenden gegenüber den Univer-

sitätsorganen und der Öffentlichkeit und informiert sie über studenti-

sche und hochschulpolitische Angelegenheiten.

2 Der VSUZH-Rat besteht aus mindestens 70 Mitgliedern. Er wird

durch die Standesangehörigen im Proporzwahlverfahren gewählt.

3 Jede Fakultät muss nach Möglichkeit durch mindestens drei Dele-

gierte vertreten sein.

4 Der VSUZH-Rat regelt die Wahl der studentischen Vertreterin-

nen und Vertreter in die gesamtuniversitären Organe und weitere Gre-

mien, in denen sie ein Einsitzrecht haben.

5 Der VSUZH-Rat erlässt Statuten¹4. Diese unterliegen der Geneh-

migung durch den Universitätsrat.

Zugehörigkeit

Organisationen

der Alumnae

und Alumni

4. Abschnitt: Alumnae und Alumni26

26 1 Alumnae und Alumni sind die Absolventinnen und Ab-

solventen sowie die ehemaligen Angestellten der Universität Zürich.

2 Die Universität gewährt ihnen bestimmte Rechte, insbesondere den

Zugang zu Informationen der Universität und zu besonderen Anlässen.

26 1 Die Universität kann die Organisationen der Alumnae

und Alumni bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

2 Die Rechte und Pflichten dieser Organisationen werden in einer

Vereinbarung geregelt.

Rechtsstellung

des Universitäts-

personals

Gleichstellung

der

Geschlechter

5.27 Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

1 Anstellung sowie Rechte und Pflichten des Universitäts-

personals richten sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestim-

mungen sowie der Personalverordnung der Universität.

2 Die Personalverordnung kann, soweit es die universitären Ver-

hältnisse erfordern, von den für das Staatspersonal geltenden Bestim-

mungen abweichen.

1 Die Universität, die Fakultäten und Institute fördern durch

geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter.

8

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

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2 Sie streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in allen

Funktionen und in allen Gremien an. Insbesondere in Habilitations-

und Berufungskommissionen soll in der Regel eine Professorin Einsitz

nehmen.27

3 Beim Erlass und bei der Anwendung von Regelungen, insbeson-

dere bezüglich Habilitation, Berufungs- und Beförderungskommissio-

nen, ist der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen.23

4 Die Universitätsleitung ernennt eine Gleichstellungsbeauftragte

oder einen Gleichstellungsbeauftragten. Sie oder er berät und unter-

stützt die Angehörigen und Organe der Universität sowie der Fakul-

täten und Institute in Gleichstellungsfragen.

22 1 Die Universität, die Fakultäten und Institute fördern Gleichstellung

durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung der Men- der Menschen

schen mit Behinderungen.

2 Die Universitätsleitung setzt eine Fachstelle Studium und Behin-

derung ein. Diese berät die Universitätsangehörigen und Organe der

Universität.35

mit Behinderun-

gen

27 1 Die Delegierten der Stände wirken im Universitätsrat Mitbestimmung

sowie in den Organen und weiteren Gremien der Universität, der Fakul-

täten und der Institute nach Massgabe der entsprechenden Bestimmun-

gen mit.

2 Die Mitbestimmungsrechte können nur im Rahmen eines einzi-

gen Standes ausgeübt werden.

3 Die Organisationsreglemente der Fakultäten können vorsehen, dass

die Delegierten der Stände bei der Verleihung und dem Entzug von

akademischen Titeln und Graden nur dann stimmberechtigt sind, wenn

sie den entsprechenden Titel oder Grad führen.40

4 Delegierte des Standes des administrativen und technischen Per-

sonals haben kein Einsitz- und Stimmrecht in Berufungs- und Beförde-

rungskommissionen.

26 1 Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstu- Standes-

dium gehören dem Stand der Studierenden an, auch wenn sie an der Uni- zugehörigkeit

versität angestellt sind.

2 Für alle anderen Standesangehörigen wird der Stand bei der An-

stellung bestimmt.

1. 1. 25-127

9

415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

3 Wenn die Zugehörigkeit zu mehr als einem Stand möglich ist, gel-

ten folgende Grundsätze

1. Der Stand des wissenschaftlichen Nachwuchses geht dem Stand der

fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie dem Stand des

administrativen und technischen Personals vor.

2. Der Stand der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden geht

dem Stand des administrativen und technischen Personals vor.

3. Oberärztinnen und Oberärzte gehören dem Stand der fortgeschrit-

tenen Forschenden und Lehrenden an.

4 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.

Standeswechsel

26 1 Standesangehörige, die mehreren Ständen angehören

können, haben das Recht, einen Standeswechsel zu beantragen.

2 In begründeten Fällen können auch Standesangehörige mit eindeu-

tiger Standeszugehörigkeit einen Standeswechsel beantragen. In diesen

Fällen ist die Zustimmung des Generalsekretariats erforderlich.

Wahl der

Delegierten

der Stände

26 Die Wahl der Delegierten mit Ausnahme jener des Stan-

des der Studierenden richtet sich nach dem Reglement für die Wahl der

Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Uni-

versität Zürich (Wahlreglement)4.

Standes-

organisationen

26 1 Die Angehörigen der Stände des wissenschaftlichen

Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie

des administrativen und technischen Personals können sich in einer

Standesorganisation als Vereinigung gemäss § 27 zusammenschliessen.

2 Die Universität kann die Standesorganisationen bei der Erfüllung

ihrer Aufgaben unterstützen und Leistungsvereinbarungen mit ihnen

abschliessen.

Vereinswesen

27 1 Für die Gründung, Organisation und Auflösung von Ver-

einen im universitären Bereich gelten die Bestimmungen des Schwei-

zerischen Zivilgesetzbuches.

2 Die Universitätsleitung kann Vereine, die im universitären Bereich

tätig sind, als «Verein an der Universität Zürich» anerkennen, wenn die

Aktivmitgliedschaft nur von Angehörigen der Universität Zürich und

gegebenenfalls einer Hochschule der Zürcher Fachhochschule sowie

der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich erworben werden

kann und die Organe durch die Aktivmitglieder bestellt werden.

3 Anerkannte Vereine haben die Statuten und deren Änderungen

sowie das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder bei der Universitäts-

leitung zu hinterlegen.

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Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

415.111

4 Die anerkannten Vereine haben folgende Rechte

1.23 Sie werden mit ihrer Kontaktadresse auf der Webseite der Uni-

versität aufgeführt,

2. sie können den Zusatz «Verein an der Universität Zürich» ver-

wenden,

3. sie werden, sofern sie es ausdrücklich wünschen, von den Univer-

sitätsorganen angemessen informiert,

4. sie haben Vorrang bei der Benutzung von Räumen der Universität.

5 Die Universitätsleitung kann den Vereinigungen von Angehörigen

der Universität zur Pflege wissenschaftlicher und gemeinnütziger Be-

strebungen, der Kultur und des Sports finanzielle Beiträge bewilligen

oder Räume zur Benutzung zur Verfügung stellen.

23 Die Einrichtungen der Universität stehen den Angehöri- Benutzung

gen der Universität nach Massgabe der Benutzungsregelungen offen.

von wissen-

schaftlichen

Einrichtungen

1 Die Universität unterhält eine Psychologische Beratungs- Soziale

stelle für Studierende.

2 Die Universität erleichtert durch Einrichtungen zur Kinder-

betreuung Studierenden sowie dem Universitätspersonal die Erfül-

lung von Betreuungspflichten.

3 Die Universität kann für ihre Angehörigen weitere soziale und

kulturelle Einrichtungen führen oder entsprechende Institutionen finan-

ziell unterstützen.

4 Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Hoch-

schulen geführt werden.

5 Die Universität kann Wohnangebote für Studierende fördern.34

und kulturelle

Einrichtungen

1 Die Universität ist Mitglied des Akademischen Sport- Akademischer

verbandes Zürich (ASVZ). Sie unterstützt die Aktivitäten des ASVZ. Sportverband

2 Die Angehörigen der Universität sind berechtigt, das Angebot

des ASVZ gegen Entrichtung einer Gebühr zu nutzen.

ben.

3 Der Beitrag der Studierenden wird mit der Semestergebühr erho-

3. Teil: Forschung

1 Die Institute erhalten mit ihren Betriebsmitteln eine Grund- Allgemeine

finanzierung für die Forschung.

2 Deren Höhe wird periodisch überprüft.

Mittel für die

Forschung

1. 1. 25 - 127

11

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Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

35 1 Die Universität führt ein Finanzgefäss für die universitäre

Forschungsförderung (UFO), aus dem ausgewählte Forschungsprojekte

finanziert werden.

2 Der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist Rechnung

zu tragen.

3 Die Mittel können sowohl für die Grundlagenforschung als auch

für die anwendungsorientierte Forschung eingesetzt werden.

4 Die Verteilung der Mittel aus dem UFO erfolgt auf der Grundlage

der Qualität des bisher erzielten sowie des zu erwartenden Outputs der

Beitragsempfängerinnen und -empfänger.

5 Die Beurteilung der Gesuche erfolgt in einem Konkurrenzverfah-

ren, allenfalls unter Beizug externer Expertisen.

1 Die Universität unterstützt die Förderung von Forschungs-

vorhaben ihrer Angehörigen durch externe Institutionen.

2 Die Beanspruchung externer Förderungsprogramme setzt voraus,

dass deren Vergaberichtlinien mit den an der Universität Zürich gel-

tenden Grundsätzen vereinbar sind.

3 Die Benutzung der Infrastruktur der Universität erfolgt ohne

Rechtsanspruch nach Massgabe der Möglichkeiten.

1 Die Angehörigen der Universität haben die Erkenntnisse

und Ergebnisse ihrer Forschung in angemessener Form zu publizieren.

2 In Veröffentlichungen müssen alle Personen, die wissenschaftlich

mitgearbeitet haben, nach Massgabe des Urheberrechts aufgeführt

werden.

3 Die Angehörigen der Universität sind verpflichtet, von jedem

selbstständigen wissenschaftlichen Werk, das sie während ihrer Tätigkeit

an der Universität veröffentlichen, der Zentralbibliothek und der Uni-

versitätsbibliothek je ein Exemplar abzugeben.40

4 Die Fakultäten bestimmen die Anzahl und die Form von Pflicht-

exemplaren, die von Dissertationen und Habilitationsschriften abzu-

geben sind.

4. Teil: Lehre

1. Abschnitt: Studium27

27 1 Aufbau und Gestaltung des Studiums werden in den Rah-

menverordnungen für das Studium und in den Studienordnungen gere-

gelt.

12

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

415.111

2 Die Universität und die Fakultäten beraten die Studierenden in

Fragen der Studiengestaltung.35

3 Bei Einführung einer Studienzeitbeschränkung erlässt der Uni-

versitätsrat besondere Regelungen für Teilzeitstudierende.

27 1 Das Bachelorstudium vermittelt grundlegende fachliche Bachelor-

Kenntnisse sowie die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Den- studium

ken. Es bildet die Voraussetzung für das Masterstudium.

2 Der Umfang des Bachelorstudiums beträgt 180 ECTS Credits.

3 Die Fakultät verleiht bei erfolgreicher Absolvierung des Bache-

lorstudiums den Bachelorgrad.

27 1 Das Masterstudium vermittelt vertiefte fachliche Kennt- Masterstudium

nisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbei-

ten sowie professionelle Kompetenz.

2 Der Umfang des Masterstudiums beträgt je nach massgebender

Rahmenverordnung für das Studium 90, 120 oder 180 ECTS Credits.

3 Die Fakultät verleiht bei erfolgreicher Absolvierung des Master-

studiums den Mastergrad.

34 Das Bachelor- und das Masterstudium an der Vetsuisse- Studium an

Fakultät richtet sich nach dem «Reglement über das Studium in den der Vetsuisse-

Bachelor- und Masterstudiengängen an der Vetsuisse-Fakultät der Uni- Fakultät

versitäten Bern und Zürich» des Vetsuisse-Rates*.

27 Der Studiengang Lehrdiplom für Maturitätsschulen vermit- Lehrdiplom

telt eine pädagogisch-didaktische Ausbildung für eine Lehrtätigkeit an für Maturitäts-

Maturitätsschulen als Zusatz zu einem universitären fachwissenschaft-

lichen Masterabschluss oder einem äquivalenten Abschluss.

schulen

1 Das Doktoratsstudium dient der wissenschaftlichen Ver- Doktorats-

tiefung und der eigenen Forschung durch die Ausarbeitung einer Dis- studium

sertation.23

2 Die Dissertation ist zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich

zu machen.

24, 34 1 Die Universität kann besondere Programme anbieten. Besondere

Diese führen nicht zu einem universitären Abschluss.

2 Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt die entsprechenden Pro-

grammordnungen und regelt darin insbesondere, ob ECTS Credits oder

Zertifikate erlangt werden können.

Programme

* vetsuisse.ch/dokumente

1. 1. 25-127

13

415.111

§§ 40 und 41.24

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

Ziele

Module

Vorlesungs-

verzeichnis

Semester

2. Abschnitt: Lehrangebot27

27 1 In den Lehrveranstaltungen werden wissenschaftliche

Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt und vertieft. Die Studierenden

werden mit wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut gemacht.

2 Das Lehrangebot soll den Studierenden ermöglichen, die für den

Bachelor- und Masterabschluss erforderlichen ECTS Credits innert der

Regelstudienzeit zu erlangen.

27 1 Die Fakultäten gliedern das Lehrangebot in Module und

legen deren Anforderungen fest.

2 Im Rahmen eines Moduls werden eine oder mehrere Studienleis-

tungen erbracht.

27 Das Lehrangebot eines Semesters wird im Vorlesungsver-

zeichnis angekündigt, das vor Ende des vorangehenden Semesters von

der Universität in geeigneter Form herausgegeben wird.

1 Die Semesterdauer ist in Koordination mit den anderen

schweizerischen Hochschulen festzusetzen.

2 Blockkurse und Exkursionen können auch in der vorlesungs-

freien Zeit durchgeführt werden.

Ziele

Weiterbildungs-

programme

3. Abschnitt: Weiterbildung und lebenslanges Lernen22

35

Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme

organisierten Lernens. Sie dient dazu, Kenntnisse in einem Fachbereich

zu vertiefen, eine Zusatzqualifikation in einem anderen Fachbereich zu

erwerben oder sich eine den Fachbereich übergreifende Erweiterung

des ursprünglichen Abschlusses anzueignen.

35 Die Universität bietet Weiterbildungsprogramme in Form

von Weiterbildungsstudiengängen sowie Weiter- und Fortbildungskur-

sen an.

14

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

415.111

35 Die Universität bietet hochschuldidaktische Weiterbil- Didaktische

dungsangebote für die in der Lehre tätigen Angehörigen der Universi- Weiterbildung

tät an.

27,37 Die Universität bietet Weiterbildungsmöglichkeiten Weiterbildung

für Lehrpersonen der Maturitätsschulen an.

für Lehr-

personen

der Maturitäts-

schulen

34 Die Universität kann weitere Angebote des lebenslangen Weitere

Lernens anbieten.

Angebote des

lebenslangen

Lernens

4. Abschnitt: Qualitätssicherung34

34 1 Die Universität sorgt für die Qualitätssicherung und -ent- Qualitäts-

wicklung von Lehre und Studium.

management

Studium und

2 Sie stellt die dafür erforderliche Datengrundlage zentral zur Ver- Lehre

fügung.

3 Die Fakultäten treffen geeignete Massnahmen zur Qualitätssiche-

rung und -entwicklung in Lehre und Studium.

5. Teil: Gliederung und Organisation der Universität

1. Abschnitt: Gliederung der Universität

27 Die Universität gliedert sich in folgende Fakultäten

1.38 Theologische und Religionswissenschaftliche Fakultät,

2. Rechtswissenschaftliche Fakultät,

3. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,

4. Medizinische Fakultät,

5. Vetsuisse-Fakultät,

6. Philosophische Fakultät,

7. Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät.

1. 1. 25-127

15

415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

2. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der gesamtuniversitären

Organe und Gremien

A. Universitätsrat27

Vertretung

der Universität

Organisation

27 1 An den Sitzungen des Universitätsrates nehmen mit bera-

tender Stimme teil

1. die Mitglieder der Universitätsleitung,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Professorinnen und Professo-

ren, die oder der durch die im Senat versammelte Professorenschaft

gewählt wird,

3. je eine Delegierte oder ein Delegierter der Stände.

2 Der Universitätsrat kann einzelne Geschäfte aus wichtigen Grün-

den, insbesondere aus solchen des Persönlichkeitsschutzes, ohne die

Delegierten der Professorenschaft und der Stände behandeln.

3 Die Amtsdauer der oder des Delegierten der Professorenschaft be-

trägt vier, jene der Delegierten der Stände zwei Jahre. Wiederwahl ist

höchstens zweimal möglich.

Der Universitätsrat erlässt ein Organisationsreglement³.

Zusammen-

setzung

Geschäfts-

leitung

B. Senat27

27 1 Der Senat setzt sich aus der Professorenschaft und den Mit-

gliedern der Universitätsleitung zusammen.

2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 3%

der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht. Die Dele-

gierten verteilen sich angemessen auf die Fakultäten.

3 Die emeritierten Professorinnen und Professoren sowie die Gene-

ralsekretärin oder der Generalsekretär nehmen mit beratender Stimme

an den Sitzungen des Senats teil.

4 Die Geschäftsleitung des Senats kann weitere Personen mit bera-

tender Stimme zu den Sitzungen einladen.44

43 1 Der Senat verfügt über eine Geschäftsleitung. Dieser ob-

liegt insbesondere die Planung der Sitzungen und die Vorbereitung der

Geschäfte.

2 Die Rektorin oder der Rektor steht der Geschäftsleitung vor. Das

Organisationsreglement bezeichnet die weiteren stimmberechtigten Mit-

glieder des Senats, die dieser angehören.

3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gehört der Ge-

schäftsleitung mit beratender Stimme an.

16

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

415.111

44 1 Der Senat kann zu Fragen von gesamtuniversitärer Bedeu- Aufgaben und

tung Stellung nehmen.

Informations-

rechte

2 Er kann die Universitätsleitung oder die Erweiterte Universitäts-

leitung beauftragen, in ihrem Zuständigkeitsbereich bestimmte Mass-

nahmen zu prüfen und ihm über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu

erstatten.

3 Ihm steht ein Antragsrecht im Zusammenhang mit der Wahl der

Universitätsleitung gemäss § 54 Abs. 5 zu.

4 Die Universitätsleitung und die Erweiterte Universitätsleitung

geben dem Senat über bestimmte Aspekte ihrer Tätigkeit Auskunft,

wenn eine Anzahl stimmberechtigter Mitglieder, die mindestens 5% der

Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, dies verlangt.

44 1 Die ordentlichen Sitzungen des Senats finden in der Regel Einberufung

einmal pro Semester statt.

2 Im Übrigen versammelt sich der Senat auf Anordnung der Ge-

schäftsleitung oder in ausserordentlichen Fällen auf Anordnung der

Universitätsleitung.

3 Die Teilnahme an den Senatssitzungen ist Amtspflicht.

43 1 Die Geschäftsleitung traktandiert die Geschäfte entspre- Traktandierung

chend ihrer Planung.

von Geschäften

2 Sie traktandiert Geschäfte ausserdem

a. auf Begehren einer Anzahl stimmberechtigter Mitglieder, die min-

destens 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren ent-

spricht,

b. im Fall von Wahlgeschäften auf Anordnung des Universitätsrates

oder der Universitätsleitung.

3 In ausserordentlichen Fällen kann die Universitätsleitung ein Ge-

schäft direkt traktandieren.

1 Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimm- Verhandlung

berechtigten Mitglieder anwesend ist.

und Beschluss-

fassung

2 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss ange-

kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Senatsmitgliedern

behandelt werden, wenn sie von mindestens vier Fünfteln der anwesen-

den Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.

3 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Senatssitzung. Bei Stim-

mengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.

4 Der Senat kann bestimmte Geschäfte der Schweigepflicht unter-

stellen.

5 Über die Verhandlungen des Senats führt das Generalsekretariat

Protokoll.23

1. 1. 25-127

17

415.111

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

Form der

Sitzungen

Organisations-

reglement

Zusammen-

setzung

Wahl der

Rektorin oder

des Rektors,

der Prorektorin-

nen und Prorek-

toren sowie der

Direktorin oder

des Direktors

Universitäre

Medizin

44 Das Organisationsreglement kann die Durchführung von

Sitzungen des Senats in elektronischer oder teilweise elektronischer

Form vorsehen.

43 Der Senat erlässt ein Organisationsreglement.

C. Universitätsleitung27

27 1 Die Universitätsleitung setzt sich zusammen aus

1. der Rektorin oder dem Rektor,

2. den Prorektorinnen und Prorektoren,

3. der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin,

4. den Verwaltungsdirektorinnen und -direktoren.

1bis Die Universitätsleitung wählt aus dem Kreis der Prorektorinnen

und Prorektoren eine Vize-Rektorin oder einen Vize-Rektor.

1ter Die Zusammensetzung der Universitätsleitung trägt den unter-

schiedlichen Wissenschaftskulturen angemessen Rechnung.

2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Ak-

tuariat und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Uni-

versitätsleitung teil.

3 Gewählte Nachfolgerinnen und Nachfolger von Mitgliedern der

Universitätsleitung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen

teil.

27 1 Der Universitätsrat leitet das Verfahren zur Wahl der

Rektorin oder des Rektors, der Prorektorinnen und Prorektoren sowie

der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin. Er setzt die

Findungskommission ein.

2 Der Universitätsrat legt die Anzahl der Mitglieder der Findungs-

kommission fest und wählt höchstens die Hälfte ihrer Mitglieder.

2bis Der Findungskommission gehören mindestens ein Mitglied des

Universitätsrates und mindestens eine externe Persönlichkeit an. Sie

werden vom Universitätsrat gewählt.

2ter Die übrigen Mitglieder der Findungskommission werden von

der Erweiterten Universitätsleitung gewählt. In die Findungskommis-

sion für die Direktorin oder den Direktor Universitäre Medizin ist eine

Vertretung der Vertragsspitäler des Netzwerks Universitäre Medizin

Zürich (UMZH) zu wählen.

2quater Die Findungskommission wird von einem Mitglied des Univer-

sitätsrates präsidiert.

18

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

415.111

3 Der Universitätsrat kann auf die Einsetzung einer Findungskom-

mission verzichten, wenn sich die bisherige Amtsinhaberin oder der

bisherige Amtsinhaber für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt. Er

holt dazu die Stellungnahme der Erweiterten Universitätsleitung ein.

Bei der Wiederwahl der Direktorin oder des Direktors Universitäre

Medizin ist zusätzlich eine Stellungnahme der Vertragsspitäler UMZH

einzuholen.

4 Die Findungskommission erarbeitet eine Liste mit einer oder meh-

reren Kandidaturen. Bei mehreren Kandidierenden kann die Findungs-

kommission eine Rangierung vornehmen.

4bis Die Nominationsliste unterliegt der Genehmigung durch den Uni-

versitätsrat. Der Universitätsrat kann einzelne Kandidatinnen oder Kan-

didaten streichen, die Rangierung der Kandidaturen ändern oder die

Findungskommission auffordern, weitere Kandidaturen zu prüfen.

5 Der Senat stellt auf der Grundlage der Nominationsliste und der

persönlichen Vorstellung der Kandidierenden bei Fakultäten und Stän-

den zuhanden des Universitätsrates Antrag auf Wahl. Er kann den Uni-

versitätsrat auffordern, weitere Kandidaturen zu prüfen.

6 Die Amtsdauer der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorinnen

und Prorektoren sowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre

Medizin beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

7 Im Fall des Rücktritts oder der Entlassung vor Ablauf der Amts-

zeit und im Fall der dauernden Verhinderung eines Mitglieds der Uni-

versitätsleitung an der Amtsführung erfolgt für den Rest der Amts-

dauer eine Ersatzwahl.

8 Erfolgt der Rücktritt oder die Entlassung der Rektorin oder des

Rektors im Verlaufe des letzten Jahres der Amtsdauer, kann der Uni-

versitätsrat die bereits gewählte Nachfolgerin oder den bereits gewähl-

ten Nachfolger oder eine Prorektorin oder einen Prorektor mit der

interimistischen Geschäftsführung betrauen.

1 Der Universitätsrat leitet das Verfahren zur Ernennung Ernennung der

der Verwaltungsdirektorinnen und -direktoren. Er setzt die Findungs- Verwaltungs-

kommission gemäss § 54 Abs. 2–2quater ein.27

2 Die Findungskommission erarbeitet eine Nominationsliste mit

einer oder mehreren Kandidaturen.

3 Es findet eine Anhörung der Kandidatinnen und Kandidaten durch

die Erweiterte Universitätsleitung statt.

4 Die Universitätsleitung ernennt auf der Grundlage der Nomina-

tionsliste und der Anhörung die Verwaltungsdirektorinnen und -direk-

toren.27

direktorinnen

und -direktoren27

1. 1. 25-127

19

415.111

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

5 Die Ernennung unterliegt der Genehmigung durch den Universi-

tätsrat.

27 Während ihrer Amtsdauer werden die Prorektorinnen und

Prorektoren sowie die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medi-

zin in angemessenem Rahmen von den Verpflichtungen in Forschung,

Lehre und Dienstleistung freigestellt.

27 1 Der Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und An-

tragstellung an den Universitätsrat insbesondere in folgenden Berei-

chen

1. Festsetzung des Budgets der Universität, konsolidiert aus den Bud-

gets der Fakultäten, der Universitätsleitung und der Universitäts-

verwaltung,

2. Erlass der Rahmeninstitutsordnung,

3. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten und weite-

ren Organisationseinheiten der Fakultäten,

4. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,

5. Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und

Professoren,

6. Festlegung der Studiengebühren im Einvernehmen mit der Erwei-

terten Universitätsleitung.

2 Der Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und Antragstel-

lung betreffend Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden der Erwei-

terten Universitätsleitung.

3 Der Universitätsleitung obliegen in abschliessender Kompetenz

insbesondere folgende Aufgaben

1. Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen,

2. Beschlussfassung über die Organisation, soweit die Universitäts-

gesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht,

3. Aufsicht über die Fakultäten,

4. Aufsicht über die Universitätsverwaltung,

4bis. Zuweisung von Finanzen, Räumen und sonstigen Infrastrukturein-

richtungen an die Fakultäten und weiteren Organisationseinheiten,

5. Zuweisung von Ressourcen aus gesamtuniversitären Pools,

6. Durchführung der Berufungsverhandlungen gemeinsam mit der

Dekanin oder dem Dekan der zuständigen Fakultät,

6bis. Ernennung und Entlassung von Assistenzprofessorinnen und -pro-

fessoren ohne Tenure Track sowie Verlängerung dieser Assistenz-

professuren,

7. Genehmigung der Umbenennung von Instituten,

20

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111

7bis. Erlass der Institutsordnungen,

8. Verabschiedung des Vorlesungsverzeichnisses,

9. Durchführung von Verhandlungen im Namen der Gesamtuniver-

sität,

10. Genehmigung von Verträgen von Angehörigen und unterstellten

Organen der Universität mit Dritten,

11. Berichterstattung an den Universitätsrat.

4 Die Universitätsleitung ist für alle universitären Angelegenheiten

zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

1 Die Universitätsleitung erlässt ein Organisationsreglement³. Organisation

Dieses regelt insbesondere die Führungs- und Bereichsverantwortung

ihrer Mitglieder sowie die Aufgaben und die Organisation der Stäbe und

Abteilungen auf gesamtuniversitärer Ebene. 27

2 Sie kann Kommissionen einsetzen.

D. Erweiterte Universitätsleitung 27

27 1 Die Erweiterte Universitätsleitung setzt sich zusammen Zusammen-

aus der Universitätsleitung, aus den Dekaninnen und Dekanen der setzung

Fakultäten sowie aus je zwei Delegierten der Stände.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Gleichstellungskommission

sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen an den

Sitzungen der Erweiterten Universitätsleitung mit beratender Stimme

teil.

3 Die Erweiterte Universitätsleitung kann weitere Personen als stän-

dige Gäste mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.

27 1 Der Erweiterten Universitätsleitung obliegt die Vorberei- Aufgaben

tung und Antragstellung an den Universitätsrat insbesondere in folgen-

den Bereichen

1. Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans, mit Ausnahme

des Jahresbudgets,

1bis. Genehmigung des Leitbilds der Universität,

2. Erlass der Universitätsordnung,

3. Erlass der Rahmenverordnungen über die Habilitation 10 und über

die Titularprofessur11, der Rahmeninstitutsverordnung, der Rah-

menverordnung über die Weiterbildung sowie weiterer Verordnun-

gen im gesamtuniversitären Bereich,

4. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo-

tionsverordnungen der Fakultäten.

1. 1. 25-127

21

415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

Der Erweiterten Universitätsleitung obliegen in abschliessender

Kompetenz insbesondere die folgenden Aufgaben:35

1. Erlass des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände des

wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschen-

den und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Per-

sonals in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich,

28

2. Genehmigung der Organisationsreglemente der Fakultäten,

3. Genehmigung der Studienordnungen und der Habilitationsordnun-

gen sowie der Verordnungen über die Titularprofessur11 und über

die Weiterbildungsstudiengänge der Fakultäten,

5.23 Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Ver-

längerung und Entzug der Titularprofessur und weiterer vom Uni-

versitätsrat bezeichneter akademischer Titel,

6. Bewilligung zur Weiterführung sowie Entzug des Professoren-

titels bei vorzeitigem Rücktritt.

7.41

Organisation § 60. Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt ein Organisations-

reglement.

Sitzungen § 61. 1 Die Erweiterte Universitätsleitung wird von der Rektorin

oder vom Rektor nach Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern

einberufen.

2 Sie ist ausser in dringenden Fällen nur beschlussfähig, wenn min-

destens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.23

3 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen-

gleichheit gibt die Rektorin oder der Rektor den Stichentscheid.

4 Die Erweiterte Universitätsleitung kann bestimmte Geschäfte

der Schweigepflicht unterstellen.

31 Für die Durchführung der Sitzungen der Erweiterten Uni-

versitätsleitung auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form gilt

27 Die Aufgaben der Universitätsanwältin oder des Universi-

tätsanwalts richten sich nach der Disziplinarverordnung13.

22

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

F. Kommissionen23

415.111

27 1 Die Universitätsleitung und die Erweiterte Universitäts- Ständige

leitung verfügen je über ständige Kommissionen. Die Kommissionen Kommissionen40

sind gegenüber dem jeweiligen Gremium rechenschaftspflichtig. Das a. Allgemeines

Generalsekretariat publiziert die ständigen Kommissionen der Uni-

versitätsleitung und der Erweiterten Universitätsleitung.

2 In den Kommissionen sind im Grundsatz alle Fakultäten und

Stände vertreten.

3 Vertreterinnen und Vertreter der Stände sind gegenüber ihrem

Stand rechenschaftspflichtig. Vertreterinnen und Vertreter der Fakultä-

ten sind gegenüber ihrer Dekanin oder ihrem Dekan berichterstattungs-

pflichtig.

4...41

40 1 Die Universitätsleitung und die Erweiterte Universitäts- b. Einsetzung

leitung setzen die ständigen Kommissionen ein. Sie können diesen Auf-

gaben delegieren.

2 Sie erlassen für die einzelnen Kommissionen jeweils eine Geschäfts-

ordnung.

3 Die Erweiterte Universitätsleitung setzt eine Gleichstellungskom-

mission ein. Diese unterstützt die Universitäts-, Fakultäts- und Instituts-

organe in ihren Bestrebungen zur Verwirklichung der Gleichstellung.

§§ 65 a-69.41

27 Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Personalkom- Personal-

mission werden in der Personalverordnung der Universität Zürich gere- kommission

gelt.

24, 39 Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Disziplinar- Disziplinar-

kommission werden in der Disziplinarverordnung13 geregelt.

G. Universitätsverwaltung27

1 Die Universitätsverwaltung erbringt im Auftrag der Uni- Allgemeines40

versitätsleitung zentrale Dienstleistungen für die Gesamtuniversität

sowie für die Fakultäten und Institute.

1. 1. 25-127

23

415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

2 Sie stellt den Führungsinstanzen der Universität die Informatio-

nen, Instrumente und Dienstleistungen, die für die Führung und Ent-

wicklung der Universität erforderlich sind, stufengerecht zur Verfügung.

3 Sie stellt das Instrumentarium für die Bewirtschaftung der Ressour-

cen zur Verfügung. Zu den wichtigsten Bereichen gehören das Rech-

nungswesen, das Personalwesen, die Informatik, die Entwicklungs- und

Finanzplanung sowie die Planung, Erstellung und Bewirtschaftung der

räumlichen Infrastruktur.27

Universitäts-

bibliothek

39 1 Die Universitätsbibliothek gewährleistet gemeinsam mit

der Zentralbibliothek Zürich die bibliothekarische Versorgung der Uni-

versität.

2 Sie kann sich Bibliotheksverbünden anschliessen und in diesem

Rahmen Daten, die sich auf ihre Benutzerinnen und Benutzer beziehen,

anderen Bibliotheken bekannt geben oder gemeinsam mit anderen

Bibliotheken in einer zentralen Benutzerdatenbank des Bibliotheks-

verbunds bearbeiten.

3 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einem Benut-

zungsreglement.

Evaluations-

stelle

H. Evaluationsstelle 39

27, 42 1 Die Evaluationsstelle unterstützt die Universitätsorgane

bei der Sicherung der Qualität der Aufgabenerfüllung durch regelmäs-

sige Evaluationen von Forschung, Lehre und Dienstleistungen, der Nach-

wuchsförderung sowie der Leitungs- und Verwaltungstätigkeit. Die

Evaluationsresultate sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksich-

tigen.

2 Die Leitung der Evaluationsstelle obliegt einer oder mehreren wis-

senschaftlich qualifizierten Personen.

3 Zusammensetzung und Aufgaben der Evaluationsstelle richten sich

nach dem Evaluationsreglement der Universität Zürich.

Fakultäts-

versammlung

3. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der Fakultäten und Institute

A. Fakultäten

1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus der Professoren-

27

schaft zusammen.

24

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

415.111

2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5%

der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, mindes-

tens aber je zwei Delegierte.

3 Bei Abstimmungen in der Fakultätsversammlung über Prüfungs-

leistungen steht den Privatdozentinnen und -dozenten sowie den Titu-

larprofessorinnen und -professoren das Stimmrecht zu.

27 1 Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultäts- Dekanin

versammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl oder Dekan

ist zulässig.

2 Der Dekanin oder dem Dekan obliegen die Leitung der Fakultät

und die Aufsicht über die Institute. Sie oder er verfügt über ein ent-

sprechendes Weisungsrecht.

3 Ihr oder ihm obliegen insbesondere

1. Vertretung der Interessen der Fakultät in der Erweiterten Univer-

sitätsleitung sowie gegenüber der Universitätsleitung,

2. Mitwirkung bei Berufungsverhandlungen,

3. Verantwortung für das Budget der Fakultät,

4. Zuteilung der fakultären Räume und der sonstigen fakultären Infra-

struktur,

5. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professoren

im Rahmen der universitären Vorgaben,

6. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie.

7. Leitung der Fakultätsversammlung sowie des allfälligen Fakultäts-

ausschusses und des Fakultätsvorstands.

4 Für die Medizinische Fakultät übernimmt die Direktorin oder der

Direktor Universitäre Medizin die Aufgaben gemäss Abs. 2 und 3. Vor-

behalten bleiben die Sonderregelungen gemäss §§ 80 b–80 f.

5 Die Universitätsleitung regelt die Führungsverantwortung der De-

kaninnen und Dekane gegenüber den Professorinnen und Professoren.

Sie bestimmt namentlich deren Zuständigkeit und Aufgaben auf Stufe

Professur im Rahmen der fakultären Strategie- und Qualitätsentwick-

lung. Diese Regelung unterliegt der Genehmigung durch den Univer-

sitätsrat.

der Wahl der

Dekanin oder

des Dekans

26 1 Für die Vorbereitung der Wahl setzt die Fakultät eine Vorbereitung

Findungskommission ein. Diese besteht aus mindestens zwei Vertre-

terinnen oder Vertretern der Professorenschaft, die von der Fakultäts-

versammlung gewählt werden, mindestens einer Vertretung der Stände

sowie einem Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das

Mitglied der Universitätsleitung.

1. 1. 25-127

25

415.111

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

2 Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit der

Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission ver-

zichten.

1 Die Fakultäten können einen Fakultätsvorstand und einen

Fakultätsausschuss einrichten und ihnen einzelne Befugnisse über-

tragen.

1bis Mindestens ein Mitglied des Fakultätsvorstands ist zuständig für

die Belange von Lehre und Studium. Die Fakultäten können Programm-

direktionen einrichten.34

2 Im Fakultätsausschuss ist die Vertretung der Stände zu gewähr-

leisten.

3 Die Organisationsreglemente der Fakultäten regeln die Einzelhei-

ten.27

27 1 Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der

Dekan und allenfalls Angehörige von weiteren Fakultätsorganen in an-

gemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und

Dienstleistung freigestellt.

2 Die Universitätsleitung regelt in Absprache mit der Dekanin oder

dem Dekan die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung

ihres bzw. seines Forschungs- und Lehrbetriebs an der Universität.

1 Die Fakultäten erlassen ein Organisationsreglement, das

der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung unterliegt.

2 Das Organisationsreglement³ bestimmt, welche Aufgaben den Or-

ganen und weiteren Gremien der Fakultät obliegen.27

3 Im Organisationsreglement sind die Geschäfte zu bezeichnen,

welche der Schweigepflicht unterstehen.

27 1 Die Fakultäten sind für Forschung, Lehre und Dienstleis-

tungen zuständig. Sie sorgen insbesondere für die erforderliche Koor-

dination.

2 Sie sind zuständig für die Lehrstuhlplanung, für die Berufungs-

und Habilitationsverfahren sowie für die Nachwuchsförderung.

3 Sie verleihen den Doktortitel aufgrund eines entsprechenden Leis-

tungsnachweises oder ehrenhalber sowie den Bachelor- und den Mas-

tergrad. Sie können nach Massgabe der entsprechenden Bestimmun-

gen weitere Titel verleihen, besondere Prüfungsausweise ausstellen und

die von ihnen verliehenen Titel und Grade entziehen bzw. aberkennen.

26

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

415.111

4 Den Fakultäten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zu-

handen der Universitätsleitung insbesondere in folgenden Bereichen

1.

2.

3.

4.

Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und

weiterer Organisationseinheiten,

Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,

Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,

Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten und wei-

teren Organisationseinheiten,

4bis. Erlass der Institutsordnungen,

5.20 Einsetzung der Berufungs- und Beförderungskommissionen.

5 Den Fakultäten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zu-

handen der Erweiterten Universitätsleitung insbesondere in folgenden

Bereichen

1. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo-

2.

3.

4.

5.

tionsverordnungen,

Genehmigung der Studienordnungen und Habilitationsordnung

sowie der Verordnungen über die Titularprofessur und über Wei-

terbildungsstudiengänge,

Erteilung, Änderung und Entzug der Venia Legendi,

Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und

zur klinischen Dozentin oder zum klinischen Dozenten sowie Ver-

längerung und Entzug der Titularprofessur,

Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.

6 Den Fakultäten obliegt unter Vorbehalt der Genehmigung durch

die Universitätsleitung die Umbenennung von Instituten.

7 Den Fakultäten obliegen in abschliessender Kompetenz

1.

die Bewilligung von Gastprofessuren,

2.

die Anstellung von externen Lehrpersonen,

3.

die Verteilung der Ressourcen auf die Institute und weitere Orga-

nisationseinheiten.

8 Den Fakultäten obliegen überdies

1.

2.

die Auswahl und die Führung des Personals für ihren Bereich,

die Zuweisung von Ressourcen aus den Fakultäts-Pools an die

Institute und weiteren Organisationseinheiten,

2bis. die kontinuierliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung ih-

rer Studienprogramme unter Mitwirkung der jeweiligen Programm-

direktion,

3.

4.

die Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für ihren Bereich,

die Information nach innen und aussen über die Arbeit und Ent-

wicklung in der Fakultät.

1. 1. 25-127

27

Berufungs- und

Beförderungs-

kommissionen

Grundsatz

Direktorium

Direktorin

oder Direktor

Universitäre

Medizin

415.111

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

19 Die Berufungs- und Beförderungskommissionen der

Fakultäten stellen zuhanden der Universitätsleitung Antrag auf Beru-

fung und Beförderung von Professorinnen und Professoren.

B. Sonderregelungen für die Medizinische Fakultät25

25 Für die Medizinische Fakultät gelten die §§ 74–80 a, vor-

behältlich abweichender Regelungen in der Verordnung über die For-

schung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. Ap-

ril 20037 sowie in den nachfolgenden Bestimmungen.

33 1 Die Leitung der Medizinischen Fakultät obliegt dem

Direktorium. Dieses verfügt über ein Weisungsrecht.

2 Das Direktorium setzt sich zusammen aus der Direktorin oder

dem Direktor Universitäre Medizin, der Dekanin oder dem Dekan

und der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan

der Medizinischen Fakultät.

3 Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin steht dem

Direktorium vor. Das Direktorium entscheidet im Konsens. Kann keine

Einigkeit erzielt werden, entscheidet die Direktorin oder der Direktor

Universitäre Medizin.

4 Das Direktorium ist insbesondere zuständig für die

1. Umsetzung der Dachstrategie Universitäre Medizin,

2. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,

3. Vorbereitung der Entwicklungs- und Finanzplanung zuhanden des

Fakultätsvorstands,

4. Festsetzung des Budgets der Fakultät sowie Zuweisung der Res-

sourcen an die Institute und weiteren Organisationseinheiten der

Fakultät.

25 1 Der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medi-

zin obliegt die Koordination und operative Leitung des Netzwerks

Universitäre Medizin Zürich nach Massgabe der Verordnung über die

Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich7.

2 Sie oder er ist ferner insbesondere zuständig für die33

1. Vertretung der Medizinischen Fakultät sowie der die Medizinische

Fakultät betreffenden Geschäfte der Universitätsleitung nach aus-

sen,

2. Koordination der Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der

Gesundheitsversorgung mit den Partnerinstitutionen,

3. Verwaltung der finanziellen Mittel und Sicherstellung der Einhal-

tung des Budgets,

28

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

415.111

4. Weiterleitung der Anträge zur Zusammensetzung der Berufungs-

kommissionen sowie auf Ernennung, Beförderung und Entlassung

von Professorinnen und Professoren an die Universitätsleitung.

33 1 Der Fakultätsvorstand setzt sich unter der Leitung der Fakultäts-

Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin zusammen aus

1. der Dekanin oder dem Dekan,

2. der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan,

3. mehreren Vizedekaninnen und Vizedekanen.

2 Der Fakultätsvorstand ist insbesondere zuständig für die

1. Anträge zur Entwicklungs- und Finanzplanung,

2. Anträge betreffend Zusammensetzung der Berufungskommissio-

nen,

3. Anträge betreffend Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von

Lehrstühlen,

4. Zuweisung der Aufgabenbereiche an die Vizedekaninnen und Vize-

dekane.

3 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands sind insbesondere zustän-

dig für die

1. Leitung der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses und

fakultärer Kommissionen,

2. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professo-

ren,

3. Mitwirkung an Berufungsverhandlungen gemeinsam mit dem zu-

ständigen Mitglied der Universitätsleitung,

4. Planung des Raumbedarfs und Verwaltung der fakultären Infra-

struktur,

5. Aufsicht über die Institute,

6. Anträge auf Erlass der Institutsordnungen,

7. Förderung von Lehre und Forschung,

8. Forschungsplanung,

9. Förderung des akademischen Nachwuchses und der Chancengleich-

heit,

10. akademische Berichterstattung,

11. Qualitätssicherung und Evaluation.

33 Das Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät Organisations-

der Universität Zürich15 regelt die Einzelheiten betreffend Zuständig- reglement

keiten und Aufgaben der fakultären Organe und Gremien sowie ihrer

Mitglieder.

1. 1. 25-127

29

415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

C. Institute und weitere Organisationseinheiten27

Institutsorgane

1 Der Institutsvorsteherin oder dem Institutsvorsteher ob-

liegt die Institutsleitung. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes

Weisungsrecht.

2 Der Mitbestimmung der Stände ist in der Institutsversammlung

angemessen Rechnung zu tragen. Die Institutsordnung regelt die Ein-

zelheiten. 27

Aufgaben

1 Den Instituten obliegt die Vorbereitung und Antragstel-

lung zuhanden der Fakultät insbesondere in folgenden Bereichen

1. Institutsbudget,

2. Entwicklungs- und Finanzplanung des Instituts,

3. Umbenennung des Instituts,

4. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,

5. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten,

6. Bewilligung von Gastprofessuren.

7. ...24

2 Den Instituten obliegt die Mitwirkung bei der Lehrstuhlplanung

und bei der Vorbereitung von Berufungsverhandlungen.

3 Den Instituten obliegt überdies

1. die Auswahl und die Führung des Personals für ihren Bereich,

2. die Verteilung der zugewiesenen Ressourcen innerhalb des Instituts,

3. die Berichterstattung für ihren Bereich.

Weitere

Organisations-

einheiten

29 1 Die Fakultäten können weitere Organisationseinheiten

bilden und ihnen Kompetenzen übertragen.

2 Es können auch fakultätsübergreifende Organisationseinheiten

gebildet werden.

3 Für die weiteren Organisationseinheiten können analoge Organe

wie für die Fakultäten geschaffen werden.

Auf schrift-

lichem Weg

oder in elektro-

nischer Form

4. Abschnitt: Durchführung von Versammlungen und Sitzungen31

Durchführungs-

vorbehalt

Aufgaben

E. Universitätsanwältin oder Universitätsanwalt27

1 Die Universitätsordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. Inkrafttreten

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Universitätsord-

nung vom 11. März 1920 aufgehoben.

27 1 Privatdozierende, denen die Venia Legendi vor Inkraft- Bisherige Privat-

treten von § 12 a erteilt worden ist, haben bis höchstens drei Jahre nach

Inkrafttreten dieser Bestimmung das Recht auf den Erhalt der PD-

Entschädigung, sofern sie in diesem Zeitraum für die Universität Lehr- Titularprofes-

leistungen erbringen und sofern die Entschädigung nicht im Rahmen sorinnen und

einer anderen Anstellung an der Universität geregelt ist. Es besteht wäh--professoren

rend dieser Zeit kein Anspruch auf Durchführung von Lehrveranstal-

tungen im Rahmen von Studienprogrammen.

2 § 11 Abs. 3 gilt auch für Privatdozierende, denen die Venia Legendi

vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt worden ist.

3 Titularprofessorinnen und -professoren, die vor dem 1. August 2017

ernannt worden sind, haben das Recht, den Titel bis 31. Juli 2023 wei-

terzuführen. Vorbehalten bleibt der Entzug des Titels aus wichtigen

Gründen. Lehrleistungen und Entschädigung richten sich nach Abs. 1.

32

1 OS 55, 12.

2 Vom Universitätsrat erlassen.

3 LS 415.111.1.

4 LS 415.111.2.

5 LS 415.111.7.

6 LS 415.115.

1. 1. 25-127

31

415.111

7 LS 415.16.

8 LS 415.21.

9 LS 415.211.

10 LS 415.23.

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

11 LS 415.24.

12 LS 415.31.

13 LS 415.33.

14 LS 415.34.

15 LS 415.431.

16 SR 220.

17 SR 818.101.24.

18 Fassung gemäss URB vom 7. Juli 2003 (OS 58, 187). In Kraft seit 1. September

2003.

19 Eingefügt durch URB vom 27. Juni 2005 (OS 60, 448). In Kraft seit 1. Januar

2006.

20 Fassung gemäss URB vom 27. Juni 2005 (OS 60, 448). In Kraft seit 1. Januar

2006.

21 Fassung gemäss URB vom 29. Juni 2015 (OS 70, 307; AB1 2015-07-24). In

Kraft seit 1. Oktober 2015.

22 Eingefügt durch URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABI 2017-03-03). In

Kraft seit 1. August 2017.

23 Fassung gemäss URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABI 2017-03-03). In

Kraft seit 1. August 2017.

24 Aufgehoben durch URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABI 2017-03-03).

In Kraft seit 1. August 2017.

25 Eingefügt durch URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABI 2017-03-03). In

Kraft seit 1. August 2018.

26 Eingefügt durch URB vom 16. Dezember 2019 (OS 75, 131; ABI 2020-01-31).

In Kraft seit 1. April 2020.

27 Fassung gemäss URB vom 16. Dezember 2019 (OS 75, 131; ABI 2020-01-31).

In Kraft seit 1. April 2020.

28 Aufgehoben durch URB vom 16. Dezember 2019 (OS 75, 131; ABI 2020-01-

31). In Kraft seit 1. April 2020.

29 Nummerierung gemäss URB vom 16. Dezember 2019 (OS 75, 131; AB1 2020-

01-31). In Kraft seit 1. April 2020.

30 Eingefügt durch URB vom 16. April 2020 (OS 75, 247; AB12020-04-24). In Kraft

seit 4. Mai 2020.

31 Eingefügt durch URB vom 7. Dezember 2020 (OS 76, 40; ABI 2020-12-18). In

Kraft seit 1. März 2021.

32 Aufgehoben durch URB vom 7. Dezember 2020 (OS 76, 40; ABI 2020-12-18).

In Kraft seit 1. März 2021.

33 Fassung gemäss URB vom 31. Mai 2021 (OS 76, 237; ABI 2021-06-04). In Kraft

seit 1. August 2021.

32

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

415.111

34 Eingefügt durch URB vom 15. Juli 2021 (OS 76, 307; ABI 2021-07-23). In Kraft

seit 1. Oktober 2021.

35 Fassung gemäss URB vom 15. Juli 2021 (OS 76, 307; ABI 2021-07-23). In Kraft

seit 1. Oktober 2021.

36 Aufgehoben durch URB vom 15. Juli 2021 (OS 76, 307; ABI 2021-07-23). In

Kraft seit 1. Oktober 2021.

37 Nummerierung gemäss URB vom 15. Juli 2021 (OS 76, 307; ABI 2021-07-23).

In Kraft seit 1. Oktober 2021.

38 Fassung gemäss URB vom 8. Mai 2023 (OS 78, 264; ABI 2023-05-19). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

39 Eingefügt durch URB vom 25. März 2024 (OS 79, 201; ABI 2023-04-05). In

Kraft seit 1. August 2024.

40 Fassung gemäss URB vom 25. März 2024 (OS 79, 201; AB1 2023-04-05). In

Kraft seit 1. August 2024.

41 Aufgehoben durch URB vom 25. März 2024 (OS 79, 201; ABI 2023-04-05). In

Kraft seit 1. August 2024.

42 Nummerierung gemäss URB vom 25. März 2024 (OS 79, 201; ABI 2023-04-05).

In Kraft seit 1. August 2024.

43 Eingefügt durch URB vom 25. März 2024 (OS 79, 255; ABI 2024-04-05). In

Kraft seit 1. Januar 2025.

44 Fassung gemäss URB vom 25. März 2024 (OS 79, 255; AB1 2024-04-05). In

Kraft seit 1. Januar 2025.

1. 1. 25-127

33

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