Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 8a : Universitätsgesetz (UniG)

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Art. 8a

32 1 Die Professorenschaft setzt sich zusammen aus den or-

dentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den

Assistenzprofessorinnen und -professoren mit und ohne Anspruch auf

Prüfung einer unbefristeten Anstellung (Tenure Track) sowie den För-

derungsprofessorinnen und -professoren.

2 Sie ist verantwortlich für Forschung, Lehre und Dienstleistungen

in ihren Fachgebieten. Sie betreut den wissenschaftlichen Nachwuchs,

die fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie das adminis-

trative und technische Personal.

3 Sie wirkt bei der akademischen Selbstverwaltung mit.

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