415.11
UNIG
CH-ZH
Art. 8a : Universitätsgesetz (UniG)
Art. 8a
32 1 Die Professorenschaft setzt sich zusammen aus den or-
dentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den
Assistenzprofessorinnen und -professoren mit und ohne Anspruch auf
Prüfung einer unbefristeten Anstellung (Tenure Track) sowie den För-
derungsprofessorinnen und -professoren.
2 Sie ist verantwortlich für Forschung, Lehre und Dienstleistungen
in ihren Fachgebieten. Sie betreut den wissenschaftlichen Nachwuchs,
die fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie das adminis-
trative und technische Personal.
3 Sie wirkt bei der akademischen Selbstverwaltung mit.