Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.11 UNIG CH-ZH

Art. 7e : Universitätsgesetz (UniG)

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Art. 7e

35 Die Universität kann für ihre Angehörigen soziale und kul- Soziale,

turelle Einrichtungen sowie Einrichtungen des Hochschulsports führen kulturelle

oder unterstützen.

und sportliche

Einrichtungen

2. Teil: Die Angehörigen der Universität

A. Universitätspersonal

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