Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.11 UNIG CH-ZH

Art. 4 : Universitätsgesetz (UniG)

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Art. 4

Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherung der Qua- Qualitäts-

lität von Forschung, Lehre und Dienstleistungen.

sicherung

arbeit und

Koordination

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