415.11
UNIG
CH-ZH
Art. 39b : Universitätsgesetz (UniG)
Art. 39b
29 1 Die Universität erstellt eine langfristige Investitionspla-
nung.
2 Sie beauftragt in der Regel den Kanton mit der Erstellung von
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Sie schliesst mit dem Kanton eine
Vereinbarung über die Zusammenarbeit ab.