Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.11 UNIG CH-ZH

Art. 39b : Universitätsgesetz (UniG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39b

29 1 Die Universität erstellt eine langfristige Investitionspla-

nung.

2 Sie beauftragt in der Regel den Kanton mit der Erstellung von

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Sie schliesst mit dem Kanton eine

Vereinbarung über die Zusammenarbeit ab.

← Art. 39a Universitätsgesetz (UniG) Art. 39c →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →