415.11
UNIG
CH-ZH
Art. 39a : Universitätsgesetz (UniG)
Art. 39a
29 1 Der Kanton stellt der Universität die Bauten gegen Ver-
rechnung der Kapitalkosten zur Verfügung.
2 Der Regierungsrat schliesst mit der Universität eine Vereinbarung
über die Anforderungen an die universitären Bauten ab. Die Verein-
barung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.