Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.11 UNIG CH-ZH

Art. 39a : Universitätsgesetz (UniG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39a

29 1 Der Kanton stellt der Universität die Bauten gegen Ver-

rechnung der Kapitalkosten zur Verfügung.

2 Der Regierungsrat schliesst mit der Universität eine Vereinbarung

über die Anforderungen an die universitären Bauten ab. Die Verein-

barung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

← Art. 39 Universitätsgesetz (UniG) Art. 39b →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →