Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.11 UNIG CH-ZH

Art. 39 : Universitätsgesetz (UniG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39

30 1 Der Kanton bewilligt mit einem Globalbudget die Kos-

tenbeiträge für den Betrieb der Universität.

2 Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Uni-

versität.

← Art. 38 Universitätsgesetz (UniG) Art. 39a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →