Art. 32 : Universitätsgesetz (UniG)
Art. 32
15 1 Die Erweiterte Universitätsleitung setzt sich zusammen Erweiterte
aus
1. der Universitätsleitung,
2. den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten,
3. den Delegierten der Stände.
2 An den Sitzungen der Erweiterten Universitätsleitung nehmen
die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Universität und
die Präsidentin oder der Präsident der Gleichstellungskommission mit
beratender Stimme teil. Die Erweiterte Universitätsleitung kann wei-
tere Personen als ständige Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit bera-
tender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.33
Universitäts-
leitung
1. 1. 24-123
13
415.11 Universitätsgesetz (UniG)
Die Erweiterte Universitätsleitung ist das oberste Organ im aka-
demischen Bereich.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:33
1. Verabschiedung des Leitbilds der Universität unter Vorbehalt der
Genehmigung durch den Universitätsrat,
2. Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans mit Ausnahme
des Jahresbudgets zuhanden des Universitätsrates,
3. Verabschiedung der Rahmenverordnungen über die Habilitation,
die Titularprofessur und die Weiterbildung sowie der Rahmeninsti-
tutsverordnung zuhanden des Universitätsrates,
4. Verabschiedung der Rahmenverordnungen für das Studium und der
Promotionsverordnungen zuhanden des Universitätsrates,
5. Genehmigung der Studienordnungen, der Verordnungen über Wei-
terbildungsstudiengänge und über die Titularprofessur sowie der
Habilitationsordnungen der Fakultäten,
6. Erlass des Reglements für die Wahl der Delegierten der Ständes des
wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden
und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Perso-
nals in Organe der Universität,
7. Genehmigung der Organisationsreglemente der Fakultäten,
8. Erteilung und Entzug der Venia Legendi, Verleihung, Verlängerung
und Entzug des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titular-
professors sowie weiterer vom Universitätsrat bezeichneter akade-
mischer Titel,
9. Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen der Universität.
C. Fakultäts- und Institutsorgane
Fakultätsorgane
Fakultäts-
versammlung