Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.11 UNIG CH-ZH

Art. 3 : Universitätsgesetz (UniG)

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Art. 3

1 Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.

2 Zur wissenschaftlichen Arbeit gehört die ethische Beurteilung Verantwortung

der Wissen-

der eingesetzten Mittel sowie der möglichen Folgen für Mensch und schaft

Umwelt.

3 Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherstellung der ethi-

schen Verantwortung der Wissenschaft.

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