415.11
UNIG
CH-ZH
Art. 3 : Universitätsgesetz (UniG)
Art. 3
1 Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
2 Zur wissenschaftlichen Arbeit gehört die ethische Beurteilung Verantwortung
der Wissen-
der eingesetzten Mittel sowie der möglichen Folgen für Mensch und schaft
Umwelt.
3 Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherstellung der ethi-
schen Verantwortung der Wissenschaft.