415.11
UNIG
CH-ZH
Art. 2a : Universitätsgesetz (UniG)
Art. 2a
32 Die Universität bietet die Aus- und Weiterbildung für die Lehrerbildung
Lehrpersonen der Maturitätsschulen an. Sie arbeitet dabei mit den Stel-
len zusammen, die von der für das Bildungswesen zuständigen Direk-
tion bezeichnet werden.
Freiheit und