Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 2a : Universitätsgesetz (UniG)

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Art. 2a

32 Die Universität bietet die Aus- und Weiterbildung für die Lehrerbildung

Lehrpersonen der Maturitätsschulen an. Sie arbeitet dabei mit den Stel-

len zusammen, die von der für das Bildungswesen zuständigen Direk-

tion bezeichnet werden.

Freiheit und

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