Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.11 UNIG CH-ZH

Art. 2 : Universitätsgesetz (UniG)

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Art. 2

1 Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung Zweck und

und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. Sie erbringt in diesem Auftrag

Zusammenhang auch Dienstleistungen.

2 Die Universität vermittelt wissenschaftliche Bildung. Sie schafft

damit die Grundlagen zur Ausübung von akademischen Tätigkeiten

und Berufen.

3 Die Universität pflegt die akademische Weiterbildung und fördert

den wissenschaftlichen Nachwuchs.

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