415.11
UNIG
CH-ZH
Art. 2 : Universitätsgesetz (UniG)
Art. 2
1 Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung Zweck und
und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. Sie erbringt in diesem Auftrag
Zusammenhang auch Dienstleistungen.
2 Die Universität vermittelt wissenschaftliche Bildung. Sie schafft
damit die Grundlagen zur Ausübung von akademischen Tätigkeiten
und Berufen.
3 Die Universität pflegt die akademische Weiterbildung und fördert
den wissenschaftlichen Nachwuchs.