Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.11 UNIG CH-ZH

Universitätsgesetz (UniG) (UNIG)

74 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (74)

Gesetzestext (74 Artikel)

1 Die Universität ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Rechtsform

Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Die Universität plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten im

Rahmen von Verfassung und Gesetz selbstständig.

1 Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung Zweck und

und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. Sie erbringt in diesem Auftrag

Zusammenhang auch Dienstleistungen.

2 Die Universität vermittelt wissenschaftliche Bildung. Sie schafft

damit die Grundlagen zur Ausübung von akademischen Tätigkeiten

und Berufen.

3 Die Universität pflegt die akademische Weiterbildung und fördert

den wissenschaftlichen Nachwuchs.

32 Die Universität bietet die Aus- und Weiterbildung für die Lehrerbildung

Lehrpersonen der Maturitätsschulen an. Sie arbeitet dabei mit den Stel-

len zusammen, die von der für das Bildungswesen zuständigen Direk-

tion bezeichnet werden.

Freiheit und

1 Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.

2 Zur wissenschaftlichen Arbeit gehört die ethische Beurteilung Verantwortung

der Wissen-

der eingesetzten Mittel sowie der möglichen Folgen für Mensch und schaft

Umwelt.

3 Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherstellung der ethi-

schen Verantwortung der Wissenschaft.

Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherung der Qua- Qualitäts-

lität von Forschung, Lehre und Dienstleistungen.

sicherung

arbeit und

Koordination

1 Die Universität und ihre Angehörigen fördern und pflegen Zusammen-

die Zusammenarbeit und Koordination innerhalb der Universität so-

wie mit anderen Universitäten, Fachhochschulen und weiteren schwei-

zerischen und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

2 Die Universität fördert den Austausch von Wissenschafterinnen

und Wissenschaftern sowie von Studierenden.

3 Der Regierungsrat kann über die Zusammenarbeit im Hochschul-

bereich und über Hochschulbeiträge interkantonale Vereinbarungen

abschliessen.

1. 1. 24-123

1

415.11

1 Die Universität schliesst mit dem Kanton und den vom

Regierungsrat bezeichneten Trägerschaften Verträge ab über die For-

schungs- und Lehrleistungen, welche im Gesundheitsbereich erbracht

werden.

2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung28

1. Gegenstand und Verfahren der Vertragsschliessung,

2. Zuständigkeiten und Aufgaben der Direktorin oder des Direktors

Universitäre Medizin.

3 Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung zu Stande,

entscheidet der Regierungsrat.

21 1 Die Universität kann sich an juristischen Personen des

öffentlichen und privaten Rechts und an Gesellschaften beteiligen.

2 Sie darf in den verantwortlichen Organen dieser juristischen

Personen und Gesellschaften keine Mehrheitsposition einnehmen,

ausgenommen bei der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen.

3 Eine Beteiligung ist insbesondere zur Verwertung von Immate-

rialgüterrechten oder zur Umsetzung von Lehr- und Forschungsinhal-

ten zulässig.

4 Beteiligungen dürfen gegenüber privaten Anbietern zu keinen

Wettbewerbsverzerrungen führen.

5 Sie unterliegen der Genehmigung durch den Universitätsrat.

6 Das Finanzreglement regelt die Einzelheiten.

1 Die Universität pflegt die Kommunikation mit der Öffent-

lichkeit und orientiert über ihre Tätigkeit sowie über ihre Anliegen und

Bedürfnisse.

2 Die Universität kann zugunsten der Öffentlichkeit besondere

wissenschaftliche und kulturelle Leistungen erbringen.

26 1 Die Universität bearbeitet für die Erfüllung ihrer Auf-

gaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und

besonderer Personendaten von

a. Studierenden,

b. Teilnehmenden an Weiterbildungsstudiengängen und -programmen,

c. Auditorinnen und Auditoren,

d. Studienanwärterinnen und Studienanwärtern,

e. Habilitierenden und Doktorierenden.

2

Universitätsgesetz (UniG)

415.11

2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über

a. Eignung,

b. Leistung,

c. Verhalten.

3 Sie werden auch bearbeitet, wenn eine Person nicht immatriku-

liert ist.

4 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten.

26 1 Die Hochschulen bewahren Unterlagen aus Berufungs- Personendaten

verfahren nach deren Abschluss längstens 30 Jahre auf.

2 Nichtberücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber können ver-

langen, dass von ihnen eingereichte Unterlagen zurückgegeben oder

vernichtet werden.

aus Berufungs-

verfahren

26 Der Universitätsrat kann von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Aufbewah-

die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20072 abwei- rungsfristen

chende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und beson-

dere Personendaten in

a. Aus- und Weiterbildungsarbeiten,

b. Abschlussarbeiten.

32 1 Die Universität fördert die tatsächliche Gleichstellung Gleichstellung

der Geschlechter.

2 Sie strebt eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in allen

Funktionen und Gremien an.

der

Geschlechter

35 Die Universität kann für ihre Angehörigen soziale und kul- Soziale,

turelle Einrichtungen sowie Einrichtungen des Hochschulsports führen kulturelle

oder unterstützen.

und sportliche

Einrichtungen

2. Teil: Die Angehörigen der Universität

A. Universitätspersonal

33 1 Das Universitätspersonal setzt sich zusammen aus der Pro-Zusammen-

fessorenschaft, dem Mittelbau und dem administrativen und technischen setzung

Personal.

2 Der Universitätsrat kann weitere Kategorien von Angehörigen des

Universitätspersonals bilden oder diese wieder aufheben.

1. 1. 24-123

3

415.11 Universitätsgesetz (UniG)

Professoren-

schaft

Mittelbau

Administratives

und technisches

Personal

Rechtsstellung

32 1 Die Professorenschaft setzt sich zusammen aus den or-

dentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den

Assistenzprofessorinnen und -professoren mit und ohne Anspruch auf

Prüfung einer unbefristeten Anstellung (Tenure Track) sowie den För-

derungsprofessorinnen und -professoren.

2 Sie ist verantwortlich für Forschung, Lehre und Dienstleistungen

in ihren Fachgebieten. Sie betreut den wissenschaftlichen Nachwuchs,

die fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie das adminis-

trative und technische Personal.

3 Sie wirkt bei der akademischen Selbstverwaltung mit.

33 1 Der Mittelbau setzt sich zusammen aus den Angestellten,

die

a. hauptsächlich in der Forschung und Lehre tätig sind oder wissen-

schaftliche Dienstleistungen erbringen und

b. Qualifikationsstellen oder andere wissenschaftliche Stellen inne-

haben.

2 Inhaberinnen und Inhabern von Qualifikationsstellen wird im Rah-

men ihrer Anstellung angemessene Gelegenheit gegeben, sich durch

eigene wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. Der Mindestanteil

der für die eigene Qualifikationsarbeit aufgewendeten Arbeitszeit wird

in einem Reglement festgehalten.

3 Der Universitätsrat bezeichnet die Qualifikationsstellen und die

anderen wissenschaftlichen Stellen.

33 1 Das administrative und technische Personal setzt sich zu-

sammen aus den Angestellten, die in der Regel nicht in der Forschung

und Lehre tätig sind.

2 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb der

zentralen Dienste und der Fakultäten sicher. Es unterstützt damit die

Forschung und Lehre sowie die Erbringung von Dienstleistungen.

1 Für das Universitätspersonal gelten grundsätzlich die für

das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen.

2 Der Universitätsrat erlässt eine Personalverordnung mit beson-

deren Bestimmungen, die den universitären Verhältnissen Rechnung

tragen. Sie können von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmun-

gen abweichen. Die Personalverordnung kann insbesondere privatrecht-

liche Anstellungen vorsehen.33

4

Universitätsgesetz (UniG)

415.11

27 1 Jede Professorin und jeder Professor unterrichtet die Offenlegung

Universitätsleitung schriftlich über: von Interessen-

a. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kan- bindungen

tonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstal-

ten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,

b. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kan-

tonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,

c. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bun-

des, des Kantons und der Gemeinden.

2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben.

Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ver-

öffentlichung der Angaben.

1 Der Universitätsrat regelt die Bewilligungspflicht für die Nebentätigkeit33

Ausübung von Nebentätigkeiten und öffentlichen Ämtern durch das

Universitätspersonal.

2 Er regelt die Abgaben für die Inanspruchnahme von Einrichtun-

gen und Personal der Universität.

3...16

4...16

rechtlich

14 1 Erfindungen, welche das Universitätspersonal in Aus- Erfindungen

übung seiner dienstlichen Tätigkeit macht, stehen im Eigentum der und urheber-

Universität. Vorbehalten bleiben die in Forschungsaufträgen getrof- geschützte

fenen Vereinbarungen. Die Erfinderin oder der Erfinder ist angemes- Werke

sen am Gewinn zu beteiligen.

2 Bei Computerprogrammen, die vom Universitätspersonal in Aus-

übung seiner dienstlichen Tätigkeit oder in Zusammenhang damit ge-

schaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse

bei der Universität. Die Urheberin oder der Urheber ist angemessen

am Gewinn zu beteiligen.

3 Erzielt das Universitätspersonal aus der Nutzung von urheber-

rechtlich geschützten Werken, die es in Ausübung seiner dienstlichen

Tätigkeit geschaffen hat, einen erheblichen Gewinn, kann es verpflich-

tet werden, die Universität angemessen daran zu beteiligen.

1. 1. 24-123

5

415.11 Universitätsgesetz (UniG)

B. Privatdozentinnen und -dozenten sowie Titularprofessorinnen

und -professoren32

32 1 Wissenschaftlich ausgewiesene Personen erhalten mit

der Habilitation eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) und werden zu Pri-

vatdozentinnen oder -dozenten ernannt.

32 1 Die Erweiterte Universitätsleitung kann wissenschaftlich

ausgewiesene Personen auf Antrag der Fakultät zu Titularprofessorin-

nen oder -professoren ernennen.

2 Die Titularprofessur ist befristet. Sie kann verlängert werden.

3 Der Universitätsrat erlässt eine Rahmenverordnung7.

4 Die Fakultäten regeln die Einzelheiten in einer Verordnung. Diese

bedarf der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung.

32 1 Die Fakultäten berücksichtigen die Titularprofessorin-

nen und -professoren sowie die Privatdozentinnen und -dozenten bei

der Planung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studienprogram-

men in angemessener Weise.

2 Die Titularprofessorinnen und -professoren sowie die Privatdozen-

tinnen und -dozenten haben keinen Anspruch auf

a. Anstellung,

b. Lehrtätigkeit im Rahmen von Studienprogrammen,

c. Entschädigung für Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienpro-

grammen.

C. Externe Lehrpersonen32

32 Externe Lehrpersonen sind Dozentinnen und Dozenten,

denen hauptsächlich Lehraufgaben übertragen werden und deren Tätig-

keit nicht im Rahmen einer anderweitigen Beschäftigung an der Uni-

versität erfolgt.

D33. Studierende

33 1 Studierende sind Personen, die an der Universität imma-

trikuliert sind.

6

Universitätsgesetz (UniG)

415.11

2 Voraussetzung für die Immatrikulation zum Bachelorstudium ist

1. Besitz eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten gym-

nasialen Maturitätsausweises,

2. Ausweis über eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung oder

3. eine bestandene Aufnahmeprüfung.

3 Die Voraussetzungen für die Immatrikulation zum Masterstudium,

zum Doktoratsstudium, zum Studiengang Lehrdiplom für Maturitäts-

schulen und zu den Weiterbildungsstudiengängen werden in den ent-

sprechenden Verordnungen festgelegt.

4 Weitere Personen können als Auditorinnen und Auditoren ein-

zelne Lehrveranstaltungen während eines oder mehrerer Semester be-

suchen.

5 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

33 1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Universitätsrates Zulassungs-

für einzelne Studienprogramme Zulassungsbeschränkungen anordnen, beschränkungen

soweit dies mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäs-

sen Studienbetriebs erforderlich ist.

2 Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass

1. die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Be-

schränkungen ergriffen hat,

2. die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Auf-

nahmefähigkeit der Universität nicht zulassen,

3. die Koordination mit anderen Hochschulträgern gewährleistet ist.

3 Die Zulassungsbeschränkungen sind für jedes Studienjahr neu

anzuordnen.

4 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Stu-

dienanwärterinnen und -anwärter. Die Eignung wird mithilfe von Eig-

nungsprüfungen abgeklärt.

5 Studienanwärterinnen und -anwärter können einer anderen Uni-

versität zur Immatrikulation zugewiesen werden.14

6 Ausserkantonale Studierende sind unter Vorbehalt von § 42 unter

den gleichen Bedingungen zuzulassen wie zürcherische Studierende.

7 Der Regierungsrat kann die Zahl der ausländischen Studieren-

den, die zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsaus-

weises ihren gesetzlichen Wohnsitz im Ausland hatten, beschränken.22

1 Der Universitätsrat legt die Normalstudiendauer fest und Studiendauer

kann die Dauer des Studiums und der einzelnen Studienabschnitte be-

schränken. Für besondere Fälle sind Fristverlängerungen vorzusehen.

1. 1. 24-123

7

415.11 Universitätsgesetz (UniG)

2 Die Studiengänge sind so auszugestalten, dass die Studierenden

ihr Studium grundsätzlich in der Normalstudiendauer abschliessen

können.

1 Zur Gewährleistung des geordneten Universitätsbetriebs

erlässt der Universitätsrat eine Disziplinarordnung.

2 Wer schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung ver-

stösst, kann von der Universität ausgeschlossen werden.

Der Universitätsrat regelt die Rechte und Pflichten der

Studierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren.

E. Alumnae und Alumni 32

32 1 Die Absolventinnen und Absolventen sowie die ehema-

ligen Angestellten sind Alumnae und Alumni der Universität.

2 Die Universität pflegt die Verbindung mit ihren Alumnae und

Alumni und gewährt ihnen bestimmte Rechte.

3 Es besteht keine Verpflichtung, einer Organisation der Alumnae

und Alumni beizutreten.

4 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten.

F. Stände der Universität und Organisation der Studierenden 33

33 1 Zur Mitbestimmung in universitären Angelegenheiten be-

stehen folgende Stände

a. Stand der Studierenden, bestehend aus den Studierenden in den

Bachelor- und Masterstudiengängen sowie im Studiengang Lehr-

diplom für Maturitätsschulen,

b. Stand des wissenschaftlichen Nachwuchses, bestehend aus den im-

matrikulierten Doktorierenden sowie den Inhaberinnen und Inha-

bern von Qualifikationsstellen,

c. Stand der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, bestehend

aus den Inhaberinnen und Inhabern von wissenschaftlichen Stellen

sowie den externen Lehrpersonen,

d. Stand des administrativen und technischen Personals.

2 Das Mitbestimmungsrecht darf nur im Rahmen eines einzigen Stan-

des ausgeübt werden.

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Universitätsgesetz (UniG)

415.11

3 Für Berufungen sowie die Verleihung und den Entzug von aka-

demischen Titeln kann die Mitbestimmung eingeschränkt werden.

4 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten. Er kann weitere Kate-

gorien von Angehörigen eines Standes vorsehen.

der

Studierenden

33 1 Die Angehörigen des Standes der Studierenden bilden eine Organisation

öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts. Bei der Ein-

schreibung können sie den Austritt aus der Körperschaft erklären. Von

der Mitgliedschaft in der Körperschaft unberührt ist der Bestand privat-

rechtlicher Organisationen der Studierenden.

2 Die Körperschaft nimmt ohne allgemeines politisches Mandat die

studentischen Interessen ihrer Mitglieder wahr und vertritt sie in hoch-

schulpolitischen Angelegenheiten. Sie arbeitet mit den Fachvereinen

zusammen. Diese nehmen insbesondere die Interessen der Studieren-

den auf Instituts- und Fakultätsebene wahr.

3 Die Körperschaft regelt in den Statuten insbesondere ihre Organi-

sation und Aufgaben. Die Statuten unterliegen der Genehmigung durch

den Universitätsrat.

4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Körperschaft in den Sta-

tuten Mitgliederbeiträge festlegen. Diese betragen höchstens 2% der

Semestergebühren. Die Universität erhebt die Mitgliederbeiträge.

5 Anordnungen der Körperschaft können mit Rekurs bei der Re-

kurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

3. Teil: Gliederung der Universität

1 Die Universität gliedert sich in Fakultäten. Die Univer- Fakultäten

sitätsordnung bezeichnet die Fakultäten.

2 In den Fakultäten können weitere Organisationseinheiten gebil-

det werden, denen Kompetenzen übertragen werden können.

1 An den Fakultäten bestehen für die einzelnen Forschungs- Institute und

und Lehrgebiete Institute. Die Kliniken der Universitätsspitäler sind Kliniken

den Instituten in universitären Belangen gleichgestellt.33

2 Die Institute verwalten sich im Rahmen der Institutsordnung

selbst.

3 Die Institutsordnung legt die Bereiche fest, in welchen das Institut

in eigenem Namen Rechte und Pflichten gegenüber Dritten begrün-

den kann.

1. 1. 24-123

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415.11

Universitätsgesetz (UniG)

Aufgaben

der Fakultäten

und Institute

33 1 Die Fakultäten und Institute sind verantwortlich für For-

schung, Lehre und Dienstleistungen.

2 Die Fakultäten verleihen den Doktortitel und andere akademische

Grade nach Massgabe der Promotionsverordnungen und der Rahmen-

verordnungen für das Studium.

3 Die Fakultäten erlassen Studienordnungen und regeln die Weiter-

bildung. Die Erlasse unterliegen der Genehmigung durch die Erweiterte

Universitätsleitung.

Kantonsrat

Regierungsrat

4. Teil: Kantonale Behörden

1.

1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus.

2 Ihm obliegen

Beschluss über das Globalbudget sowie Bewilligung der weiteren

Staatsleistungen,

2.15 Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

3.

Genehmigung der Vereinbarungen über Hochschulbeiträge und

weiterer Konkordate,

4.36 Genehmigung der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und

der einzelnen Mitglieder des Universitätsrates.

1 Dem Regierungsrat obliegt die allgemeine Aufsicht über

die Universität.

1.

2 Er hat zuhanden des Kantonsrates folgende Aufgaben

Verabschiedung des Globalbudgets sowie Antragstellung zu den

weiteren Staatsleistungen,

2.15 Verabschiedung des Rechenschaftsberichts,

3.

Abschluss der Vereinbarungen über Hochschulbeiträge und wei-

terer Konkordate,

4.36 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mit-

glieder des Universitätsrates sowie Festlegung der Entschädigung.

3 Er ist in eigener Kompetenz zuständig für:37

1. Erlass der Verordnung über die Zusammenarbeit im Gesundheits-

bereich,

2. Genehmigung der Personalverordnung und des Finanzreglements,

3. Anordnung von Zulassungsbeschränkungen.

12

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Universitätsgesetz (UniG)

415.11

5. Teil: Die Organe der Universität

A. Universitätsrat

¹ Dem Universitätsrat gehören sieben bis neun Mitglieder an: Zusammen-

1.13 von Amtes wegen

das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungs-

rates;

2. durch den Regierungsrat gewählt

Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und Politik.

2 Der Regierungsrat kann im Rahmen von Vereinbarungen den

Universitätsrat durch Vertreterinnen oder Vertreter anderer Kantone

erweitern.

3 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten

des Universitätsrates.

4 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre.

Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.

5 An den Sitzungen des Universitätsrates nehmen eine Vertreterin

oder ein Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Direk-

tion und ein Mitglied des Spitalrates des Universitätsspitals Zürich

sowie die Universitätsleitung mit beratender Stimme teil und haben

das Antragsrecht. Die Universitätsleitung regelt den Beizug weiterer

Vertreterinnen oder Vertreter der Professorenschaft und der Stände

mit beratender Stimme.20

setzung

und Wahl

Funktion und

¹ Der Universitätsrat ist das oberste Organ der Universität.

2 Dem Universitätsrat obliegen zuhanden des Regierungsrates die Aufgaben

folgenden Aufgaben

1. Antragstellung zum Globalbudget sowie zu den weiteren Staats-

leistungen,

2. Antragstellung auf Genehmigung der Personalverordnung und des

Finanzreglements,

3. Antragstellung betreffend Zulassungsbeschränkungen,

4. Verabschiedung des Rechenschaftsberichts.

3 Für die Antragstellung gilt das Organisationsrecht des Regierungs-

rates.

4 Der Universitätsrat übt die unmittelbare Aufsicht über die Univer-

sität aus.

1. 1. 24-123

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415.11

Universitätsgesetz (UniG)

5 Er ist in eigener Kompetenz zuständig für:28, 33

1. Erlass der Universitätsordnung und weiterer Verordnungen im ge-

samtuniversitären Bereich, insbesondere der Rahmenverordnun-

gen über die Habilitation und die Weiterbildung sowie der Rah-

meninstitutsverordnung,

2. Genehmigung des Leitbilds der Universität,

3. Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans,

4. Verabschiedung der Evaluationsplanung der Universität,

5. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo-

tionsverordnungen der Fakultäten,

6. Wahl und Entlassung der Rektorin oder des Rektors, der Prorek-

torinnen und Prorektoren sowie der Direktorin oder des Direk-

tors Universitäre Medizin,

7.31 Genehmigung der Anstellung der Verwaltungsdirektorinnen und

Verwaltungsdirektoren,

8. Ernennung, Beförderung und Entlassung der ordentlichen und aus-

serordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenz-

professorinnen und -professoren mit Tenure Track sowie der Lei-

terin oder des Leiters der Evaluationsstelle,

9. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Fakultäten, Institu-

ten und weiteren Organisationseinheiten der Universität,

10. Genehmigung von Kompetenzzentren,

11. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,

12. Wahl der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen,

13. Festlegung der Kontrakte.

6 Vorbehalten bleibt für die Medizinische Fakultät betreffend Ziff. 9,

11 und 13 die Regelung gemäss § 6.33

B. Senat, Universitätsleitung, Erweiterte Universitätsleitung

Senat

1 Der Senat setzt sich zusammen aus der Professorenschaft,

den Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren, den Dele-

gierten der Stände sowie – mit beratender Stimme – den emeritierten

Professorinnen und Professoren.33

2 Er stellt zuhanden des Universitätsrates Antrag auf Wahl und Ent-

lassung der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorinnen und Pro-

rektoren sowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medi-

zin.28

3 Er kann zu Fragen von gesamtuniversitärer Bedeutung Stellung

nehmen.

12

Universitätsgesetz (UniG)

415.11

1 Die Universitätsleitung setzt sich zusammen aus

der Rektorin oder dem Rektor,

Universitäts-

leitung

1.

2.28 den Prorektorinnen und Prorektoren sowie der Direktorin oder

dem Direktor Universitäre Medizin,

3.31 den Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren.

2 Die Universitätsleitung ist das operative Leitungsorgan der Uni-

versität für den gesamtuniversitären Bereich.

3 Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben

1. Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen,

2. Beschlussfassung über die Organisation, soweit die Universitäts-

gesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht,

3. Führung des Finanzhaushalts,

4.33 Erlass der Institutsordnungen,

5. Führung der Berufungsverhandlungen und Antragstellung auf

Ernennung und Beförderung von Professorinnen und Professo-

ren zuhanden des Universitätsrates,

6.33 Ernennung und Entlassung von Assistenzprofessorinnen und -pro-

fessoren ohne Tenure Track sowie Verlängerung dieser Assistenz-

professuren,

7.15 Erstellung des Rechenschaftsberichts zuhanden des Universitäts-

rates,

8.38 Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den Universitätsspitälern

im Bereich der Medizin.

4 Sie ist für alle universitären Angelegenheiten zuständig, die kei-

nem anderen Organ übertragen sind.

5 Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz in der Univer-

sitätsleitung und in der Erweiterten Universitätsleitung. Sie oder er

vertritt die Universität gegen aussen.

15 1 Die Erweiterte Universitätsleitung setzt sich zusammen Erweiterte

aus

1. der Universitätsleitung,

2. den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten,

3. den Delegierten der Stände.

2 An den Sitzungen der Erweiterten Universitätsleitung nehmen

die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Universität und

die Präsidentin oder der Präsident der Gleichstellungskommission mit

beratender Stimme teil. Die Erweiterte Universitätsleitung kann wei-

tere Personen als ständige Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit bera-

tender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.33

Universitäts-

leitung

1. 1. 24-123

13

415.11 Universitätsgesetz (UniG)

Die Erweiterte Universitätsleitung ist das oberste Organ im aka-

demischen Bereich.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:33

1. Verabschiedung des Leitbilds der Universität unter Vorbehalt der

Genehmigung durch den Universitätsrat,

2. Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans mit Ausnahme

des Jahresbudgets zuhanden des Universitätsrates,

3. Verabschiedung der Rahmenverordnungen über die Habilitation,

die Titularprofessur und die Weiterbildung sowie der Rahmeninsti-

tutsverordnung zuhanden des Universitätsrates,

4. Verabschiedung der Rahmenverordnungen für das Studium und der

Promotionsverordnungen zuhanden des Universitätsrates,

5. Genehmigung der Studienordnungen, der Verordnungen über Wei-

terbildungsstudiengänge und über die Titularprofessur sowie der

Habilitationsordnungen der Fakultäten,

6. Erlass des Reglements für die Wahl der Delegierten der Ständes des

wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden

und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Perso-

nals in Organe der Universität,

7. Genehmigung der Organisationsreglemente der Fakultäten,

8. Erteilung und Entzug der Venia Legendi, Verleihung, Verlängerung

und Entzug des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titular-

professors sowie weiterer vom Universitätsrat bezeichneter akade-

mischer Titel,

9. Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen der Universität.

C. Fakultäts- und Institutsorgane

Fakultätsorgane

Fakultäts-

versammlung

33 1 Fakultätsorgane sind die Fakultätsversammlung, die Deka-

nin oder der Dekan sowie in der Medizinischen Fakultät die Direktorin

oder der Direktor Universitäre Medizin.

2 Die Fakultäten können weitere Organe einsetzen.

33 1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus den Professo-

rinnen und Professoren sowie den Delegierten der Stände zusammen.

Für einzelne Geschäfte können weitere Personen beigezogen werden.

2 Die Fakultätsversammlung ist das oberste Organ der Fakultät.

14

Universitätsgesetz (UniG)

3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Antragstellung auf Erlass der Rahmenverordnungen für das Stu-

dium sowie der Promotionsverordnungen zuhanden der Erweiter-

ten Universitätsleitung,

2. Antragstellung auf Genehmigung der Studienordnungen, der Ver-

ordnungen über Weiterbildungsstudiengänge und über die Titular-

professur sowie der Habilitationsordnung zuhanden der Erweiter-

ten Universitätsleitung,

3. Verabschiedung des Organisationsreglements der Fakultät unter

Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätslei-

tung,

4. Wahl der Dekanin oder des Dekans,

5. Antragstellung auf Erteilung und Entzug der Venia Legendi, auf

Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur sowie

auf Verleihung und Entzug von akademischen Titeln zuhanden der

Erweiterten Universitätsleitung,

6. Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade.

4 Das Organisationsreglement regelt die Organisation der Fakultät

und die Vertretung der Stände.

18 Die Antragstellung auf Berufung und Beförderung von Fakultäts-

Professorinnen und Professoren zuhanden der Universitätsleitung er-

folgt durch eine Kommission der Fakultät. Bei Berufungen gehören ihr

mindestens zwei externe Expertinnen und Experten an.

1 Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und ver-

tritt sie gegen aussen.

2 Die Dekanin oder der Dekan ist für alle Angelegenheiten der

Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

3 In der Medizinischen Fakultät übernimmt die Direktorin oder der

Direktor Universitäre Medizin die Aufgaben der Dekanin oder des De-

kans, soweit der Universitätsrat keine abweichende Regelung vorsieht. 32

Institutsorgane sind die Institutsversammlung sowie die Vor-

steherin oder der Vorsteher des Instituts.

1 Die Institutsversammlung stellt Antrag auf Erlass der Insti-

tutsordnung zuhanden der Universitätsleitung.

2 Die Institutsordnung regelt die Organisation des Instituts, die Zu-

sammensetzung der Institutsversammlung sowie die Vertretung der

Stände.33

1. 1. 24-123

415.11

Fakultäts-

kommission

Dekanin

oder Dekan

Institutsorgane

Instituts-

versammlung

15

415.11

6. Teil: Planung und Finanzen

A. Planung

Universitätsgesetz (UniG)

Entwicklungs-

und Finanzplan

Staatsmittel

Bauten

a. Grundsatz

b. Planung und

Erstellung

c. Verordnung

Drittmittel

und Dienst-

leistungen

22 Die Universität erstellt einen Entwicklungs- und Finanz-

plan mit den Zielen und Schwerpunkten von Forschung, Lehre und

Dienstleistungen. Sie ist dabei an die Vorgaben des Konsolidierten

Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) des Regierungsrates gebunden.

B. Mittel der Universität

30 1 Der Kanton bewilligt mit einem Globalbudget die Kos-

tenbeiträge für den Betrieb der Universität.

2 Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Uni-

versität.

29 1 Der Kanton stellt der Universität die Bauten gegen Ver-

rechnung der Kapitalkosten zur Verfügung.

2 Der Regierungsrat schliesst mit der Universität eine Vereinbarung

über die Anforderungen an die universitären Bauten ab. Die Verein-

barung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

29 1 Die Universität erstellt eine langfristige Investitionspla-

nung.

2 Sie beauftragt in der Regel den Kanton mit der Erstellung von

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Sie schliesst mit dem Kanton eine

Vereinbarung über die Zusammenarbeit ab.

29 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die

Grundzüge der Investitionsplanung und der Vereinbarungen sowie über

das Verfahren. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kantons-

rates.

1 Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte

sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen

die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.

2 Das Finanzreglement regelt die Grundsätze für den Einsatz von

Drittmitteln und für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten

Dritter.

3 Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in

Rechnung zu stellen.

16

Universitätsgesetz (UniG)

415.11

1 Der Universitätsrat setzt Immatrikulations-, Semester- Studien-

und Prüfungsgebühren fest. Diese tragen zur Deckung der Kosten bei. und Prüfungs-

Sie sind unter Berücksichtigung der an den anderen schweizerischen gebühren

Universitäten geltenden Ansätze und unter der Wahrung des gleichen

Zugangs aller Personen mit der nötigen Vorbildung zur Universität zu

bemessen.

2 Für Studierende, welche die durch den Universitätsrat fest-

gesetzte Studiendauer ohne wichtigen Grund überschreiten, können

die Studiengebühren höchstens bis zu den anrechenbaren Nettokosten

erhöht werden.

3 Für besondere Kurse und Veranstaltungen können von den Stu-

dierenden spezielle Gebühren erhoben werden.

4 Die Universitätsleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren

ganz oder teilweise erlassen.

1 Der Regierungsrat kann von Studierenden mit massgeben- Gebühren für

dem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich eine zusätzliche Gebühr ausserkanto-

als Beitrag an die Deckung der Nettokosten der Universität erheben.

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Nettokosten sind die Kosten für

bauliche Investitionen sowie ein Anteil für Forschung und Standort-

vorteile abzuziehen.

2 Massgebender Wohnsitz ist in der Regel der Ort, an welchem die

Studierenden zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungs-

ausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz hatten. Im Rahmen einer Ver-

einbarung über Hochschulbeiträge kann ein anderer massgebender

Wohnsitz bestimmt werden.

3 Die zusätzliche Gebühr wird ganz oder teilweise erlassen, wenn

der entsprechende Wohnsitzkanton, der Bund oder ein ausländischer

Staat direkt oder im Rahmen einer allgemeinen Vereinbarung einen

Beitrag leistet, der die anteilmässigen Nettokosten deckt.

4 In Bezug auf Studierende mit massgebendem Wohnsitz im Aus-

land kann berücksichtigt werden, wie der Zugang von Schweizer Stu-

dierenden an Universitäten des betreffenden Staates geregelt ist.

14 Nachdiplomstudien und berufsbegleitende Weiterbil- Gebühren für

dungsveranstaltungen sind kostendeckend in Rechnung zu stellen. Der Weiterbildungs-

Universitätsrat regelt die Ausnahmen.

veranstaltungen

14 1 Für Dienstleistungen sozialer und kultureller Einrich- Gebühren

tungen sowie von Einrichtungen des Hochschulsports, welche die Uni- für soziale,

versität oder in ihrem Auftrag Dritte für Universitätsangehörige erbrin- kulturelle und

gen, kann die Universitätsleitung angemessene Gebühren festsetzen. sportliche

Einrichtungen

2 Die Gebühren dürfen die anrechenbaren Nettokosten nicht über-

steigen.

1.1.24-123

17

415.11

Universitätsgesetz (UniG)

Benutzungs-

gebühren

Finanzhaushalt

und Rechnungs-

führung

Kostenrechnung

Rechtspflege

Titelschutz

1 Die Universitätsleitung setzt angemessene Gebühren für

die Benutzung von Einrichtungen und Räumlichkeiten der Universität

fest.

2 Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abge-

stuft werden. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstal-

tungen ist eine Reduktion oder ein Erlass der Gebühren vorzusehen.

C. Finanzhaushalt und Rechnungsführung

22 1 Die Universität ist dem Gesetz über Controlling und

Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 und den Ausführungserlassen

des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

2 Der Universitätsrat erlässt ein Finanzreglement. Dieses kann

Abweichungen davon vorsehen, soweit es die universitären Verhält-

nisse erfordern.

Die Universität führt eine Kostenrechnung.

7. Teil: Rechtspflege und Titelschutz

1 Anordnungen des Universitätsrates können gemäss Ver-

waltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19593 mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden.23

2 Anordnungen der übrigen Organe der Universität können mit

Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ange-

fochten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der eidgenös-

sischen Medizinalgesetzgebung.23

3 Der Universitätsrat regelt Zusammensetzung und Verfahren der

Rekurskommission.

4 Angefochtene Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen

und Promotionen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen

von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessen-

heit ist ausgeschlossen.

5 Die Entscheide der Rekurskommission sind nach Massgabe des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes³ an das Verwaltungsgericht weiter-

ziehbar.

1 Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz

entzogen, die ihn verliehen hat.

2 Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die

unbefugte Führung akademischer Titel.

18

Universitätsgesetz (UniG)

8. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Übergangs-

Verordnungen und Reglemente weiter.

2 Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-

zes bei einer nach neuem Recht unzuständigen Behörde hängig sind,

werden noch von dieser erledigt. Der Rechtsmittelweg richtet sich

nach neuem Recht.

bestimmungen

Die von der Universität in der Stadt Zürich belegten Ge- Liegenschaften

bäude und Liegenschaften an der Blümlisalpstrasse 10, Freiestrasse 15,

Hirschengraben 56, Mühlegasse 21, Plattenstrasse 22 und 24, Sumat-

rastrasse 30 sowie die Baulandreserve am Häldeliweg 4 im Betrag von

25,5 Mio. Franken werden vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen

übertragen.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die §§ 124 bis Aufhebung bis-

164 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 18594 aufgehoben.

9

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:...

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie-

rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens10.

herigen Rechts

Änderung bis-

herigen Rechts

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. April 2007 (OS 62, 202)

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und Rech-

nungslegung vom 9. Januar 2006 gelten die Vorschriften des Finanz-

haushaltsgesetzes vom 2. September 1979 und die Ausführungserlasse

des Regierungsrates zu diesem Gesetz.

1 OS 54, 502.

2 LS 170.4.

3 LS 175.2.

4 LS 410.1.

5 LS 415.111.2.

6 LS 415.23.

7 LS 415.24.

1. 1. 24-123

19

415.11

Universitätsgesetz (UniG)

8 Teilinkraftsetzung vom 6. Mai 1998 auf den 8. Mai 1998 (OS 54, 555).

9 Text siehe OS 54, 502.

10 In Kraft seit 1. Oktober 1998 (OS 54, 672).

11 Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABI 2001, 885). In

Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

12 Aufgehoben durch Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; AB1 2001, 885).

In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

13 Fassung gemäss G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABI 2002, 1100). In Kraft

seit 1. Juli 2003 (OS 58, 166).

14 Eingefügt durch G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; AB1 2002, 1100). In Kraft

seit 1. September 2003 (OS 58, 192).

15 Fassung gemäss G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABI 2002, 1100). In Kraft

seit 1. September 2003 (OS 58, 192).

16 Aufgehoben durch G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; AB1 2002, 1100). In

Kraft seit 1. September 2003 (OS 58, 192).

17 Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; AB1 2001, 885). In

Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).

18 Eingefügt durch G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABI 2002, 1100). In Kraft

seit 1. Januar 2006 (OS 60, 447).

19 Fassung gemäss G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABI 2002, 1100). In Kraft

seit 1. Januar 2006 (OS 60, 447).

20 Fassung gemäss G über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. Sep-

tember 2005 (OS 61, 426; ABI 2003, 126). In Kraft seit 1. Januar 2007.

21 Eingefügt durch Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (OS 62, 189; AB1

2006, 268). In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).

22 Fassung gemäss Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (OS 62, 189; AB1

2006, 268). In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).

23 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

24 Fassung gemäss G vom 29. August 2011 (OS 67, 478; AB1 2011, 1418). In Kraft

seit 1. Oktober 2012.

25 Eingefügt durch G vom 22. September 2014 (OS 70, 148; ABI 2014-04-25). In

Kraft seit 1. Juli 2015.

26 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-

dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS

71, 463; ABI 2016-10-14).

27 Eingefügt durch G vom 16. November 2015 (OS 71, 441; AB1 2015-02-13). In

Kraft seit 1. Januar 2017.

28 Fassung gemäss G vom 16. November 2015 (OS 73, 131; ABI 2015-04-17). In

Kraft seit 1. August 2018.

29 Eingefügt durch G vom 14. September 2015 (OS 74, 96; ABI 2014-09-19). In

Kraft seit 1. Januar 2019 (ABI 2019-02-01)

20

Universitätsgesetz (UniG)

415.11

30 Fassung gemäss G vom 14. September 2015 (OS 74, 96; ABI 2014-09-19). In

Kraft seit 1. Januar 2019 (ABI 2019-02-01).

31 Fassung gemäss G vom 26. November 2018 (OS 74, 377; AB1 2018-06-01). In

Kraft seit 1. August 2019.

32 Eingefügt durch G vom 2. September 2019 (OS 75, 122; ABI 2018-06-15). In

Kraft seit 1. April 2020.

33 Fassung gemäss G vom 2. September 2019 (OS 75, 122; AB1 2018-06-15). In

Kraft seit 1. April 2020.

34 Aufgehoben durch G vom 2. September 2019 (OS 75, 122; ABI 2018-06-15).

In Kraft seit 1. April 2020.

35 Nummerierung gemäss G vom 2. September 2019 (OS 75, 122; ABI 2018-06-

15). In Kraft seit 1. April 2020.

36 Eingefügt durch G vom 13. Juni 2022 (OS 77, 547; AB1 2021-09-24). In Kraft

seit 1. Januar 2023.

37 Fassung gemäss G vom 13. Juni 2022 (OS 77, 547; ABI 2021-09-24). In Kraft

seit 1. Januar 2023.

38 Eingefügt durch G über das Universitätsspital Zürich vom 3. April 2023 (OS

78, 491; AB1 2022-06-03). In Kraft seit 1. Januar 2024.

1. 1. 24-123

21

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