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Art. 9 : Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im InformatikUnterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen

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Art. 9

1 Zur Prüfung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandi-

daten mit einem Abschluss an einer Hochschule (Fachhochschule, ETH,

Universität) im Bereiche der Informatik oder einer gleichwertigen Aus-

bildung.

2 Über die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten mit an-

deren Abschlüssen oder einer gleichwertigen Ausbildung entscheidet

die Diplomkommission.

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