414.57
CH-ZH
Art. 9 : Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im InformatikUnterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen
Art. 9
1 Zur Prüfung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandi-
daten mit einem Abschluss an einer Hochschule (Fachhochschule, ETH,
Universität) im Bereiche der Informatik oder einer gleichwertigen Aus-
bildung.
2 Über die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten mit an-
deren Abschlüssen oder einer gleichwertigen Ausbildung entscheidet
die Diplomkommission.