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CH-ZH
Art. 8 : Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im InformatikUnterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen
Art. 8
Die Kandidatinnen und Kandidaten erwerben sich die not-
wendigen pädagogisch-didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten in
Beachtung des Studienplans durch
a. den Besuch der Blockveranstaltungen, der Ausarbeitung der gefor-
derten Projekte, dem Besuch der Kolloquien und Theoriemodule
und der berufspraktischen Ausbildung mit dem entsprechenden
Coaching. Die Ausbildung basiert auf einer Studienvereinbarung,
welche die Details regelt;
b. eine berufsbegleitende Unterrichtstätigkeit an Berufsschulen als
IKT-Lehrperson für die Ausbildung von Informatiklehrlingen im
Umfang von mindestens drei Stunden pro Woche während mindes-
tens dreier Semester.
IV. Zulassung, Anmeldung und Gebühren