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Art. 8 : Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im InformatikUnterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen

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Art. 8

Die Kandidatinnen und Kandidaten erwerben sich die not-

wendigen pädagogisch-didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten in

Beachtung des Studienplans durch

a. den Besuch der Blockveranstaltungen, der Ausarbeitung der gefor-

derten Projekte, dem Besuch der Kolloquien und Theoriemodule

und der berufspraktischen Ausbildung mit dem entsprechenden

Coaching. Die Ausbildung basiert auf einer Studienvereinbarung,

welche die Details regelt;

b. eine berufsbegleitende Unterrichtstätigkeit an Berufsschulen als

IKT-Lehrperson für die Ausbildung von Informatiklehrlingen im

Umfang von mindestens drei Stunden pro Woche während mindes-

tens dreier Semester.

IV. Zulassung, Anmeldung und Gebühren

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