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Art. 7 : Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im InformatikUnterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen

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Art. 7

Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich darüber aus-

zuweisen, dass sie ihre fachwissenschaftliche Ausbildung gemäss § 3

abgeschlossen haben. Sie können fehlende Teile dieser Ausbildung wäh-

rend der berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung nachholen, haben

diese aber vor ihrer Anmeldung zur Schlussprüfung abzuschliessen.

Über die Anrechnung von Studien, die nicht gemäss Studienplan er-

folgt sind, entscheidet ein Ausschuss der Diplomkommission.

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Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R 414.57

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