414.57
CH-ZH
Art. 7 : Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im InformatikUnterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen
Art. 7
Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich darüber aus-
zuweisen, dass sie ihre fachwissenschaftliche Ausbildung gemäss § 3
abgeschlossen haben. Sie können fehlende Teile dieser Ausbildung wäh-
rend der berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung nachholen, haben
diese aber vor ihrer Anmeldung zur Schlussprüfung abzuschliessen.
Über die Anrechnung von Studien, die nicht gemäss Studienplan er-
folgt sind, entscheidet ein Ausschuss der Diplomkommission.
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Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R 414.57