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Art. 5 : Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im InformatikUnterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen

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Art. 5

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsausschusses

bezeichnet die zur Durchführung der Prüfungen für jede Kandidatin

oder jeden Kandidaten notwendigen Expertinnen oder Experten und

Examinatorinnen und Examinatoren.

2 Diese bilden den Prüfungsausschuss. Er entscheidet in erster Ins-

tanz über die Prüfungsergebnisse.

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