Art. 4 : Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im InformatikUnterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen
Art. 4
1 Die Diplomkommission wird vom Fachhochschulrat ernannt.
Sie setzt sich zusammen aus folgenden Mitgliedern der Diplomkom-
mission des Höheren Lehramtes im allgemein bildenden Unterricht
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin,
b. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Prüfungsausschusses,
c. dem Vertreter oder der Vertreterin der Bildungsdirektion,
d. dem Vertreter oder der Vertreterin des Amtes für Berufsbildung
und Technologie.
1.1.02-35
1
414.57
Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R
2 Sie wird ergänzt durch
e. ein Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Abteilung
Informatik),
f. einen Vertreter oder eine Vertreterin aus der Wirtschaft,
g. ein Schulleitungsmitglied mit Informatiklehrlingen,
h. die Studienleitung.
3 Die Diplomkommission tritt nach Bedarf zusammen. Sie befasst
sich mit allgemeinen Fragen des Studienganges, der Zulassung von
Kandidatinnen und Kandidaten gemäss § 9 sowie mit den Anliegen
der Studierenden. Sie amtet als konsultatives Organ der Bildungs-
direktion und als Rekursinstanz.