414.57
CH-ZH
Art. 3 : Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im InformatikUnterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen
Art. 3
Das Diplom wird aufgrund des Hochschulabschlusses oder
einer gleichwertigen Ausbildung, der in den berufspädagogisch-didak-
tischen Lernkontrollen und der Schlussprüfung gezeigten Leistungen
und den im Studienplan geforderten Ausbildungsinhalten ausgestellt.
Das Diplom berechtigt zur Lehrtätigkeit im Fachunterricht an den
Berufsschulen und ist vom Bundesamt für Berufsbildung und Techno-
logie (BBT) anerkannt.
II. Diplomkommission und Prüfungsausschuss