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Art. 3 : Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im InformatikUnterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen

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Art. 3

Das Diplom wird aufgrund des Hochschulabschlusses oder

einer gleichwertigen Ausbildung, der in den berufspädagogisch-didak-

tischen Lernkontrollen und der Schlussprüfung gezeigten Leistungen

und den im Studienplan geforderten Ausbildungsinhalten ausgestellt.

Das Diplom berechtigt zur Lehrtätigkeit im Fachunterricht an den

Berufsschulen und ist vom Bundesamt für Berufsbildung und Techno-

logie (BBT) anerkannt.

II. Diplomkommission und Prüfungsausschuss

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