Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im InformatikUnterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
Der dreistufige Studiengang für Lehrpersonen in der Infor-
mations- und Kommunikationstechnologie (IKT) wird im Rahmen des
Höheren Lehramtes für Berufsschulen innerhalb des Institutes für
Lehrerbildung und Berufspädagogik (ILeB) durchgeführt.
1 Die Diplomprüfung bildet den Abschluss der dreistufigen
berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung zur IKT-Lehrperson an
Berufsschulen. Sie ist ein Staatsexamen.
2 Der/die Studierende hat nach der Absolvierung zweier Stufen
gemäss Studienplan das Recht, von der Studienleitung ein Zertifikat
zu verlangen, das eine Anstellung als Lehrperson obA ermöglicht.
Das Diplom wird aufgrund des Hochschulabschlusses oder
einer gleichwertigen Ausbildung, der in den berufspädagogisch-didak-
tischen Lernkontrollen und der Schlussprüfung gezeigten Leistungen
und den im Studienplan geforderten Ausbildungsinhalten ausgestellt.
Das Diplom berechtigt zur Lehrtätigkeit im Fachunterricht an den
Berufsschulen und ist vom Bundesamt für Berufsbildung und Techno-
logie (BBT) anerkannt.
II. Diplomkommission und Prüfungsausschuss
1 Die Diplomkommission wird vom Fachhochschulrat ernannt.
Sie setzt sich zusammen aus folgenden Mitgliedern der Diplomkom-
mission des Höheren Lehramtes im allgemein bildenden Unterricht
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin,
b. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Prüfungsausschusses,
c. dem Vertreter oder der Vertreterin der Bildungsdirektion,
d. dem Vertreter oder der Vertreterin des Amtes für Berufsbildung
und Technologie.
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2 Sie wird ergänzt durch
e. ein Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Abteilung
Informatik),
f. einen Vertreter oder eine Vertreterin aus der Wirtschaft,
g. ein Schulleitungsmitglied mit Informatiklehrlingen,
h. die Studienleitung.
3 Die Diplomkommission tritt nach Bedarf zusammen. Sie befasst
sich mit allgemeinen Fragen des Studienganges, der Zulassung von
Kandidatinnen und Kandidaten gemäss § 9 sowie mit den Anliegen
der Studierenden. Sie amtet als konsultatives Organ der Bildungs-
direktion und als Rekursinstanz.
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsausschusses
bezeichnet die zur Durchführung der Prüfungen für jede Kandidatin
oder jeden Kandidaten notwendigen Expertinnen oder Experten und
Examinatorinnen und Examinatoren.
2 Diese bilden den Prüfungsausschuss. Er entscheidet in erster Ins-
tanz über die Prüfungsergebnisse.
1 Die Studienleitung wird unterstützt durch ein Fachgremium
aus IKT-Fachleuten und erfahrenen Lehrpersonen (Beirat). Sie treffen
sich nach Bedarf.
2 Die Studienleitung ist verantwortlich für die Organisation und die
Qualität der Ausbildung.
III. Vorbereitung auf die Prüfung
Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich darüber aus-
zuweisen, dass sie ihre fachwissenschaftliche Ausbildung gemäss § 3
abgeschlossen haben. Sie können fehlende Teile dieser Ausbildung wäh-
rend der berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung nachholen, haben
diese aber vor ihrer Anmeldung zur Schlussprüfung abzuschliessen.
Über die Anrechnung von Studien, die nicht gemäss Studienplan er-
folgt sind, entscheidet ein Ausschuss der Diplomkommission.
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Die Kandidatinnen und Kandidaten erwerben sich die not-
wendigen pädagogisch-didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten in
Beachtung des Studienplans durch
a. den Besuch der Blockveranstaltungen, der Ausarbeitung der gefor-
derten Projekte, dem Besuch der Kolloquien und Theoriemodule
und der berufspraktischen Ausbildung mit dem entsprechenden
Coaching. Die Ausbildung basiert auf einer Studienvereinbarung,
welche die Details regelt;
b. eine berufsbegleitende Unterrichtstätigkeit an Berufsschulen als
IKT-Lehrperson für die Ausbildung von Informatiklehrlingen im
Umfang von mindestens drei Stunden pro Woche während mindes-
tens dreier Semester.
IV. Zulassung, Anmeldung und Gebühren
1 Zur Prüfung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandi-
daten mit einem Abschluss an einer Hochschule (Fachhochschule, ETH,
Universität) im Bereiche der Informatik oder einer gleichwertigen Aus-
bildung.
2 Über die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten mit an-
deren Abschlüssen oder einer gleichwertigen Ausbildung entscheidet
die Diplomkommission.
Voraussetzungen für die Anmeldung sind zudem
a. der Nachweis über die fachwissenschaftliche Ausbildung gemäss
Studienvereinbarung,
b. die Teilnahme an der berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung
gemäss § 8 und dem Studienplan,
c. eine entsprechende Betriebstätigkeit oder Berufserfahrung von
mindestens einem Jahr.
1 Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich an die Präsiden-
tin oder den Präsidenten des Prüfungsausschusses zu richten.
2 Der Anmeldung sind beizulegen
a. ein Lebenslauf mit kurzer Darstellung des Bildungsganges und der
bisherigen Lehrtätigkeit,
b. ein Ausweis über den Hochschulabschluss oder die Bestätigung
einer gleichwertigen Ausbildung,
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c. ein Nachweis über die in § 8 erwähnten Voraussetzungen und die
im Studienplan unter lit. B aufgeführten Ausbildungsinhalte,
d. die Studienvereinbarung,
e. die Quittung über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
3 Die Prüfungsanmeldung ist verbindlich und definitiv. Die Ver-
schiebung wird nur bei Vorliegen zwingender Gründe bewilligt. Das
Fernbleiben und das Abbrechen der Prüfung seitens der Kandidatin
oder des Kandidaten gelten als Nichtbestehen.
Für die Prüfung wird eine Gebühr von Fr. 300 erhoben. Sie
ist an das Höhere Lehramt für Berufsschulen einzuzahlen.
V. Umfang und Inhalt der Prüfung
1 Der berufspädagogisch-didaktische Teil umfasst Lernkont-
rollen oder Prüfungen innerhalb der Module. Letzere werden von der
entsprechenden Lehrperson durchgeführt. Zudem ist eine Schlussprü-
fung zu absolvieren.
2 Folgende Bewertungen werden vorgenommen
Die Modullernkontrollen werden mit erfüllt/nicht erfüllt beurteilt.
Zwei mündliche berufspädagogisch-didaktische Prüfungen von je
zwanzig Minuten werden benotet. Die Prüfungen werden von
einer Didaktiklehrperson als Examinatorin oder Examinator sowie
einer Expertin oder einem Experten durchgeführt. Sie legen die
Noten fest.
Eine Schlussprüfung, an der zwei benotete Lehrproben mit einer
Fremdklasse durchgeführt werden. In je einer Reflexion werden
die Lehrproben besprochen. Die Reflexion wird im Rahmen des
Rundungsermessens in die Notengebung einbezogen. An der Lehr-
probe und an der Reflexion nehmen eine Didaktiklehrperson und
eine Expertin oder ein Experte teil. Sie legen die Note fest. Die
Didaktiklehrperson führt die Reflexion.
3 Eine Lehrprobe dauert 45 Minuten. Die Reflexion dauert höchs-
tens 30 Minuten.
4 Die Mitglieder der Diplomkommission haben zu allen Prüfungen
Zutritt.
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VI. Bewertung der Prüfungen
Die Prüfungsergebnisse werden durch Noten von 6 bis 1 fest-
gestellt. 6 bedeutet die beste, 1 die geringste Note, wobei die Abstufung
in halben Noten erfolgt.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle Modullernkont-
rollen als erfüllt beurteilt sind und der Durchschnitt der Noten der
berufspädagogisch-didaktischen Prüfungen und der Schlussprüfung
mindestens 4 beträgt und keine Note unter 3 liegt.
1 Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann diese frühes-
tens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wiederholt werden. Eine wei-
tere Wiederholung ist nicht zulässig.
2 Prüfungen, in denen mindestens die Note 4,5 erreicht wurde, müs-
sen nicht wiederholt werden.
VII. Das Diplom
Das Diplom dient der Kandidatin oder dem Kandidaten als
Nachweis für die Ausübung eines Fachlehramtes zur Ausbildung im
Bereich Informatik an Berufsschulen. Es wird ergänzt durch ein Attest
mit den Bewertungen des Prüfungserfolgs.
Das Diplom trägt die Unterschrift des Bildungsdirektors
oder der Bildungsdirektorin und der Prüfungsleiterin oder des Prü-
fungsleiters.
VIII. Rechtsmittel
1 Der Entscheid des Prüfungsausschusses kann innert 30 Ta-
gen seit der Mitteilung an die Diplomkommission weitergezogen wer-
den.
2 Gegen den Entscheid der Diplomkommission ist der Rekurs an
die Schulrekurskommission des Kantons Zürich zulässig; deren Ent-
scheid ist endgültig.
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IX. Schlussbestimmung