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Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im InformatikUnterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Der dreistufige Studiengang für Lehrpersonen in der Infor-

mations- und Kommunikationstechnologie (IKT) wird im Rahmen des

Höheren Lehramtes für Berufsschulen innerhalb des Institutes für

Lehrerbildung und Berufspädagogik (ILeB) durchgeführt.

1 Die Diplomprüfung bildet den Abschluss der dreistufigen

berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung zur IKT-Lehrperson an

Berufsschulen. Sie ist ein Staatsexamen.

2 Der/die Studierende hat nach der Absolvierung zweier Stufen

gemäss Studienplan das Recht, von der Studienleitung ein Zertifikat

zu verlangen, das eine Anstellung als Lehrperson obA ermöglicht.

Das Diplom wird aufgrund des Hochschulabschlusses oder

einer gleichwertigen Ausbildung, der in den berufspädagogisch-didak-

tischen Lernkontrollen und der Schlussprüfung gezeigten Leistungen

und den im Studienplan geforderten Ausbildungsinhalten ausgestellt.

Das Diplom berechtigt zur Lehrtätigkeit im Fachunterricht an den

Berufsschulen und ist vom Bundesamt für Berufsbildung und Techno-

logie (BBT) anerkannt.

II. Diplomkommission und Prüfungsausschuss

1 Die Diplomkommission wird vom Fachhochschulrat ernannt.

Sie setzt sich zusammen aus folgenden Mitgliedern der Diplomkom-

mission des Höheren Lehramtes im allgemein bildenden Unterricht

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin,

b. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Prüfungsausschusses,

c. dem Vertreter oder der Vertreterin der Bildungsdirektion,

d. dem Vertreter oder der Vertreterin des Amtes für Berufsbildung

und Technologie.

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2 Sie wird ergänzt durch

e. ein Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Abteilung

Informatik),

f. einen Vertreter oder eine Vertreterin aus der Wirtschaft,

g. ein Schulleitungsmitglied mit Informatiklehrlingen,

h. die Studienleitung.

3 Die Diplomkommission tritt nach Bedarf zusammen. Sie befasst

sich mit allgemeinen Fragen des Studienganges, der Zulassung von

Kandidatinnen und Kandidaten gemäss § 9 sowie mit den Anliegen

der Studierenden. Sie amtet als konsultatives Organ der Bildungs-

direktion und als Rekursinstanz.

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsausschusses

bezeichnet die zur Durchführung der Prüfungen für jede Kandidatin

oder jeden Kandidaten notwendigen Expertinnen oder Experten und

Examinatorinnen und Examinatoren.

2 Diese bilden den Prüfungsausschuss. Er entscheidet in erster Ins-

tanz über die Prüfungsergebnisse.

1 Die Studienleitung wird unterstützt durch ein Fachgremium

aus IKT-Fachleuten und erfahrenen Lehrpersonen (Beirat). Sie treffen

sich nach Bedarf.

2 Die Studienleitung ist verantwortlich für die Organisation und die

Qualität der Ausbildung.

III. Vorbereitung auf die Prüfung

Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich darüber aus-

zuweisen, dass sie ihre fachwissenschaftliche Ausbildung gemäss § 3

abgeschlossen haben. Sie können fehlende Teile dieser Ausbildung wäh-

rend der berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung nachholen, haben

diese aber vor ihrer Anmeldung zur Schlussprüfung abzuschliessen.

Über die Anrechnung von Studien, die nicht gemäss Studienplan er-

folgt sind, entscheidet ein Ausschuss der Diplomkommission.

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Die Kandidatinnen und Kandidaten erwerben sich die not-

wendigen pädagogisch-didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten in

Beachtung des Studienplans durch

a. den Besuch der Blockveranstaltungen, der Ausarbeitung der gefor-

derten Projekte, dem Besuch der Kolloquien und Theoriemodule

und der berufspraktischen Ausbildung mit dem entsprechenden

Coaching. Die Ausbildung basiert auf einer Studienvereinbarung,

welche die Details regelt;

b. eine berufsbegleitende Unterrichtstätigkeit an Berufsschulen als

IKT-Lehrperson für die Ausbildung von Informatiklehrlingen im

Umfang von mindestens drei Stunden pro Woche während mindes-

tens dreier Semester.

IV. Zulassung, Anmeldung und Gebühren

1 Zur Prüfung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandi-

daten mit einem Abschluss an einer Hochschule (Fachhochschule, ETH,

Universität) im Bereiche der Informatik oder einer gleichwertigen Aus-

bildung.

2 Über die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten mit an-

deren Abschlüssen oder einer gleichwertigen Ausbildung entscheidet

die Diplomkommission.

Voraussetzungen für die Anmeldung sind zudem

a. der Nachweis über die fachwissenschaftliche Ausbildung gemäss

Studienvereinbarung,

b. die Teilnahme an der berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung

gemäss § 8 und dem Studienplan,

c. eine entsprechende Betriebstätigkeit oder Berufserfahrung von

mindestens einem Jahr.

1 Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich an die Präsiden-

tin oder den Präsidenten des Prüfungsausschusses zu richten.

2 Der Anmeldung sind beizulegen

a. ein Lebenslauf mit kurzer Darstellung des Bildungsganges und der

bisherigen Lehrtätigkeit,

b. ein Ausweis über den Hochschulabschluss oder die Bestätigung

einer gleichwertigen Ausbildung,

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c. ein Nachweis über die in § 8 erwähnten Voraussetzungen und die

im Studienplan unter lit. B aufgeführten Ausbildungsinhalte,

d. die Studienvereinbarung,

e. die Quittung über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

3 Die Prüfungsanmeldung ist verbindlich und definitiv. Die Ver-

schiebung wird nur bei Vorliegen zwingender Gründe bewilligt. Das

Fernbleiben und das Abbrechen der Prüfung seitens der Kandidatin

oder des Kandidaten gelten als Nichtbestehen.

Für die Prüfung wird eine Gebühr von Fr. 300 erhoben. Sie

ist an das Höhere Lehramt für Berufsschulen einzuzahlen.

V. Umfang und Inhalt der Prüfung

1 Der berufspädagogisch-didaktische Teil umfasst Lernkont-

rollen oder Prüfungen innerhalb der Module. Letzere werden von der

entsprechenden Lehrperson durchgeführt. Zudem ist eine Schlussprü-

fung zu absolvieren.

2 Folgende Bewertungen werden vorgenommen

Die Modullernkontrollen werden mit erfüllt/nicht erfüllt beurteilt.

Zwei mündliche berufspädagogisch-didaktische Prüfungen von je

zwanzig Minuten werden benotet. Die Prüfungen werden von

einer Didaktiklehrperson als Examinatorin oder Examinator sowie

einer Expertin oder einem Experten durchgeführt. Sie legen die

Noten fest.

Eine Schlussprüfung, an der zwei benotete Lehrproben mit einer

Fremdklasse durchgeführt werden. In je einer Reflexion werden

die Lehrproben besprochen. Die Reflexion wird im Rahmen des

Rundungsermessens in die Notengebung einbezogen. An der Lehr-

probe und an der Reflexion nehmen eine Didaktiklehrperson und

eine Expertin oder ein Experte teil. Sie legen die Note fest. Die

Didaktiklehrperson führt die Reflexion.

3 Eine Lehrprobe dauert 45 Minuten. Die Reflexion dauert höchs-

tens 30 Minuten.

4 Die Mitglieder der Diplomkommission haben zu allen Prüfungen

Zutritt.

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VI. Bewertung der Prüfungen

Die Prüfungsergebnisse werden durch Noten von 6 bis 1 fest-

gestellt. 6 bedeutet die beste, 1 die geringste Note, wobei die Abstufung

in halben Noten erfolgt.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle Modullernkont-

rollen als erfüllt beurteilt sind und der Durchschnitt der Noten der

berufspädagogisch-didaktischen Prüfungen und der Schlussprüfung

mindestens 4 beträgt und keine Note unter 3 liegt.

1 Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann diese frühes-

tens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wiederholt werden. Eine wei-

tere Wiederholung ist nicht zulässig.

2 Prüfungen, in denen mindestens die Note 4,5 erreicht wurde, müs-

sen nicht wiederholt werden.

VII. Das Diplom

Das Diplom dient der Kandidatin oder dem Kandidaten als

Nachweis für die Ausübung eines Fachlehramtes zur Ausbildung im

Bereich Informatik an Berufsschulen. Es wird ergänzt durch ein Attest

mit den Bewertungen des Prüfungserfolgs.

Das Diplom trägt die Unterschrift des Bildungsdirektors

oder der Bildungsdirektorin und der Prüfungsleiterin oder des Prü-

fungsleiters.

VIII. Rechtsmittel

1 Der Entscheid des Prüfungsausschusses kann innert 30 Ta-

gen seit der Mitteilung an die Diplomkommission weitergezogen wer-

den.

2 Gegen den Entscheid der Diplomkommission ist der Rekurs an

die Schulrekurskommission des Kantons Zürich zulässig; deren Ent-

scheid ist endgültig.

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IX. Schlussbestimmung

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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