Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.55 CH-ZH

Art. 8 : Reglement zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen im Haupt und Nebenberuf an der Pädagogischen Hochschule Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

Die Leitung des Prorektorats Ausbildung erlässt Studienpläne,

Prüfungsanforderungen sowie folgende Richtlinien

a. Richtlinie zur berufspraktischen Ausbildung,

b. Richtlinie zur Eignungsbeurteilung,

c. Richtlinie zur betrieblichen Erfahrung.

← Art. 6 Reglement zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen im Haupt und Nebenberuf an der Pädagogischen Hochschule Zürich Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →