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CH-ZH
Art. 5 : Reglement zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen im Haupt und Nebenberuf an der Pädagogischen Hochschule Zürich
Art. 5
1 Die Zulassung richtet sich nach Art. 45 und Art. 46 BBV5
sowie Art. 11 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für
Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften
für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der
höheren Fachschulen (MiVo-HF)6. Die Studienpläne regeln die Ein-
zelheiten.
2 Studierende, die während des Studiums nicht das Berufsprofil
unterrichten, wofür sie ein Lehrdiplom erwerben wollen, absolvieren
Praktika. In begründeten Fällen kann die Abteilungsleitung Ausnah-
men bewilligen.
3 Über die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen entscheidet die
Aufnahmekommission.
Ergänzungs-
leistungen