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Art. 5 : Reglement zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen im Haupt und Nebenberuf an der Pädagogischen Hochschule Zürich

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Art. 5

1 Die Zulassung richtet sich nach Art. 45 und Art. 46 BBV5

sowie Art. 11 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für

Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften

für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der

höheren Fachschulen (MiVo-HF)6. Die Studienpläne regeln die Ein-

zelheiten.

2 Studierende, die während des Studiums nicht das Berufsprofil

unterrichten, wofür sie ein Lehrdiplom erwerben wollen, absolvieren

Praktika. In begründeten Fällen kann die Abteilungsleitung Ausnah-

men bewilligen.

3 Über die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen entscheidet die

Aufnahmekommission.

Ergänzungs-

leistungen

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