Reglement zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen im Haupt und Nebenberuf an der Pädagogischen Hochschule Zürich
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) verleiht Lehr- Studien-
diplome für Berufsbildungsverantwortliche im Haupt- und Nebenberuf. abschlüsse
Sie bestätigen den Abschluss der Studiengänge gemäss Art. 40 und 41
der eidgenössischen Berufsbildungsverordnung (BBV)5.
Die Studiengänge sollen die Absolventinnen und Absolventen Zielsetzung
berufsbegleitend für den Unterricht in der Berufsbildung qualifizieren.
Inhaltlich orientieren sich die Studiengänge an den Vorgaben des Bun-
des, namentlich an den Rahmenlehrplänen für Berufsbildungsverant-
wortliche. Die Verbindung von Theorie und Praxis stellt sicher, dass in
der Ausbildung berufspädagogische Handlungskompetenz erworben
wird.
Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über Gebühren
die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule4.
Soweit dieses Reglement keine besonderen Vorschriften ent- Anwendungs-
hält, kommen die für die Ausbildungsstudiengänge an der PHZH gelten- bereich
den Rechtserlasse analog zur Anwendung.
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2. Abschnitt: Studiengänge
A. Zulassung
Voraus-
setzungen
1 Die Zulassung richtet sich nach Art. 45 und Art. 46 BBV5
sowie Art. 11 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für
Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften
für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der
höheren Fachschulen (MiVo-HF)6. Die Studienpläne regeln die Ein-
zelheiten.
2 Studierende, die während des Studiums nicht das Berufsprofil
unterrichten, wofür sie ein Lehrdiplom erwerben wollen, absolvieren
Praktika. In begründeten Fällen kann die Abteilungsleitung Ausnah-
men bewilligen.
3 Über die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen entscheidet die
Aufnahmekommission.
Ergänzungs-
leistungen
Die Studienpläne legen die allgemeinbildenden und/oder fach-
wissenschaftlichen Ergänzungsleistungen und den Zeitpunkt von deren
Nachweisen fest.
Immatrikulation § 7. Das Studium setzt eine Immatrikulation an der PHZH voraus.
Grundlagen
Eignungs-
beurteilung
Ausbildungs-
bereiche
B. Studium
Die Leitung des Prorektorats Ausbildung erlässt Studienpläne,
Prüfungsanforderungen sowie folgende Richtlinien
a. Richtlinie zur berufspraktischen Ausbildung,
b. Richtlinie zur Eignungsbeurteilung,
c. Richtlinie zur betrieblichen Erfahrung.
1 Die Eignungsbeurteilung beruht auf einer Standortbestim-
mung, die vor Studienbeginn stattfindet.
2 Treten während des Studiums Zweifel an der beruflichen Eignung
auf, wird eine erweiterte Eignungsbeurteilung eingeleitet.
3 Die Richtlinie zur Eignungsbeurteilung regelt das Verfahren.
Die Ausbildung umfasst die Bereiche Erziehungswissenschaft,
Berufspädagogik, Fachdidaktik und berufspraktische Ausbildung.
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Berufsbildungsverantwortliche im Haupt- und Nebenberuf PHZH 414.55
Die berufspädagogische Ausbildung zur diplomierten Lehr- Studienumfang
person im Hauptberuf umfasst 60 ECTS-Punkte (European Credit und Studien-
Transfer- and Accumulationsystem, ECTS), jene für eine nebenberuf- dauer
liche Tätigkeit 10 ECTS-Punkte nach dem Europäischen Kreditpunkte-
transfer- und Akkumulierungssystem. Ein ECTS-Punkt entspricht einer
studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
Die Studiengänge sind modular aufgebaut. Die Studienpläne Studienaufbau
regeln die Einzelheiten. Namentlich legen sie die Pflicht- und gegebe-
nenfalls Wahlpflichtmodule mit den dazugehörigen ECTS-Punkten und
die erforderlichen Präsenzen fest.
In den Studiengängen für hauptberufliche Lehrpersonen Portfolio
führen die Studierenden studienbegleitend ein Portfolio. Dies ist eine
Sammlung von Arbeiten, mit der Aspekte des Lernprozesses sowie Fort-
schritte im Leistungsstand dokumentiert werden. Studierende, die be-
reits über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe II verfügen, sind von
dieser Pflicht befreit.
An einer Hochschule oder im Rahmen einer Ausbildung für Anrechnung
ein anderes Lehrdiplom früher erbrachte Leistungen können anerkannt von früheren
und die ECTS-Punkte angerechnet werden, sofern die Leistungen äqui- Leistungen
valent sind. Über die Äquivalenz entscheidet die Abteilungsleitung.
C. Diplomprüfung
1 In den Studiengängen für hauptberufliche Lehrpersonen Inhalt
mit Ausnahme jener gemäss Abs. 3 umfasst die Diplomprüfung folgende
Teilprüfungen
a. eine mündliche Prüfung in Berufspädagogik,
b. eine mündliche Prüfung in Fachdidaktik,
c. eine berufspraktische Prüfung (Lehrprobe und Kolloquium).
2 In den Studiengängen für nebenberufliche Lehrpersonen besteht
die Diplomprüfung aus einer mündlichen Prüfung in Fachdidaktik.
3 In der berufspädagogischen Nachqualifikation für Lehrpersonen
mit gymnasialer Lehrbefähigung wird das Lehrdiplom aufgrund der be-
standenen Leistungsnachweise ohne zusätzliche Diplomprüfung verge-
ben.
4 Die Prüfungsanforderungen regeln die Einzelheiten.
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Bestehen
Wiederholung
Lehrdiplom
Die Diplomprüfung ist in Studiengängen für hauptberufliche
Lehrpersonen bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Teilprüfun-
gen mit einer genügenden Note bewertet ist. In den Studiengängen für
nebenberufliche Studiengänge muss die Prüfung in Fachdidaktik mit
einer genügenden Note bewertet sein.
1 Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann frü-
hestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren wiederholt
werden. Ein erneutes Nichtbestehen hat den Ausschluss vom Studien-
gang zur Folge.
2 An allen Wiederholungsprüfungen nimmt eine Fachperson, die von
der Abteilungsleitung bestimmt wird, als Expertin oder Experte teil. An-
sonsten gelten die gleichen Bedingungen für Organisation und Durch-
führung der Prüfung wie bei der ersten Durchführung.
D. Diplomverleihung
1 Das Lehrdiplom wird verliehen, wenn alle Bedingungen
gemäss Reglement, Studienplan und Prüfungsanforderungen erfüllt sind.
2 Die Lehrdiplome werden wie folgt bezeichnet
a. Lehrdiplom für den allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfach-
schulen,
b. Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschu-
len (Hauptberuf),
c. Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschu-
len (Nebenberuf),
d.8 Lehrdiplom für den Unterricht an kaufmännischen Berufsfachschu-
len – Wirtschaft und Gesellschaft (Hauptberuf),
e. Lehrdiplom für den Unterricht an kaufmännischen Berufsfachschu-
len – Information, Kommunikation und Administration (Haupt-
beruf),
f. Lehrdiplom für den Unterricht an kaufmännischen Berufsfachschu-
len – Information, Kommunikation und Administration (Neben-
beruf),
g. Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen einschliess-
lich Berufsmaturität – mit dem entsprechenden Fach,
h. Diplom für das Unterrichten an höheren Fachschulen (Hauptberuf),
i. Diplom für das Unterrichten an höheren Fachschulen (Nebenbe-
ruf),
j. Diplom Berufsbildner/in in überbetrieblichen Kursen und Lehr-
werkstätten (Nebenberuf).
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Berufsbildungsverantwortliche im Haupt- und Nebenberuf PHZH
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Die Diplomurkunde enthält
a. die Personalien der oder des Diplomierten,
b. die genaue Bezeichnung des Lehrdiploms,
Diplomurkunde
c. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Abtei-
lungsleitung,
d. gegebenenfalls den Vermerk, dass das Lehrdiplom vom zuständi-
gen Bundesamt anerkannt ist.
Im Transcript of Records werden die Leistungen mit den Transcript
zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt.
of Records
Zu jedem Lehrdiplom wird ein «Diploma Supplement» in Diploma
deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Supplement
E. Übergangsbestimmungen?
7 1 Das Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen Lehrdiplome
in Wirtschaft und Gesellschaft kann auf Antrag bis 31. Dezember 2024 mit alt-
verliehen werden.
rechtlicher
Bezeichnung
2 Das Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufs-
fachschulen im Fach Information, Kommunikation und Administration
(Hauptberuf) kann auf Antrag bis 31. Dezember 2023 verliehen wer-
den.
3 Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfach-
schulen im Fach Information, Kommunikation und Administration
(Nebenberuf) kann auf Antrag bis 31. Dezember 2022 verliehen wer-
den.
1 OS 75, 56; Begründung siehe ABI 2019-11-01.
2 Inkrafttreten: 1. März 2020.
3 LS 414.10.
4 LS 414.20.
5 SR 412.101.
6 SR 414.101.61.
7 Eingefügt durch B vom 12. Januar 2022 (OS 77, 146; ABI 2022-01-28). In Kraft
seit 1. April 2022.
8 Fassung gemäss B vom 12. Januar 2022 (OS 77, 146; ABI 2022-01-28). In Kraft
seit 1. April 2022.
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