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414.422.4 CH-ZH

Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Künste an der Pädagogischen Hochschule Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste

36 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Geltungsbereich

Masterstudiengang Fachdidaktik Künste an der Pädagogischen Hoch-

schule Zürich (PHZH) und an der Zürcher Hochschule der Künste

(ZHdK) mit den Profilen Bildnerisches Gestalten und Musik.

1 Die PHZH und die ZHdK sind gemeinsam Träger des Stu- Trägerschaft

diengangs, wobei der Studiengang administrativ der Abteilung Master

Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH angegliedert ist.

Leading House ist die PHZH.9

2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein-

samen Vereinbarung geregelt.

Der Studiengang hat das Ziel, die Studierenden für den Unter- Zielsetzung

richt an pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen,

die im Bereich Fachdidaktik der Künste lehren und forschen, zu quali-

fizieren.

Die PHZH und die ZHdK verleihen für einen erfolgreich ab- Akademischer

solvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of Titel

Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten» bzw.

«Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Musik». Die englische

Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH ZHdK in Fine Arts and

Design Education» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Music Edu-

cation».

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Studienplan

Lenkungsausschuss

Studiengangleitung

9 Die PHZH und die ZHdK erlassen je einen identischen Stu-

dienplan für den Studiengang, worin die vorliegenden Regelungen zu

den Zulassungsbedingungen, dem Zulassungsverfahren, den Anforde-

rungen für den Masterabschluss, den Modalitäten der Leistungsnach-

weise sowie der Vergabe von Kreditpunkten nach dem Europäischen

Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungssystem (European Credit

Transfer and Accumulation System [ECTS]) ausgeführt werden.

1 Der Lenkungsausschuss des Studiengangs setzt sich aus sie-

ben Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen zusammen.

2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän-

digkeit anderer Organe fallen.

3 Seine Aufgaben sind namentlich

a. Festlegung des Curriculums,

b. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs,

c. Entscheid über die Zulassung von Studieninteressierten,

d. Festlegung der individuellen Studienprogramme,

e. Festlegung der individuellen Auflagen auf Antrag der Prüfungs-

kommissionen,

f. Entscheid über Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung,

Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen,

g. Erwahrung von Noten.

1 Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Aus-

bildung der PHZH bezeichnet in Absprache mit der ZHdK eine Stu-

diengangleitung.

2 Die Studiengangleitung ist verantwortlich für die operative Füh-

rung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.9

3 Die Aufgaben der Studiengangleitung sind namentlich

a. Umsetzung des vom Lenkungsausschuss beschlossenen Curriculums,

b. Regelung und Organisation des Zulassungsverfahrens,

c. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Studien-

interessierten,

d. Regelung und Organisation des Verfahrens zur Festlegung der Auf-

lagen,

e. Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung,

Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen zuhanden

des Lenkungsausschusses,

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f. Bearbeitung von Wiedererwägungsgesuchen betreffend Leistungs-

bewertungen zuhanden des Prorektorats Ausbildung der PHZH,

g. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und

Dozenten.

Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über Studien-

die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule und der Weisung gebühren

zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich?.

B. Zulassung

Die Bewerbung zur Zulassung erfolgt bei der PHZH. Die Bewerbung

PHZH publiziert die Anmeldeformalitäten und legt fest, welche Do-

kumente der Bewerbung beizulegen sind.

Voraus-

setzungen

9 1 Die Zulassung zum Studium mit dem Profil Bildnerisches Fachliche

Gestalten setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus

a. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hoch-

schule mit Bildnerischem Gestalten im Profil,

b. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Fachhochschule in einer

der Studienrichtungen Bildende Kunst, Vermittlung in Kunst und

Design oder Visuelle Kommunikation oder

c. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Erziehungs-

wissenschaft.

2 Die Zulassung zum Studium mit dem Profil Musik setzt einen der

folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus

a. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hoch-

schule mit Musik im Profil,

b. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Fachhochschule in der

Studienrichtung Musik oder

c. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Erziehungs-

wissenschaft.

3 Eine Zulassung ist auch mit einem den oben genannten Abschlüs-

sen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss mög-

lich.

4 Über die Zulassung entscheidet der Lenkungsausschuss.

5 Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der

Masterstudiengang zustande kommt. Der Entscheid über die Durch-

führung des Studiengangs wird durch die Prorektorin oder den Prorek-

tor des Prorektorats Ausbildung der PHZH gefällt.

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6 In begründeten Ausnahmefällen kann nach positivem Zulassungs-

entscheid der Studienbeginn für das dem Zulassungsverfahren folgende

Jahr vereinbart werden.

Wer an der PHZH, der ZHdK oder an einer anderen Hoch-

schule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig ab-

gewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

9 1 Je nach Vorbildung sind ergänzende Studienleistungen im

Umfang von bis zu 60 Kreditpunkten zu erbringen. Diese werden als

Auflagen im individuellen Studienprogramm festgelegt.

2 Art und Umfang allfälliger Auflagen werden nach erfolgter Zu-

lassung zum Studium im Rahmen eines gesonderten Verfahrens fest-

gelegt.

3 Durch Auflagen entstehende Kosten gehen zulasten der Studen-

tin oder des Studenten und sind gesondert nach Massgabe der für die

beanspruchten Angebote geltenden Gebührenregelung abzugelten.

4 Mit den Modulen des Masterstudiums darf erst begonnen werden,

wenn mindestens 45 Kreditpunkte an künstlerisch-gestalterischen bzw.

musikalischen Grundlagen nachgewiesen werden können. Die restlichen

Auflagen können parallel zum Masterstudium erarbeitet werden.

5 Die Auflagen müssen vor Beginn der Masterarbeit vollständig er-

füllt sein.

9 1 Die Studiengangleitung bestimmt für jedes Profil eine zwei-

köpfige Prüfungskommission für das Verfahren zur Festlegung der Auf-

lagen, bestehend aus Mitgliedern des Lenkungsausschusses.

2 Das Verfahren zur Festlegung der Auflagen für das Profil Bildne-

risches Gestalten besteht aus den folgenden Schritten

a. Die Prüfungskommission beurteilt gestalterische Arbeiten der Kan-

didatin oder des Kandidaten.

b. Auf der Grundlage dieser Beurteilung formuliert die Prüfungskom-

mission einen Vorschlag zuhanden des Lenkungsausschusses für die

Art und den Umfang der individuellen künstlerisch-gestalterischen

Auflagen.

c. Der Lenkungsausschuss legt auf der Grundlage des Vorschlags der

Prüfungskommission die Art und den Umfang der individuellen

künstlerisch-gestalterischen Auflagen fest.

3 Das Verfahren zur Festlegung der Auflagen für das Profil Musik

besteht aus den folgenden Schritten

a. Die Prüfungskommission beurteilt eine musikalische Performance

der Kandidatin oder des Kandidaten.

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b. Auf der Grundlage dieser Beurteilung formuliert die Prüfungskom-

mission einen Vorschlag zuhanden des Lenkungsausschusses für die

Art und den Umfang der individuellen musikalisch-künstlerischen

Auflagen.

c. Der Lenkungsausschuss legt auf der Grundlage des Vorschlags der

Prüfungskommission die Art und den Umfang der individuellen

musikalisch-künstlerischen Auflagen fest.

4 Die Beurteilung erfolgt insbesondere nach Massgabe folgender

Kriterien

a. künstlerisches Potenzial,

b. konzeptionelle Fähigkeiten,

c. Kommunikationskompetenz.

C. Studium

1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.

Umfang des

2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbrin- Studiums

gen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt ent-

spricht einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.

1 Der Studiengang besteht aus den Ausbildungsbereichen Ausbildungs-

Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft und Berufspraxis.

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bereiche

1 Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang Masterarbeit

von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen-

tin oder den Studenten selbstständig abzufassende Arbeit, die ein Thema

der Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten bzw. Fachdidaktik Musik be-

handelt.9

2 Die Masterarbeit wird durch eine Dozentin oder einen Dozenten

der ZHdK, der PHZH oder einer anderen Pädagogischen Hochschule

betreut.9

3 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Mo-

nate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist ver-

längern.

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4 Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch

nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer-

den. Bei der Wiederholung ist ein neues Thema zu bearbeiten. Eine

erneute Überarbeitung ist ausgeschlossen.

Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge-

nügend bewertet, ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder

konnte ein Wahlpflichtmodul nicht erfolgreich ersetzt werden, hat die

betreffende Studentin oder der betreffende Student die geforderten

Studienleistungen endgültig nicht erbracht und wird vom Studiengang

ausgeschlossen.

2 Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung

von Terminen und Fristen führen.

Unredliches

Verhalten

1 Unredlich sind insbesondere: das Mitbringen unerlaubter

Hilfsmittel, deren Verwendung, unzulässiges Kommunizieren während

der Durchführung eines Leistungsnachweises, Einreichung eines Pla-

giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken

der Zulassung zum Studium aufgrund unrichtiger oder unvollständiger

Angaben.

2 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird

durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Er entscheidet über die Fol-

gen für die erworbenen Kreditpunkte.

Rechtsschutz

3 Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die

Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnach-

weis oder die Masterarbeit für ungültig. Damit gilt der entsprechende

Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden. Gleich-

zeitig entscheidet die Rektorin oder der Rektor aufgrund der Angaben

des Lenkungsausschusses über die Einleitung eines Disziplinarverfah-

rens. Dieses richtet sich nach der Verordnung zum Fachhochschul-

gesetz5.

4 Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens bereits

erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschuss für ungültig erklärt.

Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

1 Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem

Studiengang ergehen durch die Rektorin oder den Rektor der PHZH,

die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung der PHZH, die Stu-

diengangleitung oder den Lenkungsausschuss.

2 Sie können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3

bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten wer-

den.

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D. Module (Lerneinheiten), Leistungsnachweise und Kreditpunkte

Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammen- Modulstruktur

hängende Einheiten (Module) gegliedert. Die Module erstrecken sich

in der Regel über ein Semester und umfassen einen Leistungsnachweis.

Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Grundlage blosser Anwesen-

heit ist ausgeschlossen.

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen Formen von

oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der be- Leistungs-

rufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen nachweisen

Arbeiten, gestalterischen und performativen Arbeiten.

1 Im Rahmen der Mobilität können für den Masterabschluss Anrechnung

vorgängig erbrachte Studienleistungen im Umfang von maximal 30 Kre- von Kredit-

ditpunkten vollständig oder teilweise angerechnet werden, sofern sie punkten

äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet der Lenkungsaus-

schuss.

2 Zwischen dem letzten Tag des Semesters, in dem die anzurech-

nenden Kreditpunkte erworben wurden, und dem Tag der Anmeldung

zum Masterabschluss dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. In be-

gründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist der Anrechen-

barkeit verlängern.

3 Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Masterarbeit ist aus-

geschlossen.

4 Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestan-

denen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung

zum Studiengang auszuweisen.

Form und Inhalt von Modulen und Leistungsnachweisen Zuständigkeit

sowie die Anforderungen für deren Bestehen werden von derjenigen der Hoch-

Hochschule geregelt, welche die betreffenden Module anbietet.

schulen

An- und

1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.

2 Die An- und Abmeldemodalitäten richten sich nach den Bestim- Abmeldung

mungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet.

Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen, sofern Zulassung

sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die im Stu- zu Modulen

dienplan genannt sind.

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Bestehen und

Wiederholung

1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis-

tungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note

oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenü-

gend. Halbe Noten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder

nicht vergeben.9

2 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist

ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann

es mit Wiederholungsmöglichkeit einmal durch ein anderes Modul er-

setzt werden.

3 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche

oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange-

rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.

Verhinderung

und Fernbleiben

1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnach-

weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinde-

rungsgrund ein, ist der zuständigen Abteilungsleitung der PHZH unver-

züglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch einzureichen.

Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist bei Krankheit

oder Unfall innert zweier Tage ein ärztliches Zeugnis einzureichen. In

Zweifelsfällen kann die Studiengangleitung eine Ärztin oder einen Arzt

ihres Vertrauens beiziehen.

2 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen

bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

3 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs

des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das

Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht

bestanden.

4 Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis

unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Titelvergabe

Datenabschrift

E. Masterabschluss

Der Titel «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik

Bildnerisches Gestalten» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Fach-

didaktik Musik» wird verliehen, wenn alle reglementarischen Bedin-

gungen erfüllt sind.

9 1 Die Datenabschrift gilt als Ausweis über den bestandenen

Masterabschluss.

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2 In der Datenabschrift werden die Ergebnisse sämtlicher für den

Masterabschluss angerechneten Module aufgeführt. Ferner werden mit

entsprechender Kennzeichnung alle an der PHZH und der ZHdK be-

standenen, aber nicht für den Masterabschluss angerechneten Module

ausgewiesen.

3 Die Datenabschrift wird in deutscher und englischer Sprache aus-

gestellt.

1 Die Diplomurkunde enthält

a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,

b. den akademischen Titel

<<Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Bildnerisches Gestal-

ten» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Musik»,

c. die Namen der beiden beteiligten Hochschulen mit Logo,

d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH, die

Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ZHdK.

2 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf

Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehän-

digt.

Diplomurkunde

1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup- Diplomzusatz

plement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläu-

terung des Masterabschlusses.

2 Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache aus-

gestellt.

2022/2023 aufgenommen haben, gilt das bisherige Recht.

Übergangs-

bestimmung zur

Änderung vom

31. Mai 2022

1 OS 73, 101; Begründung siehe ABI 2017-12-29.

2 Inkrafttreten: 1. Februar 2018.

3 LS 175.2.

4 LS 414.10.

5 LS 414.101.

6 LS 414.20.

7 LS 414.410.5.

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8 Eingefügt durch B vom 31. Mai 2022 (OS 77, 357; ABI 2022-06-24). In Kraft

seit 1. September 2022.

9 Fassung gemäss B vom 31. Mai 2022 (OS 77, 357; AB1 2022-06-24). In Kraft

seit 1. September 2022.

10 Aufgehoben durch B vom 31. Mai 2022 (OS 77, 357; ABI 2022-06-24). In Kraft

seit 1. September 2022.

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