Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich und am Departement Geistes, Sozial und Staatswissenschaften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Inhaltsübersicht (41)
Gesetzestext (41 Artikel)
1 Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Gegenstand und
Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Geltungsbereich
Hochschule Zürich (PHZH) und am Departement Geistes-, Sozial-
und Staatswissenschaften (D-GESS) der Eidgenössischen Technischen
Hochschule Zürich (ETH Zürich).
2 Dieses Reglement gilt für
a. Bewerberinnen und Bewerber zu diesem Studiengang,
b. Studierende dieses Studiengangs.
1 Die PHZH und das D-GESS sind gemeinsam Träger des Stu- Trägerschaft
diengangs, wobei der Studiengang administrativ der Abteilung Master
Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH angegliedert ist.
Leading House ist die PHZΗ.
2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein-
samen Vereinbarung geregelt.
Der Studiengang hat das Ziel, die Studierenden für den Unter- Zielsetzung
richt an Pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, die
im Bereich Fachdidaktik lehren und forschen, zu qualifizieren.
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Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
Akademischer
Titel
Anwendbares
Recht
Daten-
bearbeitung
Informations-
pflicht
Rechtsschutz
Die PHZH und die ETH Zürich verleihen für einen erfolg-
reich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel
«Master of Arts PHZH ETH in Fachdidaktik Mathematik». Die eng-
lische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH ETH in Mathematics
Education».
1 Ergänzend zu diesem Reglement gelten die Bestimmungen
der PHZH. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Das Recht der ETH Zürich ist anwendbar
a. für das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Modulen
an der ETH Zürich,
b. für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der ETH Zü-
rich,
c. bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infra-
struktur der ETH Zürich und
d. bei unredlichem Verhalten und Disziplinarverstössen, sofern diese
an der ETH Zürich begangen wurden und die PHZH nicht die Dis-
ziplinarhoheit beansprucht.
3 Die Zuständigkeit für Mitteilungen und den Erlass von Verfügun-
gen richtet sich nach den Vorgaben von Abs. 1 und 2.
4 Über Fragen, die durch die rechtlichen Grundlagen gemäss Abs. 1
und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorek-
tor Ausbildung der PHZH und die Vorsteherin oder der Vorsteher
des D-GESS der ETH Zürich gemeinsam.
1 Die PHZH und die ETH Zürich bearbeiten Personendaten
von Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Reglements fallen,
soweit dies für die Umsetzung dieses Reglements erforderlich ist.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über Eig-
nung, Leistung und Verhalten.
3 Hinsichtlich der Personen, die unter den Geltungsbereich dieses
Reglements fallen, arbeiten die PHZH und die ETH Zürich zusammen
und geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen ein-
schliesslich Personendaten bekannt, sofern dies für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.
1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter
Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien-
relevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und
Fristen, selbstständig zu informieren.
Der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide richtet
sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule.
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Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
B. Zulassung
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1 Die Bewerbung zur Zulassung zum Studium erfolgt bei der Bewerbung
PHΖΗ.
2 Die PHZH publiziert die Fristen und Anmeldeformalitäten und
legt fest, welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.
3 Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, alle bisher
erbrachten und für das Studium relevanten Studienleistungen bei der
Bewerbung auszuweisen.
4 Auf nicht frist- oder formgerecht eingereichte Bewerbungen wird
nicht eingetreten.
1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden Fachliche
schweizerischen Abschlüsse voraus
a. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Mathema-
tik,
b. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hoch-
schule.
2 Eine Zulassung ist auch mit einem den oben genannten Abschlüs-
sen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss mög-
lich.
Voraus-
setzungen
Wer an der PHZH, der ETH Zürich oder an einer anderen Zulassungs-
Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig hindernisse
abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
1 Auf Antrag der Studiengangsleitung entscheidet der Len- Zulassungs-
kungsausschuss über Zulassung bzw. Nichtzulassung von Bewerberinnen entscheid
und Bewerbern.
2 Die Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung
der PHZH informiert die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich über
den Entscheid des Lenkungsausschusses.
3 Ein Nichtzulassungsentscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung
und unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hoch-
schulen.
1 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung Widerruf der
wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Es erfolgt eine Exma- Zulassung
trikulation.
2 Bereits erworbene Kreditpunkte werden storniert.
3 Bereits ausgestellte Urkunden müssen zurückgegeben werden bzw.
werden eingezogen.
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Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
Fachwissen-
schaftliche
Kompetenzen
und Auflagen
1 Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompeten-
zen in Mathematik im Umfang von mindestens 48 Kreditpunkten (ECTS
Credits) vorausgesetzt.
2 Sofern die fachwissenschaftlichen Kompetenzen nicht bereits im
Rahmen der Vorbildung erworben worden sind, werden Auflagen bis zu
einem Umfang von 48 Kreditpunkten auferlegt. Diese Auflagen werden
im Anschluss an den Zulassungsentscheid auf Antrag der Studiengangs-
leitung vom Lenkungsausschuss verfügt.
3 Mit den Modulen des Masterstudiums darf erst begonnen werden,
wenn mindestens 30 Kreditpunkte an fachwissenschaftlichen Kompe-
tenzen in Mathematik nachgewiesen werden können. Die restlichen Auf-
lagen können parallel zum Masterstudium erarbeitet werden.
4 Die Auflagen müssen vor Beginn der Masterarbeit vollständig er-
füllt sein.
Immatri-
kulation und
Administration
C. Immatrikulation
1 Die Studierenden werden an der PHZH immatrikuliert und
vom Sekretariat der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats
Ausbildung der PHZH administriert.
2 Die Studierenden, die zum Studiengang zugelassen sind, erhalten
den mit der Immatrikulation üblichen Zugang zur Infrastruktur und zu
den für den Studiengang erforderlichen Leistungen der PHZH und der
ETH Zürich.
3 Die Studierenden müssen während aller Semester, in denen sie
Leistungen in Anspruch nehmen, an der PHZH immatrikuliert sein.
Gebühren
Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über
die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule und der Weisung
zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich4.
Änderung
persönlicher
Daten
1 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Na-
men, Geschlecht, Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter Vorlage
der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente
persönlich zu melden.
2 Adressänderungen sind innert zehn Tagen bekannt zu geben. Post-
zustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt,
wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde.
Exmatrikulation
1 Eine Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Aus-
trittserklärung der oder des Studierenden oder einem rechtskräftigen
Abweisungsentscheid der Prorektoratsleitung Ausbildung.
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2 Ein Abweisungsentscheid kann insbesondere aus den folgenden
Gründen erfolgen
a. Nichtbezahlung der Semestergebühr trotz Mahnung,
b. Studienverzicht trotz Immatrikulation.
D. Studium
1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.
Umfang des
2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen Studiengangs
von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt entspricht
einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.
1 Alle Studierenden erhalten ein verbindliches, individuelles Individuelles
Studienprogramm, mit dem ihre Bestehensvoraussetzungen festgelegt Studien-
werden.
programm
2 Das individuelle Studienprogramm wird vom Lenkungsausschuss
auf Antrag der Studiengangsleitung verfügt. Es enthält eine Auflis-
tung
a. der für den Abschluss des Studienprogramms erforderlichen Pflicht-
und Wahlpflichtmodule aus dem Curriculum gemäss Anhang,
b. der für den Nachweis der fachwissenschaftlichen Kenntnisse ange-
rechneten Vorleistungen und
c. der (fachwissenschaftlichen) Auflagen.
3 Nach sechs Jahren ab Immatrikulation oder falls Module nicht
mehr angeboten werden können, sind Anpassungen des individuellen
Studienprogramms zulässig.
1 Der Studiengang besteht aus den Ausbildungsbereichen Ausbildungs-
Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft, Berufspraxis und Fachliche Ver- bereiche
tiefung.
2 In jedem dieser Ausbildungsbereiche ist die im individuellen Stu-
dienprogramm festgehaltene Anzahl von Pflicht- und Wahlpflichtmodu-
len zu absolvieren.
3 Für den Masterabschluss sind in diesen Ausbildungsbereichen fol-
gende Leistungen zu erbringen
a. Fachdidaktik: 30 Kreditpunkte,
b. Erziehungswissenschaft: 12 Kreditpunkte,
c. Berufspraxis: 6 Kreditpunkte,
d. Fachliche Vertiefung: 12 Kreditpunkte.
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4 Der Ausbildungsbereich Fachliche Vertiefung umfasst zwei Ver-
tiefungen, die den Studierenden in Abhängigkeit der Vorbildung zuge-
teilt werden
a. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium über
eine EDK-anerkannte Lehrbefähigung verfügen, absolvieren die
fachliche Vertiefung zum Thema Fachwissenschaftliche Spezialisie-
rung.
b. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium nicht
über eine EDK-anerkannte Lehrbefähigung verfügen, absolvieren
die fachliche Vertiefung zu den Themen Erziehungswissenschaft
und Pädagogik.
Masterarbeit
1 Das Pflichtmodul Masterarbeit wird an der PHZH erbracht
und umfasst 30 Kreditpunkte.
2 Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche, selbstständig abzufas-
sende schriftliche Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Mathematik
behandelt.
3 Die Masterarbeit wird grundsätzlich durch eine am Studiengang
Fachdidaktik Mathematik beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der
PHZH, des D-GESS oder der Kernprofessuren der didaktischen Aus-
bildung in den mathematischen Fächern der ETH Zürich betreut.
4 Studierende können eigene Themen für die Masterarbeit sowie eine
Betreuungsperson vorschlagen. Die von den Studierenden vorgeschlage-
nen Masterarbeitsthemen und Betreuungspersonen müssen vom Len-
kungsausschuss genehmigt werden. Der Lenkungsausschuss kann aus-
nahmsweise fachlich qualifizierte Betreuungspersonen aus anderen Insti-
tutionen für die Betreuung von Masterarbeiten zulassen.
5 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Mo-
nate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist ver-
längern.
6 Die Masterarbeit wird benotet.
Endgültige
Abweisung
Ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder konnte
ein Wahlpflichtmodul definitiv nicht substituiert werden, sind die ge-
forderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und erfolgt die
endgültige Abweisung vom Studiengang durch die Prorektoratsleitung
Ausbildung der PHZH.
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E. Module (Lerneinheiten), Leistungsnachweise und Kreditpunkte
1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammen- Modulstruktur
hängende Einheiten (Module) gegliedert.
2 Die Module erstrecken sich über längstens zwei Semester und um-
fassen mindestens einen Leistungsnachweis.
Für jedes Modul ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmel- An- und
dung bei der das Modul durchführenden Hochschule erforderlich. Die Abmeldung
Modulbuchung bzw. -anmeldung ist gleichzeitig die Anmeldung zum
Leistungsnachweis.
Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen Formen von
oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der Leistungs-
berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen
Arbeiten.
nachweisen
1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis- Bestehen
tungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note
oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenü-
gend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden voll-
ständig oder nicht vergeben.
2 Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser Anwesenheit
ist ausgeschlossen.
3 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche oder
ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerech-
net. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
1 Ein nicht bestandenes Pflicht- oder Wahlpflichtmodul kann Wiederholung
einmal wiederholt werden.
2 Ist ein Wahlpflichtmodul des individuellen Studienprogramms de-
finitiv nicht bestanden, kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul
substituiert werden.
eines Moduls
1 Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal wiederholt Wiederholung
werden.
2 Die Wiederholung besteht entweder aus einer Überarbeitung der
als ungenügend benoteten Masterarbeit oder aus dem Verfassen einer
neuen Masterarbeit zu einem neuen Thema gemäss § 22. Über die Form
der Wiederholung entscheidet der Lenkungsausschuss auf Antrag der
Betreuungsperson.
3 Der Lenkungsausschuss legt auf Antrag der Betreuungsperson die
Frist für die Überarbeitung fest.
der Master-
arbeit
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Unverschulde-
ter Hinderungs-
grund
1 Tritt vor Beginn einer Prüfung oder Teilprüfung an der
PHZH ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist ein schriftliches
Abmeldegesuch einzureichen. Entsprechende Gesuche sind an die Ab-
teilungsleitung Master Fachdidaktik zu richten. Verhinderungsgründe
sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein
ärztliches Zeugnis beizulegen.
2 Tritt ein Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während einer
Prüfung bzw. Teilprüfung ein, ist dies unverzüglich der Prüfungsaufsicht
zu melden. Innerhalb einer Woche nach der Prüfung ist die Meldung
mit Begründung und Beleg des Verhinderungsgrundes bei der Abtei-
lungsleitung Master Fachdidaktik nachzureichen. Werden medizinische
Gründe geltend gemacht, ist der Meldung ein ärztliches Zeugnis beizu-
legen.
3 Die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik entscheidet über die
Anerkennung des Verhinderungsgrundes als unverschuldeter Verhinde-
rungsgrund.
4 Die Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen
bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Nicht-
erscheinen oder
Nichteinreichen
1 Bei Abmeldungen ohne anerkannte unverschuldete Ver-
hinderungsgründe sowie bei Nichterscheinen an einer Prüfung oder
Teilprüfung an der PHZH gilt diese als absolviert und wird mit «nicht
bestanden» bewertet.
2 Besteht die Prüfung oder Teilprüfung aus einer schriftlichen Arbeit
und wird diese nicht fristgerecht eingereicht, wird diese mit «nicht be-
standen» bewertet.
Leistungs-
übersicht
1 Die Studierenden können jederzeit über eine Web-Appli-
kation der PHZH einen Leistungsüberblick einsehen, der eine Auf-
stellung über die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kreditpunkte
und die Leistungsbewertungen enthält. Es werden sowohl die bestan-
denen als auch die nicht bestandenen Leistungen ausgewiesen.
2 Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der semesterweise neu aus-
gewiesenen Leistungen sind dem Prorektorat Ausbildung der PHZH
innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.
Informations-
zugang und
Akteneinsicht
1 Informationszugangs- und Akteneinsichtsgesuche zu Stu-
dienleistungen sind an diejenige Hochschule zu richten, die das betref-
fende Modul durchgeführt hat.
2 Alle übrigen Informationszugangsgesuche sind an die PHZH zu
richten.
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3 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können
die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien
oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer der Ein-
sichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen der das
Modul durchführenden Hochschule.
1 Vorgängig oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Stu- Anrechnung
dienleistungen im Umfang von höchstens 30 Kreditpunkten können von Kredit-
punkten
für den Masterabschluss angerechnet werden, falls
a. die Studienleistungen äquivalent sind zu Inhalten des individuellen
Studienprogramms,
b. die vorgängig erbrachten Studienleistungen bei der Anmeldung zum
Studiengang ausgewiesen wurden und
c. es sich nicht um die Masterarbeit handelt.
2 Über die Anrechnung entscheidet der Lenkungsausschuss auf
schriftlichen Antrag der Studierenden. Die Studierenden sind verpflich-
tet, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Studien-
gangsleitung einzureichen.
3 Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung des individuellen Studienpro-
gramms.
1 Die in diesem Studiengang erworbenen Kreditpunkte sind Gültigkeit von
bis sechs Jahre nach Erwerb für das Masterdiplom gültig und damit Kreditpunkten
anrechenbar.
2 In begründeten Fällen kann die Gültigkeit der Kreditpunkte durch
den Lenkungsausschuss verlängert werden.
1 Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den Urheberrecht
Studierenden im Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden,
liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der PHZH.
2 Auf Antrag sind abweichende Vereinbarungen möglich.
F. Masterabschluss
1 Der Titel «Master of Arts PHZH ETH in Fachdidaktik Titelvergabe
Mathematik» wird verliehen, wenn alle erforderlichen Voraussetzun- und Entzug
gen erfüllt sind.
2 Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens erteilt, wird
dieser durch die PHZH und das D-GESS der ETH Zürich entzogen.
1 Der Notenausweis (Datenabschrift) gilt als Ausweis über Notenausweis
den bestandenen Masterabschluss.
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2 Im Notenausweis werden die Ergebnisse sämtlicher für den Master-
abschluss angerechneten Module sowie die Lehranteile der beteiligten
Hochschulen inhaltlich und umfangmässig in Kreditpunkten aufge-
führt.
3 Der Notenausweis wird in deutscher und englischer Sprache aus-
gestellt.
Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält
a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
b. den akademischen Titel «Master of Arts PHZH ETH in Fach-
didaktik Mathematik»,
c. die Namen der beiden beteiligten Hochschulen mit Logo,
d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZΗ,
e. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ETH Zürich.
2 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf Ge-
such wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt.
Diplomzusatz
1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Supple-
ment») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläute-
rung des Masterabschlusses.
2 Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache aus-
gestellt.
Übergangs-
bestimmung
Für Studierende, die das Studium vor Herbstsemester 2024
aufgenommen haben, gilt das Reglement zum Joint Degree Masterstu-
diengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule
Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 13. Dezember
2016.
1 OS 79, 243; Begründung siehe ABI 2024-03-28.
2 Inkrafttreten: 1. September 2024.
3 LS 414.10.
4 LS 414.410.5.
5 LS 414.20.
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Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
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Anhang: Curriculum
Bereich
Modul
Modulbezeichnung
ECTS
Fachdidaktik
FDM 605 Stufenspezifische Aspekte der Mathematik-
3
didaktik A
FDM 610 Mathematikdidaktik als wissenschaftliche Disziplin
3
FDM 625 Stufenspezifische Aspekte der Mathematik-
3
didaktik B
FDM 630 Bildungspolitische Entwicklungen im Bereich
3
Mathematik(unterricht)
FDM 640 Aktuelle Themen der Mathematikdidaktik A
3
FDM 641 Aktuelle Themen der Mathematikdidaktik B
3
FDM 650 Wahrnehmung, Analyse und Reflexion von
3
Mathematikunterricht
FDM 660 Historische und gesellschaftliche Aspekte
3
von Mathematik(unterricht)
FDM 670 Herausforderungen beim Lehren und Lernen
3
von Mathematik
FDM 680 Mathematikdidaktik unter internationaler
3
Perspektive
Berufspraktische
FDM 520 Hospitationen
2
Ausbildung
FDM 540 Praktikum auf tertiärer Stufe
4
Erziehungs-
FDM 420
Menschliches Lernen
2
wissenschaft
FDM 430 Unterstützung und Diagnose von Wissenserwerbs-
3
prozessen
FDM 470 Einführung in die fachdidaktische Forschung 1
3
FDM 475 Einführung in die fachdidaktische Forschung 2
4
Fachliche Vertie-
FDM 150 Geschichte der Mathematik
4
fung A: Fachwis-
FDM 170 Mathematik im Technorama
4
senschaftliche
Spezialisierung
FDM 171 Schulmathematik zum Weiterdenken
4
Fachliche
FDM 440 Lernen und Entwicklung
4
Vertiefung B
FDM 450 Inklusive Bildung
4
Erziehungs-
FDM 530 Schulisches Praktikum
4
wissenschaft
und Pädagogik
Masterarbeit
FDM 900 Masterarbeit
30
1.10.24-126
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