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414.422.2 CH-ZH

Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

34 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Geltungsbereich

Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Päda-

gogischen Hochschule Zürich (PHZH) und an der Philosophischen

Fakultät (PhF) der Universität Zürich (UZH).

1 Die PHZH und die PhF sind gemeinsam Träger des Studien- Trägerschaft

gangs, wobei der Studiengang administrativ der Abteilung Sekundar-

stufe II / Berufsbildung des Prorektorats Ausbildung der PHZH ange-

gliedert ist. Leading House ist die PHZH.

2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein-

samen Vereinbarung geregelt.

Der Studiengang hat das Ziel, die Studierenden für den Unter- Zielsetzung

richt an Pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, die

im Bereich Fachdidaktik lehren und forschen, zu qualifizieren.

Die PHZH und die UZH verleihen für einen erfolgreich absol- Akademischer

vierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel: «Master of Titel

Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Schulsprache Deutsch». Die eng-

lische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in Teaching

German».

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Studienplan

Die PHZH und die PhF erlassen je einen identischen Stu-

dienplan (UZH: Studienordnung) für den Studiengang, worin die vor-

liegenden Regelungen zu den Zulassungsbedingungen, zum Zulas-

sungsverfahren, zu den Anforderungen für den Masterabschluss, den

Modalitäten der Prüfungen und Leistungsnachweise sowie zur Ver-

gabe von Kreditpunkten nach dem Europäischen Kreditpunktetrans-

fer- und Akkumulierungssystem (European Credit Transfer and Accu-

mulation System, ECTS) ausgeführt werden.

Lenkungs-

ausschuss

1 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus insgesamt fünf Ver-

treterinnen oder Vertretern der PHZH und der UZH zusammen.

2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän-

digkeit anderer Organe fallen.

3 Seine Aufgaben sind namentlich

a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs,

b. Festlegung des Curriculums,

c. Regelung und Organisation des Zulassungsverfahrens,

d. Entscheid über Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung

und Anrechnung von Studienleistungen,

e. Entscheid über die Zulassung von Studieninteressierten,

f. Festlegung der individuellen Studienprogramme,

g. Erwahrung der Noten.

4 Der Lenkungsausschuss kann Aufgaben an die Studiengangslei-

tung oder die Abteilungsleitung Sekundarstufe II / Berufsbildung des

Prorektorats Ausbildung der PHZH delegieren.

Studiengangs-

leitung

1 Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Aus-

bildung der PHZH bestimmt in Absprache mit der PhF eine Studien-

gangsleitung.

2 Die Studiengangsleitung ist verantwortlich für die operative Füh-

rung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.

3 Die Aufgaben der Studiengangsleitung sind namentlich

a. Umsetzung des vom Lenkungsausschuss beschlossenen Curricu-

lums,

b. Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung

und Anrechnung von Studienleistungen zuhanden des Lenkungs-

ausschusses,

c. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Stu-

dieninteressierten,

d. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Festlegung der indivi-

duellen Studienprogramme,

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e. Bearbeitung von Wiedererwägungsgesuchen betreffend Leistungs-

bewertungen zuhanden des Prorektorats Ausbildung der PHZH,

f. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den am Studiengang

beteiligten Dozentinnen und Dozenten.

Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über Gebühren

die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule und der Wei-

sung zu den Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zürich.

B. Zulassung

1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden Fachliche

schweizerischen Abschlüsse voraus

a. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Germanis-

tik,

b. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hoch-

schule,

c. einen universitären Masterabschluss in Erziehungswissenschaft.

2 Eine Zulassung ist auch mit einem den oben genannten Abschlüs-

sen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss mög-

lich.

3 Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entschei-

det der Lenkungsausschuss.

4 Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung bei der PHZH.

Voraussetzungen

1 Es ist ein Studium in Deutscher Sprach- und Literaturwis- Auflagen

senschaft im Umfang von je 30 Kreditpunkten nachzuweisen.

2 Je nach Vorbildung erfordert dieser Nachweis Ergänzungsleistun-

gen. Diese werden als Auflagen im individuellen Studienprogramm

festgelegt.

Wer an der PHZH, der UZH oder an einer anderen Hoch- Zulassungs-

schule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig abge- hindernisse

wiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

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C. Studium

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Immatrikulation

Ausrichtung

und Dauer

des Studiums

Ausbildungs-

bereiche

Masterarbeit

Erwahrung

von Noten

Endgültige

Abweisung

1 Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müs-

sen an der PHZH immatrikuliert sein.

2 Die PHZH publiziert die Anmeldeformalitäten und legt fest, wel-

che Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.

1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.

2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbrin-

gen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Punkt entspricht

einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.

1 Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Fachdidaktik,

Erziehungswissenschaft, Spezialisierte Fachwissenschaft und Berufs-

praxis.

2 Im Rahmen der Berufspraxis sind drei Unterrichtspraktika zu

absolvieren.

1 Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang

von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen-

tin oder den Studenten selbstständig abzufassende schriftliche Arbeit,

die ein deutschdidaktisches Thema behandelt.

2 Die Masterarbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik

Schulsprache Deutsch beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der

PHZH oder der PhF betreut.

3 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate.

In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist verlän-

gern.

4 Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch

nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer-

den. Bei der Wiederholung ist ein neues Thema zu bearbeiten. Eine

weitere Überarbeitung ist ausgeschlossen.

1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge-

nügend bewertet, ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder

konnte ein Wahlpflichtmodul nicht erfolgreich ersetzt werden, hat die

betreffende Studentin oder der betreffende Student die geforderten

Studienleistungen endgültig nicht erbracht und wird vom Studiengang

ausgeschlossen.

2 Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung

von Terminen und Fristen führen.

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1 Unredlich sind insbesondere das Mitbringen unerlaubter Unredliches

Hilfsmittel, deren Verwendung, unzulässiges Kommunizieren während Verhalten

der Durchführung eines Leistungsnachweises, Einreichung eines Pla-

giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken

der Zulassung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben.

2 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird

durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Er entscheidet über die Fol-

gen für die erworbenen Kreditpunkte.

3 Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die Rek-

torin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnachweis

oder die Masterarbeit für ungültig. Damit gilt der entsprechende Leis-

tungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden. Gleichzeitig

entscheidet die Rektorin oder der Rektor aufgrund der Angaben des

Lenkungsausschusses über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

Dieses richtet sich nach der Verordnung zum Fachhochschulgesetz5.

4 Wurde ein Mastertitel, dem unredliches Verhalten zugrunde liegt,

bereits erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschuss für ungültig

erklärt. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

1 Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz

Studiengang ergehen durch die Rektorin oder den Rektor der PHZH,

die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung der PHZH, die Stu-

diengangsleitung und den Lenkungsausschuss.

2 Sie können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes³

bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten wer-

den.

D. Module (Lerneinheiten), Leistungsnachweise und Kreditpunkte

Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammen- Modulstruktur

hängende Einheiten (Module) gegliedert. Die Module umfassen einen

Leistungsnachweis und erstrecken sich in der Regel über ein Semester.

Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist

ausgeschlossen.

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen Formen von

oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der Leistungs-

berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen nachweisen

Arbeiten.

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Anrechnung

von Kredit-

punkten

1 Studienleistungen, die im Rahmen der Mobilität oder vor-

gängig erbracht wurden, können für den Masterabschluss im Umfang

von maximal 30 Kreditpunkten vollständig oder teilweise angerechnet

werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet

der Lenkungsausschuss.

2 Zwischen dem letzten Tag des Semesters, in dem die anzurech-

nenden Kreditpunkte erworben wurden, und dem Tag der Anmeldung

zum Masterabschluss dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. In begrün-

deten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist der Anrechenbar-

keit verlängern.

3 Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Masterarbeit ist aus-

geschlossen.

4 Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestan-

denen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung

zum Studiengang auszuweisen.

Zuständigkeit

Die Institution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und

den Inhalt von Modulen und Leistungsnachweisen sowie die Anforde-

rungen für deren Bestehen.

An- und

Abmeldung

1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.

2 Die An- und Abmeldemodalitäten richten sich nach den Bestim-

mungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet.

Zulassung zu

Modulen

1 Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen,

sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die

im Studienplan genannt sind.

2 Die Fachdidaktikmodule können erst besucht werden, wenn min-

destens 45 Kreditpunkte für die fachwissenschaftlichen Leistungen

(25 Kreditpunkte in Sprachwissenschaft und 20 Kreditpunkte in Lite-

raturwissenschaft) nachgewiesen werden können.

Bestehen und

Wiederholung

1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis-

tungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note

oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenü-

gend. Halbe Noten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder

nicht vergeben.

2 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist

ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es

mit Wiederholungsmöglichkeit einmal durch ein anderes Modul ersetzt

werden.

3 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche

oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange-

rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.

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Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen Einsichtnahme

können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von in Prüfungs-

Kopien oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer arbeiten

der Einsichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen

der das Modul durchführenden Hochschule.

1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungs- Verhinderung

nachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Ver- und Fernbleiben

hinderungsgrund ein, ist der Abteilung Sekundarstufe II / Berufsbildung

der PHZH unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch

einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist

bei Krankheit oder Unfall innert zwei Tagen ein ärztliches Zeugnis ein-

zureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangsleitung eine Ärztin

oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

2 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen

bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

3 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs

des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangsleitung. Wird das

Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht

bestanden.

4 Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis

unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

E. Masterabschluss

Der Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Titelvergabe

Schulsprache Deutsch» wird verliehen, wenn alle reglementarischen

Bedingungen erfüllt sind.

1 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach Kreditpunkten Gesamtnote

gewichteten Mittel aller für den Masterabschluss erforderlichen, beno-

teten Module. Sie wird auf Viertelnoten gerundet.

2 Noten für angerechnete oder im Rahmen der Mobilität erbrachte

Leistungen werden in der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

1 Der Notenausweis («Academic Record») gilt als Ausweis Notenausweis

über den bestandenen Masterabschluss. Die Aushändigung erfolgt nach

der Erwahrung der Gesamtnote.

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2 Der Notenausweis enthält die Ergebnisse sämtlicher für den Mas-

terabschluss angerechneten Module sowie die dabei erzielte Gesamt-

note. Ferner werden mit entsprechender Kennzeichnung alle an der

PHZH und an der UZH bestandenen, aber nicht für den Master-

abschluss angerechneten Module ausgewiesen.

3 Der Notenausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt.

Diplomurkunde

1 Die Diplomurkunde enthält

a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,

b. den akademischen Titel Master of Arts PHZH UZH in Fachdidak-

tik Schulsprache Deutsch,

c. die Namen der beiden beteiligten Hochschulen mit Logo,

d. die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors sowie der Pro-

rektorin oder des Prorektors Ausbildung der PHZH,

die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie

der Dekanin oder des Dekans der PhF.

2 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf

Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehän-

digt.

Diplomzusatz

1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup-

plement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläu-

terung des Masterabschlusses.

2 Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache aus-

gestellt.

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1 OS 67, 271; Begründung siehe ABI 2012, 1176.

2 Inkrafttreten: 1. August 2012.

3 LS 175.2.

4 LS 414.10.

5 LS 414.101.

6 LS 414.20.

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