Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Inhaltsübersicht (34)
Gesetzestext (34 Artikel)
Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Geltungsbereich
Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Päda-
gogischen Hochschule Zürich (PHZH) und an der Philosophischen
Fakultät (PhF) der Universität Zürich (UZH).
1 Die PHZH und die PhF sind gemeinsam Träger des Studien- Trägerschaft
gangs, wobei der Studiengang administrativ der Abteilung Sekundar-
stufe II / Berufsbildung des Prorektorats Ausbildung der PHZH ange-
gliedert ist. Leading House ist die PHZH.
2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein-
samen Vereinbarung geregelt.
Der Studiengang hat das Ziel, die Studierenden für den Unter- Zielsetzung
richt an Pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, die
im Bereich Fachdidaktik lehren und forschen, zu qualifizieren.
Die PHZH und die UZH verleihen für einen erfolgreich absol- Akademischer
vierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel: «Master of Titel
Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Schulsprache Deutsch». Die eng-
lische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in Teaching
German».
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Studienplan
Die PHZH und die PhF erlassen je einen identischen Stu-
dienplan (UZH: Studienordnung) für den Studiengang, worin die vor-
liegenden Regelungen zu den Zulassungsbedingungen, zum Zulas-
sungsverfahren, zu den Anforderungen für den Masterabschluss, den
Modalitäten der Prüfungen und Leistungsnachweise sowie zur Ver-
gabe von Kreditpunkten nach dem Europäischen Kreditpunktetrans-
fer- und Akkumulierungssystem (European Credit Transfer and Accu-
mulation System, ECTS) ausgeführt werden.
Lenkungs-
ausschuss
1 Der Lenkungsausschuss setzt sich aus insgesamt fünf Ver-
treterinnen oder Vertretern der PHZH und der UZH zusammen.
2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän-
digkeit anderer Organe fallen.
3 Seine Aufgaben sind namentlich
a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs,
b. Festlegung des Curriculums,
c. Regelung und Organisation des Zulassungsverfahrens,
d. Entscheid über Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung
und Anrechnung von Studienleistungen,
e. Entscheid über die Zulassung von Studieninteressierten,
f. Festlegung der individuellen Studienprogramme,
g. Erwahrung der Noten.
4 Der Lenkungsausschuss kann Aufgaben an die Studiengangslei-
tung oder die Abteilungsleitung Sekundarstufe II / Berufsbildung des
Prorektorats Ausbildung der PHZH delegieren.
Studiengangs-
leitung
1 Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Aus-
bildung der PHZH bestimmt in Absprache mit der PhF eine Studien-
gangsleitung.
2 Die Studiengangsleitung ist verantwortlich für die operative Füh-
rung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
3 Die Aufgaben der Studiengangsleitung sind namentlich
a. Umsetzung des vom Lenkungsausschuss beschlossenen Curricu-
lums,
b. Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung
und Anrechnung von Studienleistungen zuhanden des Lenkungs-
ausschusses,
c. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Stu-
dieninteressierten,
d. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Festlegung der indivi-
duellen Studienprogramme,
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e. Bearbeitung von Wiedererwägungsgesuchen betreffend Leistungs-
bewertungen zuhanden des Prorektorats Ausbildung der PHZH,
f. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den am Studiengang
beteiligten Dozentinnen und Dozenten.
Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über Gebühren
die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule und der Wei-
sung zu den Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zürich.
B. Zulassung
1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden Fachliche
schweizerischen Abschlüsse voraus
a. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Germanis-
tik,
b. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hoch-
schule,
c. einen universitären Masterabschluss in Erziehungswissenschaft.
2 Eine Zulassung ist auch mit einem den oben genannten Abschlüs-
sen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss mög-
lich.
3 Über die Zulassung aufgrund gleichwertiger Abschlüsse entschei-
det der Lenkungsausschuss.
4 Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung bei der PHZH.
Voraussetzungen
1 Es ist ein Studium in Deutscher Sprach- und Literaturwis- Auflagen
senschaft im Umfang von je 30 Kreditpunkten nachzuweisen.
2 Je nach Vorbildung erfordert dieser Nachweis Ergänzungsleistun-
gen. Diese werden als Auflagen im individuellen Studienprogramm
festgelegt.
Wer an der PHZH, der UZH oder an einer anderen Hoch- Zulassungs-
schule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig abge- hindernisse
wiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
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C. Studium
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Immatrikulation
Ausrichtung
und Dauer
des Studiums
Ausbildungs-
bereiche
Masterarbeit
Erwahrung
von Noten
Endgültige
Abweisung
1 Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müs-
sen an der PHZH immatrikuliert sein.
2 Die PHZH publiziert die Anmeldeformalitäten und legt fest, wel-
che Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.
1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.
2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbrin-
gen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Punkt entspricht
einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.
1 Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Fachdidaktik,
Erziehungswissenschaft, Spezialisierte Fachwissenschaft und Berufs-
praxis.
2 Im Rahmen der Berufspraxis sind drei Unterrichtspraktika zu
absolvieren.
1 Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang
von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen-
tin oder den Studenten selbstständig abzufassende schriftliche Arbeit,
die ein deutschdidaktisches Thema behandelt.
2 Die Masterarbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik
Schulsprache Deutsch beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der
PHZH oder der PhF betreut.
3 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate.
In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist verlän-
gern.
4 Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch
nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer-
den. Bei der Wiederholung ist ein neues Thema zu bearbeiten. Eine
weitere Überarbeitung ist ausgeschlossen.
Noten werden einmal im Semester erwahrt.
1 Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge-
nügend bewertet, ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder
konnte ein Wahlpflichtmodul nicht erfolgreich ersetzt werden, hat die
betreffende Studentin oder der betreffende Student die geforderten
Studienleistungen endgültig nicht erbracht und wird vom Studiengang
ausgeschlossen.
2 Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung
von Terminen und Fristen führen.
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1 Unredlich sind insbesondere das Mitbringen unerlaubter Unredliches
Hilfsmittel, deren Verwendung, unzulässiges Kommunizieren während Verhalten
der Durchführung eines Leistungsnachweises, Einreichung eines Pla-
giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken
der Zulassung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben.
2 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird
durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Er entscheidet über die Fol-
gen für die erworbenen Kreditpunkte.
3 Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die Rek-
torin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnachweis
oder die Masterarbeit für ungültig. Damit gilt der entsprechende Leis-
tungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden. Gleichzeitig
entscheidet die Rektorin oder der Rektor aufgrund der Angaben des
Lenkungsausschusses über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
Dieses richtet sich nach der Verordnung zum Fachhochschulgesetz5.
4 Wurde ein Mastertitel, dem unredliches Verhalten zugrunde liegt,
bereits erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschuss für ungültig
erklärt. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
1 Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz
Studiengang ergehen durch die Rektorin oder den Rektor der PHZH,
die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung der PHZH, die Stu-
diengangsleitung und den Lenkungsausschuss.
2 Sie können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes³
bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten wer-
den.
D. Module (Lerneinheiten), Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Das Studienprogramm setzt sich aus Pflichtmodulen und Modultypen
Wahlpflichtmodulen zusammen.
Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammen- Modulstruktur
hängende Einheiten (Module) gegliedert. Die Module umfassen einen
Leistungsnachweis und erstrecken sich in der Regel über ein Semester.
Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist
ausgeschlossen.
Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen Formen von
oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der Leistungs-
berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen nachweisen
Arbeiten.
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Anrechnung
von Kredit-
punkten
1 Studienleistungen, die im Rahmen der Mobilität oder vor-
gängig erbracht wurden, können für den Masterabschluss im Umfang
von maximal 30 Kreditpunkten vollständig oder teilweise angerechnet
werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet
der Lenkungsausschuss.
2 Zwischen dem letzten Tag des Semesters, in dem die anzurech-
nenden Kreditpunkte erworben wurden, und dem Tag der Anmeldung
zum Masterabschluss dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. In begrün-
deten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist der Anrechenbar-
keit verlängern.
3 Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Masterarbeit ist aus-
geschlossen.
4 Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestan-
denen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung
zum Studiengang auszuweisen.
Zuständigkeit
Die Institution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und
den Inhalt von Modulen und Leistungsnachweisen sowie die Anforde-
rungen für deren Bestehen.
An- und
Abmeldung
1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.
2 Die An- und Abmeldemodalitäten richten sich nach den Bestim-
mungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet.
Zulassung zu
Modulen
1 Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen,
sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die
im Studienplan genannt sind.
2 Die Fachdidaktikmodule können erst besucht werden, wenn min-
destens 45 Kreditpunkte für die fachwissenschaftlichen Leistungen
(25 Kreditpunkte in Sprachwissenschaft und 20 Kreditpunkte in Lite-
raturwissenschaft) nachgewiesen werden können.
Bestehen und
Wiederholung
1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis-
tungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note
oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenü-
gend. Halbe Noten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder
nicht vergeben.
2 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist
ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es
mit Wiederholungsmöglichkeit einmal durch ein anderes Modul ersetzt
werden.
3 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche
oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange-
rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
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Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen Einsichtnahme
können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von in Prüfungs-
Kopien oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer arbeiten
der Einsichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen
der das Modul durchführenden Hochschule.
1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungs- Verhinderung
nachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Ver- und Fernbleiben
hinderungsgrund ein, ist der Abteilung Sekundarstufe II / Berufsbildung
der PHZH unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch
einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist
bei Krankheit oder Unfall innert zwei Tagen ein ärztliches Zeugnis ein-
zureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangsleitung eine Ärztin
oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen
bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
3 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs
des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangsleitung. Wird das
Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht
bestanden.
4 Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis
unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
E. Masterabschluss
Der Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Titelvergabe
Schulsprache Deutsch» wird verliehen, wenn alle reglementarischen
Bedingungen erfüllt sind.
1 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach Kreditpunkten Gesamtnote
gewichteten Mittel aller für den Masterabschluss erforderlichen, beno-
teten Module. Sie wird auf Viertelnoten gerundet.
2 Noten für angerechnete oder im Rahmen der Mobilität erbrachte
Leistungen werden in der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
1 Der Notenausweis («Academic Record») gilt als Ausweis Notenausweis
über den bestandenen Masterabschluss. Die Aushändigung erfolgt nach
der Erwahrung der Gesamtnote.
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2 Der Notenausweis enthält die Ergebnisse sämtlicher für den Mas-
terabschluss angerechneten Module sowie die dabei erzielte Gesamt-
note. Ferner werden mit entsprechender Kennzeichnung alle an der
PHZH und an der UZH bestandenen, aber nicht für den Master-
abschluss angerechneten Module ausgewiesen.
3 Der Notenausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt.
Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält
a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
b. den akademischen Titel Master of Arts PHZH UZH in Fachdidak-
tik Schulsprache Deutsch,
c. die Namen der beiden beteiligten Hochschulen mit Logo,
d. die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors sowie der Pro-
rektorin oder des Prorektors Ausbildung der PHZH,
die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie
der Dekanin oder des Dekans der PhF.
2 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf
Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehän-
digt.
Diplomzusatz
1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup-
plement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläu-
terung des Masterabschlusses.
2 Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache aus-
gestellt.
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1 OS 67, 271; Begründung siehe ABI 2012, 1176.
2 Inkrafttreten: 1. August 2012.
3 LS 175.2.
4 LS 414.10.
5 LS 414.101.
6 LS 414.20.