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414.421.1 CH-ZH

Diplomreglement zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement sowie zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

8 Dieses Diplomreglement regelt die Studiengänge «Master of Zweck

Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanage-

ment» sowie «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule

Zürich in Bildungsinnovation» (MAS-Studiengänge).

8 1 Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen erlässt Anwendbares

für die MAS-Studiengänge einen Studienplan.

2 Wo dieses Reglement sowie der Studienplan keine besonderen Re-

gelungen treffen, kommen die Vorschriften zu den Diplomlehrgängen /

Diploma of Advanced Studies (DAS) und Zertifikatslehrgängen/Cer-

tificate of Advanced Studies (CAS) der Weisung zu Weiterbildungs-

veranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich in ihrer jeweils

geltenden Fassung zur Anwendung.

Recht

Die Teilnehmenden der MAS-Studiengänge werden für das Rechtsstellung

Diplomstudium immatrikuliert und gelten als Studierende in der Wei- der

terbildung gemäss der Verordnung zum Fachhochschulgesetz².

Studierenden

1. 10. 19-106

1

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Urheberrechte

1 Für sämtliche Werke geistigen Eigentums (urheberrechtlich

geschützte Werke einschliesslich Computerprogramme, Erfindungen,

Designs), die von Studierenden im Rahmen des Diplomstudiums ge-

schaffen werden, liegen die Verwendungsbefugnisse bzw. das Eigen-

tum bei der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). In besonde-

ren Fällen sind abweichende Vereinbarungen möglich.

2 Die Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Päda-

gogischen Hochschule Zürich gilt analog.

Umfang und

Struktur

B. Studiengang

8 1 Jeder MAS-Studiengang umfasst mindestens 60 Kredit-

punkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System

(ECTS-Punkte).

2 Er setzt sich aus dem Pflichtlehrgang und verschiedenen Modulen

und/oder CAS- und/oder DAS-Lehrgängen und dem erfolgreich absol-

vierten MAS-Diplomstudium zusammen. Die Abteilungsleitung legt

in Rücksprache mit der Prorektoratsleitung einen CAS oder DAS als

Pflichtlehrgang des jeweiligen Studiengangs fest.

3 Das MAS-Diplomstudium kann begonnen werden, wenn der

Pflichtlehrgang erfolgreich abgeschlossen und insgesamt mindestens

42 ECTS-Punkte erreicht wurden.

4 Das MAS-Diplomstudium umfasst zwei Diplommodule, die Mas-

terarbeit sowie das Prüfungskolloquium und ist mit 18 ECTS-Punkten

dotiert.

An der PHZH

zu erbringende

Leistungen

Für den Abschluss des MAS-Studiengangs müssen die Studie-

renden an der PHZH mindestens

a.8 einen CAS oder DAS und das MAS-Diplomstudium absolvieren

b. sowie insgesamt 30 ECTS-Punkte erwerben.

Maximale

Studiendauer

8 1 Die Dauer des MAS-Studiengangs ist auf maximal zehn

Jahre beschränkt. Die MAS-Studiengangsleitung kann auf Gesuch der

oder des Studierenden hin eine Verlängerung aus triftigen und beleg-

ten Gründen zulassen. Sie kann den Entscheid delegieren.

2 Für die Berechnung der maximalen Studiendauer gemäss Abs. 1

fällt der Beginn des MAS-Studiengangs auf das Datum des Diploms oder

Zertifikats, das als Abschluss des ersten anrechenbaren CAS oder DAS

erworben wurde.

2

MAS PHZH in Bildungsmanagement und in Bildungsinnovation 414.421.1

8 1 Für jeden CAS und DAS wird eine Lehrgangsgebühr erho- Gebühren

ben. Daneben entrichten die Studierenden eine Diplomstudiengebühr.

Die Gebühren richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Päda-

gogischen Hochschule Zürich in ihrer jeweils geltenden Fassung; die

Gebühr für das MAS-Diplomstudium wird bei der Immatrikulation in

Rechnung gestellt.

2 Die Berechnung der Gebühr für einen DAS entspricht jener für

einen CAS.

3 Die Nichtzahlung der Gebühr hat den Ausschluss aus dem MAS-

Diplomstudium zur Folge.

C. Immatrikulation zum MAS-Diplomstudium

8 Die Anmeldung zum MAS-Diplomstudium erfolgt jeweils Anmeldung

im Herbstsemester während oder nach Abschluss des letzten besuchten

CAS oder DAS. Sie bedeutet gleichzeitig die Anmeldung zum MAS-

Studiengang.

8 1 Für die Immatrikulation zum MAS-Diplomstudium müs- Immatrikulation

sen die Abschlüsse aus mindestens zwei CAS oder einem DAS vorliegen.

2 Ein Abschluss, der an einer anderen Institution als der PHZH er-

worben wurde, muss von der MAS-Studiengangsleitung als gleichwer-

tig zu einem DAS oder CAS der PHZH anerkannt werden.

3 Die Immatrikulation erfolgt mit der schriftlichen Bestätigung der

Anmeldung durch die PHZΗ.

8 1 Studierenden, die aus wichtigen Gründen wie unvorher- Studien-

sehbare Belastung aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund be- unterbruch

ruflicher oder familiärer Veränderungen das MAS-Diplomstudium un-

terbrechen müssen, kann im Rahmen der maximalen Studiendauer

während längstens zwei Semestern Urlaub gewährt werden.

2 Das Gesuch ist schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrun-

des so früh als möglich einzureichen. Die MAS-Studiengangsleitung ent-

scheidet über Urlaubsgesuche. Sie kann den Entscheid delegieren.

3 Während des Studienunterbruchs bleiben die betreffenden Studie-

renden immatrikuliert. Leistungen der PHZH in Zusammenhang mit

dem MAS-Diplomstudium dürfen nicht bezogen werden.

1. 10. 19-106

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D. Diplomprüfung

Inhalt

Masterarbeit

Prüfungs-

kolloquium

Bewertung

Wiederholung

8 1 Der Beginn der Masterarbeit setzt die Immatrikulation

voraus und hat im Rahmen des ersten MAS-Diplommoduls zu erfolgen.

Die Masterarbeit muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Auftrags-

erteilung eingereicht werden, vorbehältlich eines Studienunterbruchs.

Die Studiengangsleitung legt den Abgabetermin fest. Die Arbeit ist in

physischer und identischer elektronischer Fassung einzureichen.

2 Die MAS-Studiengangsleitung beauftragt eine Gutachterin oder

einen Gutachter aus dem Kreis der Dozierenden und wissenschaftlichen

Mitarbeitenden oder eine externe Fachperson mit der Betreuung und

Beurteilung der Masterarbeit. Sie kann auch selbst die Gutachtertätig-

keit übernehmen. Die Gutachterin oder der Gutachter muss über ver-

tiefte Fachkenntnisse im entsprechenden Themenbereich verfügen.

1 Die Teilnahme am Prüfungskolloquium setzt eine als genü-

gend beurteilte Masterarbeit voraus.

2 Die Prüfung wird von einer oder einem Dozierenden oder wissen-

schaftlichen Mitarbeitenden des Studiengangs geleitet und zusammen

mit der Gutachterin oder dem Gutachter der Masterarbeit abgenom-

men. In der halbstündigen mündlichen Prüfung wird überprüft, ob die

Kandidatin oder der Kandidat über das in der Masterarbeit erarbeitete

Wissen verfügt und die Inhalte des gesamten Studiengangs miteinan-

der in Beziehung setzen kann. Kommt in der Bewertung keine Eini-

gung zustande, hat die Leiterin oder der Leiter der Prüfung den Stich-

entscheid.

1 Die Masterarbeit sowie das Prüfungskolloquium werden je

mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 die

niedrigste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter

4 stehen für ungenügende Leistungen.

2 Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Master-

arbeit als auch das Kolloquium als genügende Leistungen beurteilt

worden sind.

1 Eine ungenügende Masterarbeit kann innert sechs Mona-

ten nach der Rückweisung einmal überarbeitet und wieder eingereicht

werden.

4

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2 Das Prüfungskolloquium kann nach einer ungenügenden Leis-

tung innerhalb eines Monats einmal wiederholt werden. An der Wie-

derholungsprüfung nimmt eine weitere Expertin oder ein weiterer

Experte aus dem Kreis der Dozierenden oder wissenschaftlichen Mit-

arbeitenden des Studiengangs teil. Kommt in der Bewertung keine

Einigung zustande, hat die Leiterin oder der Leiter der Prüfung den

Stichentscheid. Ansonsten kommen die gleichen Bedingungen für die

Organisation und Durchführung wie beim ersten Versuch zur Anwen-

dung.

3 Bei Missachtung der Fristen oder wiederholt ungenügender Leis-

tung in beiden oder einem der beiden Teile der Diplomprüfung erfolgt

der Ausschluss vom Studiengang.

4 Die Wiederholung der Masterarbeit oder des Kolloquiums ist kos-

tenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Weisung zu den Gebüh-

ren der Pädagogischen Hochschule Zürich in ihrer jeweils geltenden

Fassung und wird bei der Anmeldung zur Wiederholung in Rechnung

gestellt.7

E. Titel und Diplomurkunde

1 Der Titel «Master of Advanced Studies Pädagogische Titel

Hochschule Zürich in Bildungsmanagement» oder «Master of Advan-

ced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation»

wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss diesem Reglement

erfüllt sind.

2 Studierende, die einen oder beide Teile der Diplomprüfung defi-

nitiv nicht bestanden haben, erhalten einen Nachweis über die erziel-

ten Leistungen.

Die Diplomurkunde enthält die folgenden Angaben:8

a. die Bezeichnung «Pädagogische Hochschule Zürich» und «Abteilung

Weiterbildung und Beratung»,

b. die Personalien der oder des Diplomierten,

c. den Titel «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule

Zürich in Bildungsmanagement» oder «Master of Advanced Stu-

dies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation»,

d. die CAS und DAS und Diplommodule, für die sie ausgestellt ist, den

Titel der Masterarbeit sowie die mit der Masterarbeit und im Prü-

fungskolloquium erzielten Noten,

e. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorek-

torin oder des Prorektors Weiterbildung und Dienstleistungen der

Pädagogischen Hochschule Zürich,

1.10.19-106

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Diplomurkunde

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f. den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde,

g. den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss

der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek toren vom 17. Juni 2008)».

Diploma

Supplement

8 Im Diploma Supplement wird Status und Funktion der Ab teilung Weiterbildung und Beratung der PHZH mit folgendem Text

erklärt: «Die Abteilung Weiterbildung und Beratung gehört zum Prorek torat Weiterbildung und Dienstleistungen der Pädagogischen Hoch schule Zürich (Zürcher Fachhochschule). Sie ist verantwortlich für die

Konzeption und Durchführung von Weiterbildungsstudiengängen und

-kursen. Diese richten sich an Lehrpersonen, Führungspersonen von

Bildungsorganisationen, Behördenmitglieder und andere Personen, die

beruflich mit der Gestaltung von Lehren und Lernen, Bildung sowie der

Führung und Gestaltung von Bildungsinstitutionen befasst sind. Der

Rektor oder die Rektorin der Pädagogischen Hochschule Zürich ist die

oberste Leitung der Abteilung Weiterbildung und Beratung.»

F. Schlussbestimmung

Inkrafttreten § 20. Dieses Reglement tritt auf den 1. April 2013 in Kraft. Es

ersetzt das Diplomreglement zum Master of Advanced Studies (MAS)

Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement vom 1. No vember 2010 sowie das Diplomreglement zum Master of Advanced

Studies (MAS) Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnova tion vom 1. November 2010.

Übergangs

bestimmung

Für Studierende, die das Diplomstudium vor dem 1. Januar

2013 begonnen haben, bleiben die Bestimmungen des Diplomregle ments zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hoch schule Zürich in Bildungsmanagement vom 1. November 2010 bzw. des

Diplomreglements zum Master of Advanced Studies (MAS) Päda gogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation vom 1. November

2010 weiterhin anwendbar.

1 OS 68, 117; Begründung siehe ABl 2013-01-18.

2 LS 414.101.

3 LS 414.221.

4 LS 414.410.2.

5 LS 414.410.5.

6

MAS PHZH in Bildungsmanagement und in Bildungsinnovation 414.421.1

6 LS 414.419.

7 Fassung gemäss B vom 17. September 2014 (OS 69, 513; ABI 2014-09-26). In

Kraft seit 1. Oktober 2015 (OS 70, 273).

8 Fassung gemäss B vom 29. Mai 2019 (OS 74, 474; ABI 2019-06-14). In Kraft seit

1. September 2019.

1. 10. 19-106

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