Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
7 1 Die vorliegende Weisung regelt folgende Weiterbildungs- Geltungsbereich
veranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH):13
a. Diplomlehrgänge/Diploma of Advanced Studies (DAS),
b. Zertifikatslehrgänge / Certificate of Advanced Studies (CAS),
c. Einzelmodule und Modulgruppen (Module),
d. Kurse.
bar.
2 Auf weitere Weiterbildungsveranstaltungen ist sie analog anwend-
3 Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Weiterbildungsveran-
staltungen, die die PHZH gemeinsam mit Partnern oder im Auftrag
Dritter anbietet und die sich nach vereinbarten und publizierten Zulas-
sungs-, Abschluss- und Gebührenregelungen richten. Die entsprechende
Vereinbarung kann die vorliegende Weisung als anwendbar erklären.
4 Für das Diplomstudium zum Master of Advanced Studies (MAS)
besteht ein Diplomreglement.
13 Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen erlässt Ausführungs-
eine Richtlinie zu dieser Weisung.
bestimmungen
10 1 Die Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen und de- Teilnahme- und
ren Annullation richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Annullations-
Pädagogischen Hochschule Zürich³.
gebühren
2 Die Berechnung der Gebühr für einen DAS-Lehrgang entspricht
jener für einen CAS-Lehrgang.12
11
1. 10. 19-106
1
Urheberrecht
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Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der PHZH
13 Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützte
Werke, die im Verlauf einer Weiterbildungsveranstaltung von einer
Teilnehmerin oder einem Teilnehmer geschaffen werden, können von
der PHZH gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung mit der Schöp-
ferin oder dem Schöpfer verwendet werden. Die Weisung zum Umgang
mit geistigem Eigentum an der PHZH gilt analog.
Vertraulichkeit
Die PHZH verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang
mit vertraulichen Informationen, die sie von Teilnehmerinnen und
Teilnehmern einer Weiterbildungsveranstaltung erhält.
B. Zulassung
Zulassung zu
CAS und DAS
13
1 Voraussetzung für die ordentliche Zulassung zu einem CAS
und DAS sind ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder ein Hoch-
schulabschluss sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im
Umfang von mindestens 50 Stellenprozenten. Bei ausgewählten Ange-
boten kann in der Ausschreibung die Aufnahme auf eine bestimmte
Zielgruppe, wie z. B. Schulleitungspersonen oder Hochschuldozierende,
beschränkt werden.
2 Personen, die nicht über einen Hochschulabschluss oder ein von
der EDK anerkanntes Lehrdiplom verfügen oder nicht der in der Aus-
schreibung bestimmten Zielgruppe angehören, können «sur dossier»
zugelassen werden, sofern sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem
anderen Nachweis ergibt. Das Prorektorat Weiterbildung und Dienst-
leistungen kann bei einzelnen CAS oder DAS eine anteilmässige Be-
schränkung der «sur dossier»-Aufnahmen vornehmen. Ansonsten gel-
ten die gleichen Voraussetzungen wie für die ordentliche Zulassung.
Zudem können für die Zulassung ausreichende Deutschkenntnisse ver-
langt werden.
3 Vorbehalten bleibt die Nichtaufnahme wegen beschränkter Platz-
zahl (vgl. § 11).
4 Der Entscheid über die Zulassung liegt bei der Abteilungsleitung.
Sie kann den Entscheid delegieren.
Zulassung
zu Modulen,
Kursen und
weiteren
Veranstaltungen
1 Die Teilnahme an Modulen, Kursen und Weiterbildungs-
veranstaltungen gemäss § 1 Abs. 2 steht grundsätzlich allen interes-
sierten Personen ab dem 17. Altersjahr offen. Bei ausgewählten Ange-
boten kann die Aufnahme in der Ausschreibung auf eine bestimmte
Zielgruppe, wie zum Beispiel Schulleitungspersonen oder Hochschul-
dozierende, beschränkt werden. Zudem können für die Zulassung aus-
reichende Deutschkenntnisse verlangt werden.5
2
Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der PHZH
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2 Vorbehalten bleibt die Nichtaufnahme wegen beschränkter Platz-
zahl (vgl. § 11).
aus wichtigen
Gründen
13 Auf Antrag der Abteilungsleitung kann die Prorektorin oder Verweigerung
der Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen die Zulassung ver- der Zulassung
weigern, wenn wichtige Gründe in der Person der oder des Interessierten
vorliegen, namentlich wenn diese krass oder wiederholt die Interessen
der PHZH verletzt hat (z. B. Missachtung von für die PHZH geltenden
Vorschriften, Störung oder anderweitige Beeinträchtigung von Veran-
staltungen oder des Betriebs, Belästigung oder Bedrohung von Ange-
hörigen oder Gästen der PHZH, Nichtbezahlung von Rechnungen der
PHZH trotz Mahnung).
C. Aufnahmeverfahren
1 Die Anmeldung zu einer Weiterbildungsveranstaltung er- Anmeldung
folgt mittels Anmeldeformular oder online beim zuständigen Sekre-
tariat innert der Anmeldefrist und unter Beilage der erforderlichen
Unterlagen.
2 Sowohl schriftliche Anmeldungen wie Online-Anmeldungen sind
verbindlich.
13
1 Haben sich für eine Weiterbildungsveranstaltung mehr Aufnahme
Personen angemeldet, als Plätze zur Verfügung stehen, trifft die Abtei-
lungsleitung nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen oder
aufgrund von in der Ausschreibung festgelegten Kriterien die Auswahl
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. In der Regel besteht die Mög-
lichkeit, sich in eine Warteliste eintragen zu lassen.
ren.
2 Die Abteilungsleitung kann den Entscheid gemäss Abs. 1 delegie-
3 Die Abteilungsleitung kann für die einzelnen Angebote das Niveau
der Deutschkenntnisse und die Zertifikate festlegen, mit denen der Nach-
weis erbracht werden kann. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne
deutschsprachigen Vorbildungsausweis auf Sekundarstufe II kann sie
zusätzlich eine interne Deutschprüfung anordnen.
4 Mit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Anmel-
dung ist die Aufnahme definitiv. Vorbehalten bleiben Absagen wegen
Nichterreichung der Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilneh-
mern (vgl. § 12).4
5 Die Aufnahme berechtigt zur Teilnahme an der Weiterbildungs-
veranstaltung. Es erfolgt keine Immatrikulation.
1. 10. 19-106
3
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Entscheid
über die
Durchführung
Anerkennung
von Leistungen
Auflösung des
Weiterbildungs-
verhältnisses
13 Die Abteilungsleitung kann eine Weiterbildungsveranstal-
tung absagen, wenn die Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilneh-
mern bis zum Anmeldeschluss nicht erreicht wird. Sie kann den Ent-
scheid delegieren.
13 1 Als Teil eines CAS- oder DAS-Lehrgangs sowie für eine
Modulgruppe können auf Gesuch hin absolvierte Weiterbildungen oder
anderweitig erworbene Kompetenzen ganz oder teilweise anerkannt wer-
den.
2.14
3 Für Einzelmodule, Kurse, die Diplom- oder Zertifikatsarbeit und
an Weiterbildungsveranstaltungen gemäss § 1 Abs. 2 werden keine frü-
her erbrachten Leistungen anerkannt.
4 Der Entscheid über die Anerkennung liegt bei der Abteilungslei-
tung. Sie kann den Entscheid delegieren.
5 Die Richtlinie regelt den Umfang der möglichen Anerkennungen,
die weiteren Anerkennungsbedingungen und das Verfahren.
1 Auf Antrag der Abteilungsleitung kann die Prorektorin
oder der Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen das Weiterbil-
dungsverhältnis mit einer dreissigtägigen Frist auf das Ende eines Semes-
ters auflösen, wenn wichtige Gründe in der Person der Teilnehmerin
oder des Teilnehmers analog § 9 vorliegen.13
2 Ist die Weiterführung des Weiterbildungsverhältnisses für die
PHZH nicht zumutbar, kann es fristlos aufgelöst werden.
D. Leistungsnachweise
Umfang der
Weiterbildungs-
veranstaltungen
13 Weiterbildungsveranstaltungen sind inhaltlich und zeitlich
abgeschlossene Lehr- und Lerneinheiten. Der Umfang von DAS, CAS
und Modulen wird in Arbeitsleistung und ECTS-Punkten bemessen.
Dabei gilt
a. ein DAS umfasst mindestens 900 Stunden Arbeitsleistung,
b. ein CAS umfasst mindestens 300 Stunden Arbeitsleistung,
c. ein Modul verlangt pro erwerbbarem ECTS-Punkt eine Arbeitsleis-
tung von 30 Stunden.
Beschreibungen
der Weiter-
bildungs-
veranstaltungen
13 Die Inhalte der Weiterbildungsveranstaltungen werden von
der Abteilungsleitung festgelegt. Sie kann diese Aufgabe delegieren.
4
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13 1 Ein Leistungsnachweis ist ein Nachweis über das Erreichen Formen
von gesetzten Lernzielen in einem DAS, CAS oder einem Modul. Er der Leistungs-
orientiert sich an wissenschaftlichen Standards.
nachweise
2 Leistungsnachweise werden in der Regel als Einzel- oder Gruppen-
arbeiten erbracht, namentlich als
a. schriftliche, mündliche oder computerbasierte Prüfungen,
b. schriftliche Arbeiten, Übungen, Fallstudien, Rezensionen oder Be-
richte,
c. Projektarbeiten,
d. Referate,
e. Diplom- oder Zertifikatsarbeit.
1 Ein Leistungsnachweis wird mit dem Prädikat «bestanden» Bewertung
oder «nicht bestanden» bewertet.
und Bestehen
2 Die Abteilungsleitung legt die Anforderungen für das Bestehen
eines Leistungsnachweises fest und publiziert sie in geeigneter Form,
wobei sie diese Aufgabe delegieren kann.13
3 Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt
oder überarbeitet werden. Die Wiederholung oder Überarbeitung hat
innert Frist zu erfolgen. Diese wird durch die den Leistungsnachweis
beurteilende Person festgelegt. Leistungsnachweise, die bei der Wieder-
holung oder nach der Überarbeitung den Anforderungen nicht genügen,
werden mit «definitiv nicht bestanden» beurteilt.13
4 Nicht erbrachte oder verspätet abgegebene Leistungsnachweise
gelten als nicht bestanden. Sie sind innert einer Nachfrist einzureichen.
Diese wird durch die den Leistungsnachweis beurteilende Person fest-
gelegt. Die nachgereichten Leistungsnachweise werden mit «bestan-
den» oder «definitiv nicht bestanden» bewertet. Eine Wiederholungs-
oder Überarbeitungsmöglichkeit besteht nicht. Vorbehalten bleiben
unverschuldete und rechtzeitig bekannt gemachte Verhinderungsgründe
(vgl. § 20).
5 Die Gebühren für Wiederholungen richten sich nach der Weisung
zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich3.10
13 1 Wer in einem CAS oder DAS einen Leistungsnachweis für Definitiv nicht
die vorgegebenen Module definitiv nicht besteht, erhält kein Zertifikat bestandene
oder Diplom, sondern lediglich eine Bestätigung der tatsächlich erbrach- Leistungs-
ten Leistungen.
nachweise
2 Ein individuell wählbares Modul eines CAS oder DAS oder ein
Modul, das ausserhalb eines CAS oder DAS besucht wird, kann bei
definitivem Nichtbestehen ganz wiederholt oder durch ein anderes Mo-
dul substituiert werden.
1. 10. 19-106
5
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Verhinderungs- grund § 20. 1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungs- nachweises ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist unmittel- bar nach dessen Kenntnis ein schriftliches Verschiebungs- oder Frist- erstreckungsgesuch bei der den Leistungsnachweis beurteilenden Person einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbeson- dere ist bei Krankheit oder Unfall ein ärztliches Zeugnis einzureichen. 2 Das Geltendmachen von Verhinderungsgründen, die sich auf bereits erbrachte und bewertete Leistungsnachweise beziehen, ist aus- geschlossen.
Abschluss- arbeiten § 21.13 1 Für die Erstellung einer Zertifikats- oder Diplomarbeit sind die allgemeinen Vorgaben des Leitfadens für schriftliche Arbeiten sowie die spezifischen Vorgaben der Abteilungsleitung zu beachten. 2 Die Lehrgangsleitung beauftragt eine Gutachterin oder einen Gut- achter aus dem Kreis der Dozierenden oder wissenschaftlichen Mitarbei- tenden oder eine externe Fachperson mit der Betreuung und Beurtei- lung der Abschlussarbeit. Die Lehrgangsleitung kann auch selbst die Gutachtertätigkeit übernehmen. Die Gutachterin oder der Gutachter muss über vertiefte Fachkenntnisse im entsprechenden Themenbereich verfügen. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer erhält eine schriftliche Rückmeldung. 3 Die Abschlussarbeit wird beurteilt mit «bestanden» oder einmalig mit einer festgesetzten Frist mit Auflagen «zur Überarbeitung zurück- gewiesen». Genügt die Abschlussarbeit nach der Überarbeitung den An- forderungen nicht, wird sie mit «definitiv nicht bestanden» beurteilt. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer erhält kein Diplom oder Zertifikat. 4 Die Abschlussarbeit muss innert der von der Lehrgangsleitung fest- gelegten Frist, spätestens aber innert 6 Monaten nach dem letzten Prä- senztag eines CAS oder DAS (= letztes vorgegebenes Modul) eingereicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, legt die Lehrgangsleitung einmal eine Nachfrist fest. Die verspätet abgegebene Abschlussarbeit kann nicht überarbeitet werden. Sie wird mit «bestanden» oder «defi- nitiv nicht bestanden» bewertet. Die Arbeit ist in physischer und iden- tischer elektronischer Fassung einzureichen. 5 Im Übrigen gilt § 18.
Präsenzpflicht § 22.13 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines DAS, CAS oder einer Modulgruppe sind grundsätzlich verpflichtet, vollständig am Präsenzunterricht teilzunehmen (face-to-face und online). Begründete Absenzen sind dem zuständigen Sekretariat umgehend nach Bekannt- werden mitzuteilen. Längere Abwesenheiten sind nachzuweisen.
6
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2 Verpasste Inhalte sind selbstständig nachzuholen. Die Lehrgangs-
oder Modulleitung kann Ersatzleistungen im zeitlichen Umfang der ver-
passten Sequenzen verlangen. Überschreiten die Absenzen 20% des Prä-
senzunterrichts oder mehr als einen Tag in einem Modul, entscheidet die
Lehrgangs- oder Modulleitung, ob der DAS, CAS oder die Modulgruppe
dennoch als besucht gilt.
3 Der Präsenzunterricht eines Einzelmoduls sowie eines Kurses muss
vollständig besucht werden, damit sie als absolviert gelten.
4 Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Weiterbildungsveranstaltungen
gemäss § 1 Abs. 2, sofern die Ausschreibung keine andere Präsenzpflicht
vorsieht.6
13 Die Diplom- oder Zertifikatsarbeit sowie ein anderer schrift- Urheberrechts-
licher Leistungsnachweis, der einen Lehrgang abschliesst, muss am Ende erklärung
eine unterzeichnete Urheberrechtserklärung der Autorin oder des Au-
tors enthalten. Der Wortlaut dieser Erklärung wird durch die Abteilungs-
leitung festgelegt.
1 Bei unlauterem Verhalten, insbesondere wenn jemand Unlauteres
unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich des Plagiats schuldig macht oder Verhalten
die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben er-
schlichen hat, erklärt die Abteilungsleitung die Aufnahme als widerru-
fen, den Leistungsnachweis als nicht bestanden oder den ausgestellten
Ausweis als ungültig. Ausgestellte Urkunden werden eingezogen.13
2 Die Auflösung des Weiterbildungsverhältnisses (vgl. § 14) und die
Einleitung eines Strafverfahrens bleiben vorbehalten.
E. ECTS-Punkte und Urkunden13
13 1 Der erfolgreiche Abschluss eines DAS oder CAS führt zu Vergabe von
einem Diplom oder Zertifikat mit der entsprechenden Anzahl ECTS-ECTS-Punkten
Punkte. Es wird ausgestellt, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer
alle notwendigen Leistungsnachweise bestanden und die Präsenzpflich-
ten erfüllt hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird eine schrift-
liche Bestätigung für die tatsächlich erbrachten Leistungen und die damit
erworbenen ECTS-Punkte abgegeben.
2 Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls wird mit der entsprechen-
den Anzahl ECTS-Punkte bestätigt.
3 Der vollständige Besuch eines Kurses oder einer Weiterbildungs-
veranstaltung gemäss § 1 Abs. 2 wird bestätigt. Es werden keine ECTS-
Punkte vergeben.
1. 10. 19-106
7
Abschluss-
urkunde und
Bestätigungen
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13 1 Das Diplom oder Zertifikat enthält folgende Angaben
a. «Pädagogische Hochschule Zürich» und die Bezeichnung der zustän-
digen Abteilung oder des zuständigen Zentrums,
b. die Personalien der Teilnehmerin oder des Teilnehmers (Name, Vor-
name, Wohnort),
c. den DAS oder CAS und die Module, für die es ausgestellt ist, den
Titel des abschliessenden Leistungsnachweises,
d. die Anzahl erworbener ECTS-Punkte,
e. die Unterschrift der Lehrgangsleitung,
f. den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde.
2 Die Bestätigung enthält folgende Angaben
a. «Pädagogische Hochschule Zürich» und die Bezeichnung der zustän-
digen Abteilung,
b. die Personalien der Teilnehmerin oder des Teilnehmers (Name, Vor-
name, Wohnort),
c. die Weiterbildungsleistung, für die sie ausgestellt ist, allenfalls den
Titel eines Leistungsnachweises,
d. die Anzahl allenfalls erworbener Kreditpunkte,
e. die Unterschrift der für die Weiterbildungsveranstaltung verant-
wortlichen Person,
f. den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde.
3 Duplikate der Abschlussurkunden und Bestätigungen von an der
PHZH absolvierten Weiterbildungsveranstaltungen können von der
Teilnehmerin oder dem Teilnehmer verlangt werden, solange die ent-
sprechenden Informationen bei der PHZH archiviert sind. Für die Er-
stellung von Duplikaten wird eine in der Weisung zu den Gebühren der
Pädagogischen Hochschule Zürich³ festgelegte Gebühr erhoben.
F. Schlussbestimmungen
5
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Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der PHZH
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Diese Weisung tritt auf den 1. Juli 2010 in Kraft und wird in Inkrafttreten
der kantonalen Gesetzessammlung sowie im Internet der PHZH pub-
liziert. Sie ersetzt die Weisung zu Zertifikatslehrgängen und Weiter-
bildungsmodulen der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 18. Mai
2009.
1 OS 65, 602; Begründung siehe ABI 2010, 1746.
2 LS 414.10.
3 LS 414.410.5.
4 Fassung gemäss B vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 114; ABI 2013-01-18). In
Kraft seit 1. April 2013.
5 Aufgehoben durch B vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 114; ABI 2013-01-18).
In Kraft seit 1. April 2013.
6 Eingefügt durch B vom 17. September 2014 (OS 69, 510; ABI 2014-09-26). In
Kraft seit 1. Januar 2015.
7 Fassung gemäss B vom 17. September 2014 (OS 69, 510; ABI 2014-09-26). In
Kraft seit 1. Januar 2015.
8 Eingefügt durch B vom 25. März 2015 (OS 70, 177; AB1 2015-04-10). In Kraft
seit 1. Juli 2015.
9 Fassung gemäss B vom 25. März 2015 (OS 70, 177; AB1 2015-04-10). In Kraft
seit 1. Juli 2015.
10 Fassung gemäss B vom 17. September 2014 (OS 69, 510; ABI 2014-09-26). In
Kraft seit 1. Oktober 2015 (OS 70, 273).
11 Aufgehoben durch B vom 17. September 2014 (OS 69, 510; ABI 2014-09-26).
In Kraft seit 1. Oktober 2015 (OS 70, 273).
12 Eingefügt durch B vom 29. Mai 2019 (OS 74, 467; ABI 2019-06-14). In Kraft seit
1. September 2019.
13 Fassung gemäss B vom 29. Mai 2019 (OS 74, 467; ABI 2019-06-14). In Kraft seit
1. September 2019.
14 Aufgehoben durch B vom 29. Mai 2019 (OS 74, 467; AB1 2019-06-14). In Kraft
seit 1. September 2019.
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