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414.419 CH-ZH

Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

7 1 Die vorliegende Weisung regelt folgende Weiterbildungs- Geltungsbereich

veranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH):13

a. Diplomlehrgänge/Diploma of Advanced Studies (DAS),

b. Zertifikatslehrgänge / Certificate of Advanced Studies (CAS),

c. Einzelmodule und Modulgruppen (Module),

d. Kurse.

bar.

2 Auf weitere Weiterbildungsveranstaltungen ist sie analog anwend-

3 Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Weiterbildungsveran-

staltungen, die die PHZH gemeinsam mit Partnern oder im Auftrag

Dritter anbietet und die sich nach vereinbarten und publizierten Zulas-

sungs-, Abschluss- und Gebührenregelungen richten. Die entsprechende

Vereinbarung kann die vorliegende Weisung als anwendbar erklären.

4 Für das Diplomstudium zum Master of Advanced Studies (MAS)

besteht ein Diplomreglement.

13 Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen erlässt Ausführungs-

eine Richtlinie zu dieser Weisung.

bestimmungen

10 1 Die Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen und de- Teilnahme- und

ren Annullation richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Annullations-

Pädagogischen Hochschule Zürich³.

gebühren

2 Die Berechnung der Gebühr für einen DAS-Lehrgang entspricht

jener für einen CAS-Lehrgang.12

11

1. 10. 19-106

1

Urheberrecht

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Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der PHZH

13 Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützte

Werke, die im Verlauf einer Weiterbildungsveranstaltung von einer

Teilnehmerin oder einem Teilnehmer geschaffen werden, können von

der PHZH gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung mit der Schöp-

ferin oder dem Schöpfer verwendet werden. Die Weisung zum Umgang

mit geistigem Eigentum an der PHZH gilt analog.

Vertraulichkeit

Die PHZH verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang

mit vertraulichen Informationen, die sie von Teilnehmerinnen und

Teilnehmern einer Weiterbildungsveranstaltung erhält.

B. Zulassung

Zulassung zu

CAS und DAS

13

1 Voraussetzung für die ordentliche Zulassung zu einem CAS

und DAS sind ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder ein Hoch-

schulabschluss sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im

Umfang von mindestens 50 Stellenprozenten. Bei ausgewählten Ange-

boten kann in der Ausschreibung die Aufnahme auf eine bestimmte

Zielgruppe, wie z. B. Schulleitungspersonen oder Hochschuldozierende,

beschränkt werden.

2 Personen, die nicht über einen Hochschulabschluss oder ein von

der EDK anerkanntes Lehrdiplom verfügen oder nicht der in der Aus-

schreibung bestimmten Zielgruppe angehören, können «sur dossier»

zugelassen werden, sofern sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem

anderen Nachweis ergibt. Das Prorektorat Weiterbildung und Dienst-

leistungen kann bei einzelnen CAS oder DAS eine anteilmässige Be-

schränkung der «sur dossier»-Aufnahmen vornehmen. Ansonsten gel-

ten die gleichen Voraussetzungen wie für die ordentliche Zulassung.

Zudem können für die Zulassung ausreichende Deutschkenntnisse ver-

langt werden.

3 Vorbehalten bleibt die Nichtaufnahme wegen beschränkter Platz-

zahl (vgl. § 11).

4 Der Entscheid über die Zulassung liegt bei der Abteilungsleitung.

Sie kann den Entscheid delegieren.

Zulassung

zu Modulen,

Kursen und

weiteren

Veranstaltungen

1 Die Teilnahme an Modulen, Kursen und Weiterbildungs-

veranstaltungen gemäss § 1 Abs. 2 steht grundsätzlich allen interes-

sierten Personen ab dem 17. Altersjahr offen. Bei ausgewählten Ange-

boten kann die Aufnahme in der Ausschreibung auf eine bestimmte

Zielgruppe, wie zum Beispiel Schulleitungspersonen oder Hochschul-

dozierende, beschränkt werden. Zudem können für die Zulassung aus-

reichende Deutschkenntnisse verlangt werden.5

2

Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der PHZH

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2 Vorbehalten bleibt die Nichtaufnahme wegen beschränkter Platz-

zahl (vgl. § 11).

aus wichtigen

Gründen

13 Auf Antrag der Abteilungsleitung kann die Prorektorin oder Verweigerung

der Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen die Zulassung ver- der Zulassung

weigern, wenn wichtige Gründe in der Person der oder des Interessierten

vorliegen, namentlich wenn diese krass oder wiederholt die Interessen

der PHZH verletzt hat (z. B. Missachtung von für die PHZH geltenden

Vorschriften, Störung oder anderweitige Beeinträchtigung von Veran-

staltungen oder des Betriebs, Belästigung oder Bedrohung von Ange-

hörigen oder Gästen der PHZH, Nichtbezahlung von Rechnungen der

PHZH trotz Mahnung).

C. Aufnahmeverfahren

1 Die Anmeldung zu einer Weiterbildungsveranstaltung er- Anmeldung

folgt mittels Anmeldeformular oder online beim zuständigen Sekre-

tariat innert der Anmeldefrist und unter Beilage der erforderlichen

Unterlagen.

2 Sowohl schriftliche Anmeldungen wie Online-Anmeldungen sind

verbindlich.

13

1 Haben sich für eine Weiterbildungsveranstaltung mehr Aufnahme

Personen angemeldet, als Plätze zur Verfügung stehen, trifft die Abtei-

lungsleitung nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen oder

aufgrund von in der Ausschreibung festgelegten Kriterien die Auswahl

der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. In der Regel besteht die Mög-

lichkeit, sich in eine Warteliste eintragen zu lassen.

ren.

2 Die Abteilungsleitung kann den Entscheid gemäss Abs. 1 delegie-

3 Die Abteilungsleitung kann für die einzelnen Angebote das Niveau

der Deutschkenntnisse und die Zertifikate festlegen, mit denen der Nach-

weis erbracht werden kann. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne

deutschsprachigen Vorbildungsausweis auf Sekundarstufe II kann sie

zusätzlich eine interne Deutschprüfung anordnen.

4 Mit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Anmel-

dung ist die Aufnahme definitiv. Vorbehalten bleiben Absagen wegen

Nichterreichung der Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilneh-

mern (vgl. § 12).4

5 Die Aufnahme berechtigt zur Teilnahme an der Weiterbildungs-

veranstaltung. Es erfolgt keine Immatrikulation.

1. 10. 19-106

3

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Entscheid

über die

Durchführung

Anerkennung

von Leistungen

Auflösung des

Weiterbildungs-

verhältnisses

13 Die Abteilungsleitung kann eine Weiterbildungsveranstal-

tung absagen, wenn die Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilneh-

mern bis zum Anmeldeschluss nicht erreicht wird. Sie kann den Ent-

scheid delegieren.

13 1 Als Teil eines CAS- oder DAS-Lehrgangs sowie für eine

Modulgruppe können auf Gesuch hin absolvierte Weiterbildungen oder

anderweitig erworbene Kompetenzen ganz oder teilweise anerkannt wer-

den.

2.14

3 Für Einzelmodule, Kurse, die Diplom- oder Zertifikatsarbeit und

an Weiterbildungsveranstaltungen gemäss § 1 Abs. 2 werden keine frü-

her erbrachten Leistungen anerkannt.

4 Der Entscheid über die Anerkennung liegt bei der Abteilungslei-

tung. Sie kann den Entscheid delegieren.

5 Die Richtlinie regelt den Umfang der möglichen Anerkennungen,

die weiteren Anerkennungsbedingungen und das Verfahren.

1 Auf Antrag der Abteilungsleitung kann die Prorektorin

oder der Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen das Weiterbil-

dungsverhältnis mit einer dreissigtägigen Frist auf das Ende eines Semes-

ters auflösen, wenn wichtige Gründe in der Person der Teilnehmerin

oder des Teilnehmers analog § 9 vorliegen.13

2 Ist die Weiterführung des Weiterbildungsverhältnisses für die

PHZH nicht zumutbar, kann es fristlos aufgelöst werden.

D. Leistungsnachweise

Umfang der

Weiterbildungs-

veranstaltungen

13 Weiterbildungsveranstaltungen sind inhaltlich und zeitlich

abgeschlossene Lehr- und Lerneinheiten. Der Umfang von DAS, CAS

und Modulen wird in Arbeitsleistung und ECTS-Punkten bemessen.

Dabei gilt

a. ein DAS umfasst mindestens 900 Stunden Arbeitsleistung,

b. ein CAS umfasst mindestens 300 Stunden Arbeitsleistung,

c. ein Modul verlangt pro erwerbbarem ECTS-Punkt eine Arbeitsleis-

tung von 30 Stunden.

Beschreibungen

der Weiter-

bildungs-

veranstaltungen

13 Die Inhalte der Weiterbildungsveranstaltungen werden von

der Abteilungsleitung festgelegt. Sie kann diese Aufgabe delegieren.

4

Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der PHZH

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13 1 Ein Leistungsnachweis ist ein Nachweis über das Erreichen Formen

von gesetzten Lernzielen in einem DAS, CAS oder einem Modul. Er der Leistungs-

orientiert sich an wissenschaftlichen Standards.

nachweise

2 Leistungsnachweise werden in der Regel als Einzel- oder Gruppen-

arbeiten erbracht, namentlich als

a. schriftliche, mündliche oder computerbasierte Prüfungen,

b. schriftliche Arbeiten, Übungen, Fallstudien, Rezensionen oder Be-

richte,

c. Projektarbeiten,

d. Referate,

e. Diplom- oder Zertifikatsarbeit.

1 Ein Leistungsnachweis wird mit dem Prädikat «bestanden» Bewertung

oder «nicht bestanden» bewertet.

und Bestehen

2 Die Abteilungsleitung legt die Anforderungen für das Bestehen

eines Leistungsnachweises fest und publiziert sie in geeigneter Form,

wobei sie diese Aufgabe delegieren kann.13

3 Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt

oder überarbeitet werden. Die Wiederholung oder Überarbeitung hat

innert Frist zu erfolgen. Diese wird durch die den Leistungsnachweis

beurteilende Person festgelegt. Leistungsnachweise, die bei der Wieder-

holung oder nach der Überarbeitung den Anforderungen nicht genügen,

werden mit «definitiv nicht bestanden» beurteilt.13

4 Nicht erbrachte oder verspätet abgegebene Leistungsnachweise

gelten als nicht bestanden. Sie sind innert einer Nachfrist einzureichen.

Diese wird durch die den Leistungsnachweis beurteilende Person fest-

gelegt. Die nachgereichten Leistungsnachweise werden mit «bestan-

den» oder «definitiv nicht bestanden» bewertet. Eine Wiederholungs-

oder Überarbeitungsmöglichkeit besteht nicht. Vorbehalten bleiben

unverschuldete und rechtzeitig bekannt gemachte Verhinderungsgründe

(vgl. § 20).

5 Die Gebühren für Wiederholungen richten sich nach der Weisung

zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich3.10

13 1 Wer in einem CAS oder DAS einen Leistungsnachweis für Definitiv nicht

die vorgegebenen Module definitiv nicht besteht, erhält kein Zertifikat bestandene

oder Diplom, sondern lediglich eine Bestätigung der tatsächlich erbrach- Leistungs-

ten Leistungen.

nachweise

2 Ein individuell wählbares Modul eines CAS oder DAS oder ein

Modul, das ausserhalb eines CAS oder DAS besucht wird, kann bei

definitivem Nichtbestehen ganz wiederholt oder durch ein anderes Mo-

dul substituiert werden.

1. 10. 19-106

5

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Verhinderungs- grund § 20. 1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungs- nachweises ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist unmittel- bar nach dessen Kenntnis ein schriftliches Verschiebungs- oder Frist- erstreckungsgesuch bei der den Leistungsnachweis beurteilenden Person einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbeson- dere ist bei Krankheit oder Unfall ein ärztliches Zeugnis einzureichen. 2 Das Geltendmachen von Verhinderungsgründen, die sich auf bereits erbrachte und bewertete Leistungsnachweise beziehen, ist aus- geschlossen.

Abschluss- arbeiten § 21.13 1 Für die Erstellung einer Zertifikats- oder Diplomarbeit sind die allgemeinen Vorgaben des Leitfadens für schriftliche Arbeiten sowie die spezifischen Vorgaben der Abteilungsleitung zu beachten. 2 Die Lehrgangsleitung beauftragt eine Gutachterin oder einen Gut- achter aus dem Kreis der Dozierenden oder wissenschaftlichen Mitarbei- tenden oder eine externe Fachperson mit der Betreuung und Beurtei- lung der Abschlussarbeit. Die Lehrgangsleitung kann auch selbst die Gutachtertätigkeit übernehmen. Die Gutachterin oder der Gutachter muss über vertiefte Fachkenntnisse im entsprechenden Themenbereich verfügen. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer erhält eine schriftliche Rückmeldung. 3 Die Abschlussarbeit wird beurteilt mit «bestanden» oder einmalig mit einer festgesetzten Frist mit Auflagen «zur Überarbeitung zurück- gewiesen». Genügt die Abschlussarbeit nach der Überarbeitung den An- forderungen nicht, wird sie mit «definitiv nicht bestanden» beurteilt. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer erhält kein Diplom oder Zertifikat. 4 Die Abschlussarbeit muss innert der von der Lehrgangsleitung fest- gelegten Frist, spätestens aber innert 6 Monaten nach dem letzten Prä- senztag eines CAS oder DAS (= letztes vorgegebenes Modul) eingereicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, legt die Lehrgangsleitung einmal eine Nachfrist fest. Die verspätet abgegebene Abschlussarbeit kann nicht überarbeitet werden. Sie wird mit «bestanden» oder «defi- nitiv nicht bestanden» bewertet. Die Arbeit ist in physischer und iden- tischer elektronischer Fassung einzureichen. 5 Im Übrigen gilt § 18.

Präsenzpflicht § 22.13 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines DAS, CAS oder einer Modulgruppe sind grundsätzlich verpflichtet, vollständig am Präsenzunterricht teilzunehmen (face-to-face und online). Begründete Absenzen sind dem zuständigen Sekretariat umgehend nach Bekannt- werden mitzuteilen. Längere Abwesenheiten sind nachzuweisen.

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2 Verpasste Inhalte sind selbstständig nachzuholen. Die Lehrgangs-

oder Modulleitung kann Ersatzleistungen im zeitlichen Umfang der ver-

passten Sequenzen verlangen. Überschreiten die Absenzen 20% des Prä-

senzunterrichts oder mehr als einen Tag in einem Modul, entscheidet die

Lehrgangs- oder Modulleitung, ob der DAS, CAS oder die Modulgruppe

dennoch als besucht gilt.

3 Der Präsenzunterricht eines Einzelmoduls sowie eines Kurses muss

vollständig besucht werden, damit sie als absolviert gelten.

4 Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Weiterbildungsveranstaltungen

gemäss § 1 Abs. 2, sofern die Ausschreibung keine andere Präsenzpflicht

vorsieht.6

13 Die Diplom- oder Zertifikatsarbeit sowie ein anderer schrift- Urheberrechts-

licher Leistungsnachweis, der einen Lehrgang abschliesst, muss am Ende erklärung

eine unterzeichnete Urheberrechtserklärung der Autorin oder des Au-

tors enthalten. Der Wortlaut dieser Erklärung wird durch die Abteilungs-

leitung festgelegt.

1 Bei unlauterem Verhalten, insbesondere wenn jemand Unlauteres

unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich des Plagiats schuldig macht oder Verhalten

die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben er-

schlichen hat, erklärt die Abteilungsleitung die Aufnahme als widerru-

fen, den Leistungsnachweis als nicht bestanden oder den ausgestellten

Ausweis als ungültig. Ausgestellte Urkunden werden eingezogen.13

2 Die Auflösung des Weiterbildungsverhältnisses (vgl. § 14) und die

Einleitung eines Strafverfahrens bleiben vorbehalten.

E. ECTS-Punkte und Urkunden13

13 1 Der erfolgreiche Abschluss eines DAS oder CAS führt zu Vergabe von

einem Diplom oder Zertifikat mit der entsprechenden Anzahl ECTS-ECTS-Punkten

Punkte. Es wird ausgestellt, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer

alle notwendigen Leistungsnachweise bestanden und die Präsenzpflich-

ten erfüllt hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird eine schrift-

liche Bestätigung für die tatsächlich erbrachten Leistungen und die damit

erworbenen ECTS-Punkte abgegeben.

2 Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls wird mit der entsprechen-

den Anzahl ECTS-Punkte bestätigt.

3 Der vollständige Besuch eines Kurses oder einer Weiterbildungs-

veranstaltung gemäss § 1 Abs. 2 wird bestätigt. Es werden keine ECTS-

Punkte vergeben.

1. 10. 19-106

7

Abschluss-

urkunde und

Bestätigungen

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Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der PHZH

13 1 Das Diplom oder Zertifikat enthält folgende Angaben

a. «Pädagogische Hochschule Zürich» und die Bezeichnung der zustän-

digen Abteilung oder des zuständigen Zentrums,

b. die Personalien der Teilnehmerin oder des Teilnehmers (Name, Vor-

name, Wohnort),

c. den DAS oder CAS und die Module, für die es ausgestellt ist, den

Titel des abschliessenden Leistungsnachweises,

d. die Anzahl erworbener ECTS-Punkte,

e. die Unterschrift der Lehrgangsleitung,

f. den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde.

2 Die Bestätigung enthält folgende Angaben

a. «Pädagogische Hochschule Zürich» und die Bezeichnung der zustän-

digen Abteilung,

b. die Personalien der Teilnehmerin oder des Teilnehmers (Name, Vor-

name, Wohnort),

c. die Weiterbildungsleistung, für die sie ausgestellt ist, allenfalls den

Titel eines Leistungsnachweises,

d. die Anzahl allenfalls erworbener Kreditpunkte,

e. die Unterschrift der für die Weiterbildungsveranstaltung verant-

wortlichen Person,

f. den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde.

3 Duplikate der Abschlussurkunden und Bestätigungen von an der

PHZH absolvierten Weiterbildungsveranstaltungen können von der

Teilnehmerin oder dem Teilnehmer verlangt werden, solange die ent-

sprechenden Informationen bei der PHZH archiviert sind. Für die Er-

stellung von Duplikaten wird eine in der Weisung zu den Gebühren der

Pädagogischen Hochschule Zürich³ festgelegte Gebühr erhoben.

F. Schlussbestimmungen

Diese Weisung tritt auf den 1. Juli 2010 in Kraft und wird in Inkrafttreten

der kantonalen Gesetzessammlung sowie im Internet der PHZH pub-

liziert. Sie ersetzt die Weisung zu Zertifikatslehrgängen und Weiter-

bildungsmodulen der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 18. Mai

2009.

1 OS 65, 602; Begründung siehe ABI 2010, 1746.

2 LS 414.10.

3 LS 414.410.5.

4 Fassung gemäss B vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 114; ABI 2013-01-18). In

Kraft seit 1. April 2013.

5 Aufgehoben durch B vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 114; ABI 2013-01-18).

In Kraft seit 1. April 2013.

6 Eingefügt durch B vom 17. September 2014 (OS 69, 510; ABI 2014-09-26). In

Kraft seit 1. Januar 2015.

7 Fassung gemäss B vom 17. September 2014 (OS 69, 510; ABI 2014-09-26). In

Kraft seit 1. Januar 2015.

8 Eingefügt durch B vom 25. März 2015 (OS 70, 177; AB1 2015-04-10). In Kraft

seit 1. Juli 2015.

9 Fassung gemäss B vom 25. März 2015 (OS 70, 177; AB1 2015-04-10). In Kraft

seit 1. Juli 2015.

10 Fassung gemäss B vom 17. September 2014 (OS 69, 510; ABI 2014-09-26). In

Kraft seit 1. Oktober 2015 (OS 70, 273).

11 Aufgehoben durch B vom 17. September 2014 (OS 69, 510; ABI 2014-09-26).

In Kraft seit 1. Oktober 2015 (OS 70, 273).

12 Eingefügt durch B vom 29. Mai 2019 (OS 74, 467; ABI 2019-06-14). In Kraft seit

1. September 2019.

13 Fassung gemäss B vom 29. Mai 2019 (OS 74, 467; ABI 2019-06-14). In Kraft seit

1. September 2019.

14 Aufgehoben durch B vom 29. Mai 2019 (OS 74, 467; AB1 2019-06-14). In Kraft

seit 1. September 2019.

.10.19 - 106

9

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