414.418
CH-ZH
Art. 9 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 9
Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen päda- Zusammen-
gogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und arbeit mit
im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, Institutionen
der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.
andern