Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.418 CH-ZH

Art. 9 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen päda- Zusammen-

gogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und arbeit mit

im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, Institutionen

der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.

andern

← Art. 8 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →