414.418
CH-ZH
Art. 7 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 7
1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungs- Forschung und
orientierten Weiterentwicklung
Entwicklung
1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;
2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule
ausbildet.
2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.