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Art. 7 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 7

1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungs- Forschung und

orientierten Weiterentwicklung

Entwicklung

1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;

2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule

ausbildet.

2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.

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