414.418
CH-ZH
Art. 6 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 6
Die Regierungen der Trägerkantone können durch überein- 2. Veränderun-
stimmende Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und beste- gen
hende aufheben.