414.418
CH-ZH
Art. 5 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 5
1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiter- Studien-
bildung und unter Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktions- richtungen
spezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus
1. Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;
2. Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Berei-
chen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines
Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen.
3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der
allgemeinen und der speziellen Heilpädagogik.
1. Ausbildungs-
stufe und
-bereiche