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Art. 5 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 5

1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiter- Studien-

bildung und unter Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktions- richtungen

spezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus

1. Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;

2. Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.

2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Berei-

chen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines

Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen.

3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der

allgemeinen und der speziellen Heilpädagogik.

1. Ausbildungs-

stufe und

-bereiche

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