414.418
CH-ZH
Art. 48 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 48
Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Über- Übergangs-
gang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck regelung
nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorüber-
gehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Ver-
teilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige
Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebun-
den.