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Art. 48 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 48

Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Über- Übergangs-

gang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck regelung

nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorüber-

gehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Ver-

teilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige

Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebun-

den.

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