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Art. 47 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 47

Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichte- Vollstreckung

ten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule ste- von Beschlüssen

hen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urtei- und

len gleich. Entscheiden

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