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414.418 CH-ZH

Art. 46 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 46

Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Be-

achtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studien-

jahres kündigen.

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Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich

VIII. Schlussbestimmungen

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