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CH-ZH
Art. 46 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 46
Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Be-
achtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studien-
jahres kündigen.
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Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich
VIII. Schlussbestimmungen
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