414.418
CH-ZH
Art. 45 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 45
1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen
den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule,
so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen
in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, sodass
sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mit-
glieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht
einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Ver-
waltungsgerichtes des Sitzkantons.
4 Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 27. März 1969 massgebend.
VII. Kündigung