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Art. 45 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 45

1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen

den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule,

so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.

2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen

in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, sodass

sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.

3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mit-

glieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht

einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Ver-

waltungsgerichtes des Sitzkantons.

4 Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit

vom 27. März 1969 massgebend.

VII. Kündigung

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