414.418
CH-ZH
Art. 44 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 44
Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung
gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.
VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen
und Hochschule