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Art. 43 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 43

Disziplinarmassnahmen sind

1. Verweis;

2. Geldleistung bis Fr. 5000;

3. vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug

der Besoldung;

4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;

5. disziplinarische Entlassung.

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