414.418
CH-ZH
Art. 43 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 43
Disziplinarmassnahmen sind
1. Verweis;
2. Geldleistung bis Fr. 5000;
3. vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug
der Besoldung;
4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
5. disziplinarische Entlassung.