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414.418 CH-ZH

Art. 41 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 41

1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates gel- 3. Übrige

tend zu machen, bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Vorschriften

Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.

2 Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitz-

kantons.

1.4.03-40

9

414.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich

Disziplinar-

massnahmen

1. Grundsatz

2. Die einzelnen

Disziplinar-

massnahmen

3. Verfahren,

Entscheid,

Verjährung

Schiedsgericht

Kündigung

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