414.418
CH-ZH
Art. 41 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 41
1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates gel- 3. Übrige
tend zu machen, bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Vorschriften
Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.
2 Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitz-
kantons.
1.4.03-40
9
414.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Disziplinar-
massnahmen
1. Grundsatz
2. Die einzelnen
Disziplinar-
massnahmen
3. Verfahren,
Entscheid,
Verjährung
Schiedsgericht
Kündigung