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Art. 40 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 40

1 Der Hochschule, die aufgrund dieser Vereinbarung oder 2. Der Mitarbei-

nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich

oder grob fahrlässig verursacht haben.

2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten

Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.

Mitarbeiters

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