414.418
CH-ZH
Art. 40 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 40
1 Der Hochschule, die aufgrund dieser Vereinbarung oder 2. Der Mitarbei-
nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht haben.
2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten
Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.
Mitarbeiters