414.418
CH-ZH
Art. 4 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 4
Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der
Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet.
2
Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich
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